SG Schleswig lehnt erneut Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende ab!

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R) bestimmt sich die einem ALG II-Bezieher maximal zugestandene Wohnungsgröße in Ermangelung anderer Maßstäbe grundsätzlich nach den Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz.

Streitig ist in der Rechtsprechung, ob dies auch für gewisse Ausnahmetatbestände gilt, bei denen die Verwaltungsvorschriften der Länder einen Wohnraummehrbedarf – etwa für alleinerziehende Eltern – vorsehen. So wird etwa bei alleinerziehenden Eltern, deren Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, gemäß Nr. 8.5.5.1 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (VwV-SozWo 2004), Amtsblatt Schleswig-Holstein 2004, S. 548, eine Wohnungsgröße von maximal 70 m2 („10 m2 oder ein Raum“) als noch angemessen angesehen.

Nach hier vertretener Auffassung führt die Ankoppelung des Begriffs der Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die im Wohnungsbindungsrecht für angemessen erachteten Wohnflächen (BSG, Urt. v. 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.04.2008 – L 11 B 380/08 AS ER; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Aufl. 2008, § 22, Rn 42c; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2006, § 22 Rn. 27, beide mit umfangreichem w.N.) dazu, dass die Jobcenter nicht allein auf die in den Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsrecht aufgeführten tabellarischen Werte gestaffelt nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen zurückzugreifen haben, sondern auch die Ausnahmetatbestände dieses Rechtsgebietes zu berücksichtigten sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Wohnungsbindungsrecht solchen besonderen sozialen Situationen Rechnung trägt, die auch das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende als berücksichtigungsfähig anerkennt (so zutreffend SG Aachen v. 16.11.2005, S 11 AS 70/05). Ein solcher Fall ist insbesondere der (in § 21 Abs. 3 SGB II dem Grunde nach als berücksichtigungsfähig anerkannte) Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, dem auf dem Gebiet des Wohnungsbindungsrechts Nr. 8.5.5.1 VwV-SozWo 2004 SH Rechnung trägt. Hiernach ist ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 10 m2 bei Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr ohne weiteren Nachweis zuzubilligen.

Dieser Ausnahmetatbestand, der nach dem Wohnungsbindungsrecht ein Abweichen von der Tabelle in Nr. 8.5.6  VwV-SozWo 2004 SH rechtfertigt, muss nach hiesiger Auffassung bei Alleinerziehenden deswegen zur Anwendung kommen, weil sich die Wohnsituation eines allein erziehenden Erwachsenen im ALG II-Bezug nicht von der Wohnsituation eines allein erziehenden Erwachsenen unterscheidet, der Anspruch auf Wohngeld hat. Soweit vereinzelt eine andere Auffassung vertreten wird, wird verkannt, dass die Zielrichtung der Wohnflächenfestlegung in der VwV-SozWo 2004 SH und eben auch im Bereich der Grundsicherung sich nicht am zur Verfügung stehenden Einkommen orientiert, sondern an den notwendigen Bedürfnissen von Menschen in besonderen Lebenslagen (Behinderung, allein erziehende Eltern usw.), die vollkommen einkommensunabhängig bestehen oder auch nicht bestehen.

Die 9. Kammer des Sozialgerichts Schleswig ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt (Urteil vom 28.04.2011, S 9 AS 1829/07). Zur Begründung hat das Gericht – eher dünn – ausgeführt:

„Die Kammer folgt nicht dem Vorbringen der Kläger, es wäre wegen der Alleinerziehung weiterer Wohnraum zu berücksichtigen. Soweit in Ziffer 8.5.5.1 der VwV-SozWo 2004 von einem weiteren Raumbedarf von 10 m2 ausgeht, läßt sich dieser Maßstab berücksichtigt die Kammer die unterschiedlichen Zielrichtungen zwischen Existenzsicherung auf der einen Sei­te und Wohnungsversorgung. Wie aus den übrigen Ergänzungstatbeständen der Ziffer 8.5 VwV-SozWo 2004 zu entnehmen ist, beinhaltet die Wohnraumversorgung weitere soziale Aspekte, die über die Existenzsicherung hinausgehen. Älteren Personen, die in die Nähe ihrer Kinder ziehen wollen, wird ein zusätzlicher Bedarf von 10 m2 zuerkannt. Ebenso, wenn ältere, gebrechliche oder behinderte Menschen innerhalb eines Hauses umziehen wollen. Gleiches gilt in den Fällen des Wohnungstausches, wenn er andernfalls daran scheitern soll­te. Schließlich werden weitere 10m2 bei der Wohnungsversorgung bei Ehepaaren mit Kin­derwunsch, bei denen die Ehe noch keine 5 Jahre besteht und keiner der Ehegatten bereits das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Tatbestände verdeutlichen, dass eine Motivvielfalt die Wohnungsversorgung bestimmt, während angemessen im Sinne des § 22 SGB II ledig­lich die Existenzsicherung ist. Insofern kann kein weiterer Wohnraumbedarf aus dem Ge­sichtspunkt der Alleinerziehung berücksichtigt werden.“ (SG Schleswig, Urteil vom 28.04.2011, S 9 AS 1829/07)

Bewertung: Anders als anderen Kammern ist der 9. Kammer am SG Schleswig anzurechnen, dass sie überhaupt auf das streitige Rechtsproblem eingegangen ist. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass sich ein Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten – zumal zu strittigen Rechtsfragen – auseinandersetzt. Tatsächlich ist es nicht selbstverständlich, wie der Autor in einem parallelen Verfahren zu ebendieser Rechtsfrage erleben musste.Damit ist dann allerdings auch bereits alles Positive zu diesem Urteil gesagt. Der Witz ist ja gerade, dass sowohl das SGB II als auch das Wohngeldrecht dem „sozialen Aspekt“ Alleinerziehung Rechnung tragen. Es ist geradezu abenteuerlich, der angeblichen „Motivvielfalt“ des Wohngeldrechts das angeblich nur auf „Existenzsicherung“ gerichtete ALG II gegenüber zu stellen. Gerade das SGB II kennt eine Vielzahl von Mehrbedarfen und Förderungen, soll es doch neben der finanziellen Absicherung die Integration in Arbeit fördern. Aber gut, es scheint bei einigen Kammern am SG Schleswig en vogue zu sein, als neu kreierten Auslegungsmaßstab nach Gutdünken den Topos „bloße Existenzsicherung“ heranzuziehen. Damit lässt sich dann natürlich vorzüglich jede noch so restriktive Gesetzesauslegung begründen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7



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