Private Krankenversicherung: Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger!
Veröffentlicht: 24. August 2011 Abgelegt unter: Krankenversicherung | Tags: Private Krankenversicherung, Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger Hinterlasse einen KommentarHartz-IV-Empfänger sollen ihre Beitragsschulden bei privaten Krankenversicherern erlassen bekommen. Die Privatkassen erhalten künftig ihre Beiträge direkt vom Jobcenter und verzichten dafür auf Außenstände. (weiterlesen bei DER TAGESSPIEGEL)
Weiterführende Links:
http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=4e53bc7db4026&akt=news_versicherungen
Nachtrag:
Verfahrensinformation SGB II vom 12.03.2012
Geschäftszeichen: PEG 2 – II-1308.2 / II-5215
Gültig ab: 12.03.2012
Gültig bis: 31.03.2014
Weisungscharakter: ja
Hinweis: Bezug: Verfahrensinformation vom 27.01.2011, Geschäftsanweisung SGB II Nr. 08 vom 06.04.2011Zusammenfassung
Umgang mit Altschulden in der privaten Krankenversicherung durch Beitragslücke
Seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 (B 4 AS 108/10 R) ist eine Begrenzung des Zuschusses für eine private Krankenversicherung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 Versicherungsaufsichtsgesetz) auf den Betrag für gesetzlich versicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr zulässig. Der Zuschuss ist nunmehr maximal in Höhe des halben Beitrags im Basistarif zu übernehmen (vgl. Fachliche Hinweise zu § 26 SGB II und Rechengrößen der Sozialversicherung). Mit der Geschäftsanweisung SGB II Nr. 08 vom 06.04.2011 wurde informiert, dass im BMAS geprüft wird, ob und in welcher Weise Handlungsbedarf für ein Aufgreifen der Leistungsfälle für die Vergangenheit besteht.
Nach Auskunft des BMAS hat der Verband der privaten Krankenversicherungen e. V. mitgeteilt, dass die privaten Versicherungsunternehmen grundsätzlich bereit sind, auf die durch die Begrenzung des Zuschusses nach § 26 SGB II entstandenen Beitragsschulden von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu verzichten. Ein Verzicht kommt in Betracht, sofern es sich um Schulden zwischen Januar 2009 und Januar 2011 und ausschließlich um Zahlungsrückstände aufgrund der Deckungslücke handelt.
Wenden sich Leistungsberechtigte in dieser Fragestellung an das Jobcenter, ist ihnen zu empfehlen, schriftlich beim jeweiligen Versicherungsunternehmen um einen Verzicht auf die Beitragsforderungen zu ersuchen. Diesem (formlosen) Antrag sollte ein durch das Jobcenter erstellter Nachweis über den Leistungsbezug in dem betreffenden Zeitraum beigefügt werden.
Die BA empfiehlt darüber hinaus, die Leistungsberechtigten bei bisher nicht bearbeiteten Anfragen zu dieser Fragestellung initiativ zu informieren.
Adressatenkreis:
- alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den leistungsbearbeitenden Stellen der Jobcenter
- alle Führungskräfte in den Jobcentern
- alle Fachaufsichtführenden zur historischen Fallbearbeitung in den Agenturen für Arbeit (Punkt 1)
- alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Agenturen für Arbeit die Bearbeitung historischer Fälle in A2LL für einen zugelassenen kommunalen Träger vornehmen (Punkt 1)
Gezeichnet Unterschrift
Bereichsleiter PEG2
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7