Erbschaft: Pflichtteilsverzicht nicht sittenwidrig!

Grundsätzlich kann der Sozialhilfeträger Ansprüche des Leistungsberechtigen auf sich überleiten und diese selbst geltend machen (§ 33 SGB II, § 93 SGB XII usw.). Das gilt auch für erbrechtliche Pflichtteilsansprüche. Um den Pflichtteil dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen, wird aus diesem Grunde vielfach ein Pflichtteilsverzicht in notarieller Form erklärt. Bisher war umstritten, ob ein solcher Verzicht sittenwidrig ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seinem sorgfältig begründeten Urteil vom 19.1.2011, Aktenzeichen IV ZR 7/10, nunmehr verneint. Bei dem Pflichtteilsverzicht eines Sozialhilfebeziehers handele es sich nicht um einen „Vertrag zulasten Dritter“, weil dem Sozialleistungsträger durch den Verzicht keinerlei vertragliche Pflichten auferlegt würden. Auch der sozialrechtliche „Nachranggrundsatz“, wonach vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden müssen, begründe die Annahme der Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts nicht, denn dieser Grundsatz sei schon im Sozialhilferecht vielfach durchbrochen und rechtfertige keinesfalls eine Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Privatautonomie sowie der „negativen Erbfreiheit“, d.h. des Rechts, nicht erben zu müssen. Höchstrichterlich entschieden ist nun auch, dass das Recht zur Erbschaftsausschlagung vom Sozialleistungsträger nicht auf sich übergeleitet werden kann und auch die Erbschaftsausschlagung nach Anfall einer werthaltigen Erbschaft durch einen Bezieher von Sozialleistungen nicht sittenwidrig ist. Die Entscheidung betrifft den Fall eines behinderten Sozialhilfebeziehers, dürfte aber nach der allgemein gehaltenen Begründung des Senats auch für nicht behinderte Bedürftige gelten. (BGH, Urt. v. 19.1.2011 – IV ZR 7/10 – , DNotZ 2011, S. 381 ff.)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 09/2011

Weitere Besprechungen zu dem Urteil des BGH finden sich hier.

Korrekturhinweis: In der Printausgabe des HEMPELS 09/2011 ist zu lesen, dass die Erbschaftsausschlagung durch einen „Sozialleistungsträger“ nicht sittenwidrig sei. Richtig muss es natürlich heißen: durch einen „Sozialleistungsempfänger„.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7



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