Erhöhte Anforderungen an die Eilbedürftigkeit bei bestandskräftig gewordenen Sanktionsbescheiden

Sozialgericht Kiel

Sozialgericht Kiel

Wird ein belastender Bescheid wie etwa ein Sanktionsbescheid nach §§ 31 ff. SGB II bestandskräftig, weil innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben wurde, und gelangt der Bezieher von ALG II erst danach – etwa aufgrund einer fachkundigen Beratung – zu dem Ergebnis, dass der Bescheid rechtswidrig ist, so kann der Bescheid nach § 44 SGB X einer Überprüfung unterzogen werden. Gleichzeitig kann im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bei dem örtlich zuständigen Sozialgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht werden. Das Gericht wird sodann prüfen, ob eine Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und ein Anordnungsanspruch (rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme) vorliegen.

Genügt für die Eilbedürftigkeit im Regelfall eine Bedarfsunterdeckung von mindestens 10 % der maßgeblichen Regelleistungen – bei einer alleinstehenden Person mit einem Regelbedarf von 382,00 € also eine Bedarfsunterdeckung in Höhe von 38,20 € -, so sind nach Auffassung vieler Gerichte bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Stellung eines Antrages auf Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides nach § 77 SGG besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen.

In einem aktuellen Eilverfahren hat das SG Kiel (Beschluss vom 27.03.2013, S 30 AS 80/13 ER) zu dieser Frage ausgeführt:

„Erforderlich wäre insofern, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden. Für deren Vorliegen bestehen hier keine Anhaltspunkte. Streitgegenstand ist der Zeitraum vom 15.03.2013 bis zum 31.03.2013. Die Minderung betrug für den gesamten Monat März € 122,20 und beträgt damit für den streitgegenständlichen Zeitraum ungefähr die Hälfte dieses Betrages. Die Antragstellerin hat zwar eine sanktionsfreie Gewährung ab Antragsteilung bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitraum beantragt. Allerdings endet die Minderung laut Bescheid ohnehin mit Wirkung ab dem 01.04.2013, so dass allein diese Tage im März im Streit stehen. Die Minderungshöhe ist nicht derart hoch, dass die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährdet scheint. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür er­sichtlich, dass die finanziellen Einbußen mit fortwirkenden Auswirkungen für die Antrag­stellerin sind. Hierfür ist der Gesamtbetrag, der über das Verfahren auf Gewährung einstwei­ligen Rechtsschutzes zugesprochen werden könnte, deutlich zu gering. Es wäre der Antragstellerin unbenommen gewesen, bereits im Dezember 2012 Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und ein gerichtliches Eilverfahren zu einem früheren Zeitpunkt anhängig zu machen. Da sie dies nicht getan hat, hat sich der Maßstab für die Gewährung einstweili­gen Rechtsschutzes modifiziert und die wirtschaftliche Bedeutung reduziert.“

Beurteilung und Hinweise für Betroffene

Die unterschiedlichen Maßstäbe bei der Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes je nachdem, ob der inkriminierte Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist oder nicht, ergeben sich jedenfalls nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Häufig wird die Hinnahme eines (rechtswidrigen) belastenden Bescheides ihren Grund in dem Vertrauen des Leistungsberechtigten auf die Rechtmäßigkeit behördlichen Verwaltungshandelns sowie der zunächst nicht stattgehabten rechtlichen Beratung haben. Zum Vorwurf wird man dies dem Leistungsberechtigten sicherlich nicht machen können, so dass der Hinweis auf die Möglichkeit der rechtzeitigen Widerspruchseinlegung zwar nicht unzutreffend, aber eben auch kein ganz überzeugendes Argument für das Anlegen unterschiedlicher Maßstäbe bei der Beurteilung eines Anordnungsgrundes ist.

Da diese Rechtsprechung akzeptiert werden muss, ist Adressaten belastender Bescheide wie etwa Sanktionsbescheiden dringlichst zu raten, diese sofort und erforderlichenfalls auch unter Zuhilfenahme fachkundigen Rates prüfen zu lassen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Minderungsbescheides sollte gegen diesen innerhalb der Monatsfrist Widerspruch erhoben und – da der Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist ein Eilantrag nach § 86b Abs. 2 SGG bei dem örtlich zuständigen Sozialgericht gestellt werden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


One Comment on “Erhöhte Anforderungen an die Eilbedürftigkeit bei bestandskräftig gewordenen Sanktionsbescheiden”

  1. Danke für diesen Hinweis. Dass in Kiel Gerichte bald der bayrischen Vorgabe folgen werden, überhaupt keinen Eilrechtsschutz bei Sanktionen mehr zu erteilen, weil ja allein Lebensmittelgutscheine (über den so verbundenen Zwangsantrag) für eine menschenwürdige Existenzsicherung ausreichen und ein Telefonanschluss nicht lebens- oder zur Verteidigung notwendig ist, möge erfolgreich verhindert werden.

    Auch im Falle einer 100%-Sanktion dürfte nach dem Asylbewerber-Urteil ein Mindestbetrag von 134 Euro in bar zzgl. ausreichender Lebensmittel, Strom und Miete für ein menschenwürdiges Existenzminimum unabdingbar sein.

    Wir werden sehen, wie viele Jahre noch ins Land gehen, bis der unveräußerliche Teil der Menschenwürde auch schon im Sozialgericht den nötigen Stellenwert bekommt.


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