Meldetermin: AU-Bescheinigung allein kein Nachweis für „wichtigen Grund“?

Bisher galt die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins nach § 59 SGB II beim Jobcenter Kiel als „entschuldigt“, wenn für den Tag, an dem der Meldetermin wahrgenommen werden sollte, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorgelegt werden konnte. Diese Praxis hat das Jobcenter Kiel – wie auch andere Jobcenter – nun augenscheinlich geändert. Verlangt wird seit kurzem die Vorlage einer „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ durch den behandelnden Arzt. Dies sowie einige Anrufe teils irritierter Betroffener der letzten Tage ist Anlass genug, einmal zusammenzufassen, wann die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins „entschuldigt“ ist bzw. in den Worten des Gesetzgebers ein „wichtiger Grund“ für das Nichterscheinen vorliegt.

Meldepflicht

Wer ALG II bezieht oder beantragt hat, unterliegt nach § 59 SGB II der allgemeinen Meldepflicht gemäß § 309 Abs. 1 SGB III. Diese Regelung entspricht den für das gesamte Sozialrecht geltenden Bestimmungen der §§ 61 und 62 SGB I. Voraussetzung der Meldepflicht ist eine entsprechende Aufforderung des Grundsicherungsträgers. Die Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt. Ob und wann der Grundsicherungsträger eine Meldeaufforderung erlässt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Aus der Aufgabenzuständigkeit der Grundsicherungsträger nach dem SGB II folgt, dass eine Meldeaufforderung nur zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch  erfolgen kann (vgl. § 309 Abs. 2 SGB III).

Auf Antrag können gemäß § 309 Abs. 4 SGB III notwendige Reisekosten zur Wahrnehmung eines Meldetermins – auch für eventuell erforderliche Begleitpersonen – übernommen werden, soweit diese nicht anderweitig abgedeckt sind. „Erforderlich“ ist eine Begleitperson bei Krankheit oder Behinderung. Eine „anderweitige Abdeckung“ der Reisekosten besteht etwa, wenn der Leistungsberechtigte über eine Monatsfahrkarte für den ÖPNV verfügt. Die Festsetzung einer Bagatellgrenze ist rechtswidrig (Winkler in LPK-SGB III, 1. Auf. 2008, § 309 Rn. 20 m.w.N.). Gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 310 SGB III besteht darüber hinaus die Verpflichtung, sich nach einem Umzug bei dem nunmehr zuständigen Leistungsträger unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) zu melden.

Meldeversäumnis

Minderungsrelevant ist allein die Tatsache eines Meldeversäumnisses. Gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III hat sich der Leistungsberechtigte bei der zur Meldung bezeichneten Dienststelle zu melden. Es ist das Dienstzimmer des zuständigen Sachbearbeiters aufzusuchen. Eine Vorsprache etwa im Eingangsbereich des Dienstgebäudes genügt nicht, weil damit der Meldezweck offenkundig nicht erreicht wird (LSG BY, Beschluss vom 4.8.2010, L 8 AS 466/10 B ER und 26.4.2010, L 7 AS 212/10 B ER).

Nach § 309 Abs. 3 SGB III hat sich der Arbeitslose zu der von dem Leistungsträger bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.

Wichtig: Betroffene, die zu einem Meldetermin zu spät erscheinen und deswegen die Auskunft erhalten, der Termin könne an diesem Tag nicht mehr stattfinden, sollten unbedingt darauf drängen, dass der Termin – ggf. bei einem anderen Mitarbeiter – wahrgenommen werden kann. Die Jobcenter müssen entsprechendes Personal vorhalten und die Aufgaben der Integrationsfachkräfte setzen kein Wissen voraus, welches nicht jeder andere Mitarbeiter auch hat. Der Zweck kann also stets noch erreicht werden (Ausnahme etwa: Erscheinen 5 Minuten vor Schließung der Behörde). Auf jeden Fall sollten sich Betroffene ihre Meldung mit Angabe von Tag und Uhrzeit schriftlich bestätigen lassen.

Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt (§ 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III).

Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen

Kommt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II der Meldeaufforderung eines Trägers der Grundsicherung ohne wichtigen Grund trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach, wird das ALG II gemäß § 32 SGB II je Meldepflichtverletzung in Höhe von 10 % der nach § 20 SGB II maßgebenden ungekürzten Regelleistungen abgesenkt.

Wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Leistungsberechtigen objektiv unmöglich oder nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unzumutbar ist, am angegebenen Ort zu der angegebenen Zeit zu erscheinen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Folgende Umstände kommen als rechtfertigende Gründe in Betracht:

– Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten (Teilnahme an Trauerfeier, m.E. nicht nur für nahe Angehörige; unvorhergesehener Ausfall der Betreuung eines Kleinkindes usw.).

Vorstellungstermin bei potentiellem Arbeitgeber.

Terminkollision mit Arbeit (auch geringfügiger Beschäftigung, vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13).

Ausfall von Verkehrsmittel.

– Plötzliche Krankheit oder krankheitsbedingtes Unvermögen.

– Unaufschiebbarer Arzttermin (Notfall). M.E. auch der vor Zugang der Meldeaufforderung vereinbarte Arzttermin.

Wichtig:

– Eine krankheitsbedingte Verhinderung kann auch ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung etwa durch Zeugenbeweisnachgewiesen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13; Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl., Stand 24.8.2010, § 32 Rn. 191).

Streitig ist, ob eine tatsächlich vorliegende und durch eine AU-Bescheinigung belegte Erkrankung ausreichend ist, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet.

– Zu dieser Frage hat das BSG (Urt. v. 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R, Rz. 32), ausgeführt: „Macht der Arbeitslose gesundheitliche Gründe für sein Nichterscheinen geltend, kommt als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Leistungsträger zu erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen (Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl, Stand 24.8.2010, § 31 RdNr 193; A. Loose in GK-SGB II, § 31 RdNr 78, Stand Mai 2008). Da es sich bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde – ggf auch durch eine ex-post-Beurteilung – festzustellen sind (BSG Urteil vom 26.2.1992 – 1/3 RK 13/90 – SozR 3-2200 § 182 Nr 12; Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 44 SGB V RdNr 132, Stand 1.9.2008; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 309 RdNr 64, Stand November 2004), besteht im Streitfall schon keine Bindung an den Inhalt der von dem Vertragsarzt nach § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 9 SGB V ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entsprechend ist auch die mit einer Arbeitsunfähigkeit regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im Streitfall von den Sozialgerichten zu überprüfen.“

– Die Bundesagentur für Arbeit hat dieses Urteil in ihren Fachlichen Hinweisen (FH) zu § 32 SGB II, dort Rn. 32.9, aufgegriffen und führt dort aus:

„Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Jedenfalls nach vorheriger Aufforderung kann vom Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9.11.2010 – Az. B 4 AS 27/10 R – juris Rn. 32).

Die Kosten für die Ausstellung des Attestes können in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung, und zwar in Höhe des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, mithin derzeit 5,36 EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen.“

– Auch das Bayerische LSG hat in seiner Entscheidung vom 13.03.2009 (L 16 AS 268/08 NZB) die Vorlage einer „Reiseunfähigkeitsbescheinigung“ für erforderlich erachtet und zur Begründung ausgeführt: „Dieses Verlangen der Beklagten ist Ausfluss der allgemeinen Meldepflicht des Klägers aus § 59 SGB II i.V.m. § 309, Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Da es bei der Wahrnehmung eines Termins bei der Beklagten nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit geht, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung letztlich nicht aussagekräftig, dafür, ob der Bf nicht dazu in der Lage war, diesen Termin wahrzunehmen. Hier ist es angemessen eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Damit soll der Kläger das Unvermögen seiner Anreise entschuldigen und klarstellen, dass er seiner Pflicht nach §§ 59 SGB II i.V.m. 309 SGB III nicht nachkommen kann. Dies bedeutet, dass das Verlangen der Vorlage der Reiseunfähigkeitsbescheinigung Ausfluss der dem Kläger vom Gesetzgeber nach § 59 SGB II auferlegten Meldepflicht ist, der er nicht nachgekommen ist.“

– Nach Auffassung des Bayerischen LSG, Urt. v. 29.03.2012, L 7 AS 961/11, kann das Jobcenter auch die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests verlangen.

– Nach anderer Ansicht ist nur bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine missbräuchlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ vorzulegen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 32 Rn. 15).

Tipps:

– Ein Attest über die krankheitsbedingte Unfähigkeit, zu einem Meldetermin erscheinen zu können (Wegeunfähigkeitsbescheinigung), bedarf es regelmäßig nicht, wenn sich aus dem Krankheitsbild bereits die Unfähigkeit zur bzw. Unzumutbarkeit der Terminwahrnehmung ergibt (etwa gebrochenes Bein, Bandscheibenvorfall, ansteckende Krankheit, hohes Fieber).

– Die o.g. Rechtsprechung des BSG ändert nichts daran, dass die „Wegeunfähigkeit“ auch durch Zeugenbeweis oder etwa eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden kann. Besteht der Grundsicherungsträger auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ und lehnt er pauschal die Prüfung anderer angebotener Beweismittel ab (etwa Zeugenbeweis, eidesstattliche Versicherung), verstößt er gegen seine Amtsermittlungspflichten aus § 20 SGB X. Sollte der Grundsicherungsträger trotz nachgewiesenem Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Sanktion verhängen, sollte gegen den Sanktionsbescheid Widerspruch erhoben und notfalls der Klageweg beschritten werden.

– M.E. folgt aus der Reglung in § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III die gesetzgeberische Wertung, dass derjenige, der arbeitsunfähig ist (also eine gültige AU-Bescheinigung vorlegen kann), auch keinen Meldetermin wahrnehmen muss (a.A. BSG a.a.O. Rn. 31). Andernfalls würde die Ermächtigung des Grundsicherungsträgers zum Erlass einer Meldeaufforderung zur persönlichen Vorsprache am „ersten Tag der Arbeitsfähigkeit“ (§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III) keinen Sinn machen. Als Subtext schwingt hier mit: Wer arbeitsunfähig ist, ist auch meldeunfähig.

– Wie die Ärzteschaft auf die Anfragen nach „Wegeunfähigkeitsbescheinigungen“ reagieren wird, bleibt abzuwarten. Der Nachweisdurst der Sozialbehörden hat schon zu einiger Missstimmung geführt. Die ersten Mandanten berichteten hier, ihre Ärzte hätten für die Ausstellung einer „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ 25 € verlangt. Letztlich ist kein Arzt verpflichtet, pro bono zu arbeiten, auch wenn 25 € überhöht sein dürften. Es ist schon jetzt zu erwarten, dass das notorische Misstrauen der Sozialleistungsträgern zu neuen streitigen Auseinandersetzungen führen wird.

– In jedem Fall sollte die Frage der Attestkosten mit dem behandelnden Arzt sowie dem Jobcenter vor einer etwaigen Ausstellung einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung geklärt werden. Die Übernahme von Attestkosten sollten sich Betroffene von ihrem Jobcenter unbedingt vorher schriftlich zusichern lassen (§ 34 SGB X).

– Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht keine Pflicht zur Mitteilung vor dem Termin (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 32 Rn. 14 m.w.N.). Allerdings gebietet es die Höflichkeit, den Termin rechtzeitig abzusagen.

Folgende Umstände kommen als wichtige Gründe nicht in Betracht:

Eigenmächtiges Verschieben eines Termins ohne wichtigen Grund, auch wenn Vorsprache noch vor Sanktionierung nachgeholt wird (SG Potsdam, Urt. v. 18.8.2009, L 46 AS 218/09).

– Die mit der Meldung verbundenen Reisekosten.

Abholung eines 12jährigen Kindes von der Schule (LSG HE, Urt. v. 5.11.2007, L 6 AS 279/07).

Irrtum über das Datum des Meldetermin aufgrund eigener Sorgfaltswidrigkeit (LSG NW, Urt. v. 13.7.2007, L 20 B 114/07 AS).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


50 Kommentare on “Meldetermin: AU-Bescheinigung allein kein Nachweis für „wichtigen Grund“?”

  1. Regina Hartmann sagt:

    In der AU-Bescheinigung steht nicht die Diagnose.
    Wenn die „Wegefähigkeit“ bezweifelt wird, müsste der Arzt von der Schweigepflicht entbunden werden.
    Da stellt sich doch die Frage der ANGEMESSENHEIT für diesen ganzen schikanösen Wahnsinn.

    • Martina Bedregal Calderón sagt:

      Das sehe ich genauso. Ein Fallmanager oder Teamleiter hat ein Recht darauf, von einer Arbeitsunfähigkeit zu erfahren, aber nicht die Krankheit, die gehen nur Arzt und Amtsarzt etwas an.

      • Tina sagt:

        Diese Leute erfahren alles!
        War bei einer Untersuchung vom Jobcenter, – wer erhielt meine Ergebnisse? Meine Sachbearbeiterin! Habe nun einen Termin (Meldetermin) erhalten! -Diese Dame möchte mit mir über meine Krankheit sprechen! – Super die weiß jetzt schon mehr als ich!!
        Falls ich nur eine AU bringe, soll ich für diesen Tag eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung bringen (Attest für 5,36 EUro). Toll

        Bin aber aus Berlin Spandau

        • Martina Bedregal Calderón sagt:

          Ok, Ansteckung wünsche ich niemandem, aber auch nicht, dass ich oder andere Betroffene trotz einer schweren Erkrankung (physisch oder seelisch) und trotz rechtzeitig eingereichter AU-Bescheinigung aufgefordert werden , zu Terminen zu erscheinen. Denn wer kann schon mit mehr als 38 ° Fieber, Panikattacken, Magen-Darm-Grippe oder Ähnlichem ein vernünftiges Gespräch mit einem Sachbearbeiter führen?

          Das Gleiche sollte übrigens umgekehrt auch gelten. Ich habe es öfter erlebt, dass stark erkältete Fallmanager vor einem saßen, hustend und niesend (hohes Ansteckungspotential). Heutzutage ist es gang und gäbe , krank am Arbeitsplatz zu erscheinen, wohl aus Angst, dass man als Arbeitnehmer mit zu vielen Krankheitstagen seinen befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängert bekommt. Zwei Fallmanager haben mir mal erzählt, dass sie befristete Verträge bekommen.

    • Lutz Große sagt:

      Wo gibt es im SGB II generell eine Angemessenheit? Ich habe ausser Grundrechtswidrigkeiten nicht’s wirklich gefunden.
      Übrigens: Eine Schweigepflichtsentbindung des behandelnden Arztes gegenüber einer Sachbearbeitung, ist wohl wahrlich nicht akzeptabel. Maximal kann eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem Amtsartzt erfolgen, dessen Kompetenz und die zwingende Einhaltung des Datenschutzes vorrausgesetzt.
      Die Sachbearbeitungen wären auch aus eigenem Interesse gut beraten, eine AU zu akzeptieren. Andernfalls kann auch mal ein ansteckendes Virus einige Arbeitsplätze gefährden 🙂

  2. Martina Bedregal Calderón sagt:

    Die Jobcenter versuchen eben mit allen Mitteln, einen Sanktionierungsgrund zu finden, um einzusparen. So bekam ich gestern Nachmittag ein Schreiben, in dem man mich aufforderte, eine gültige Schulbescheinigung für meinen Sohn vorzulegen (und das obwohl ich unaufgefordert sowieso halbjährlich Schulbescheinigungen beim JC einreiche). Frist bis 22. Oktober, Sanktionandrohung bei Nichtvorlage. Dass gestern Nachmittag keiner mehr im Schulsekretariat erreichbar war und bis nach dem 22. Oktober Herbstferien sind, ist wohl so einkalkuliert, um sanktionieren zu können.

    Ich habe Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass ich die Schulebescheinigungen regelmäßig einreiche, zuletzt im September 2011 und dass die Forderung nicht erfüllbar ist, weil Herbstferien sind und das Schulsekretariat nicht besetzt.

    Das mit der Wegefähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall zusätzlich zur AU-Bescheinigung halte ich ebenso für eine weitere Schikane, Repressalie und Sanktionsmöglichkeit für die Jobcenter. Sollten all diese Schikanen und der Druck so weitergehen, wird es wohl noch öfter zu Eskalationen in Jobcentern kommen. Nunja, das schafft ja wiederum Arbeitsplätze, denn bald wird jedes Jobcenter Sicherheitskräfte brauchen.

  3. Karl Martell sagt:

    Ist ja nichts passiert.. 🙂

    Aber:
    „Obwohl die Meldeaufforderungen der Jobcenter Verwaltungsakte sind, enthielten die mir vorgelegten Mitwirkungsaufforderungen übrigens nie einen Rechtsmittelbelehrung.“

    D. h. nach meinem Verständnis entfaltet die Mitwirkungsaufforderung doch erst mal keine Pflicht (wäre also Tonne?) und somit erst im späteren Verlauf, sofern dann mit Rechtsmittelbelehrung, bindend, bzw. angreifbar?
    Denn sonst bräuchte man ja die Androhung des Art. 292 StGB oder die Anwendung unmittelbaren Zwanges gar nicht?

    • hil sagt:

      Danke für den Korrekturhinweis, habe ich mal berichtigt, damit der Blog hier auch einen Informationswert hat. 🙂

      Die Mitwirkungsaufforderungen konkretisieren Pflichten bzw. machen auf diese aufmerksam. Eine Mitwirkungsaufforderung wird in der Regel Voraussetzung für eine rechtmäßige Leistungsentziehung (Entzug bereits bewilligter Leistungen) bzw. Versagung (auf einen Neu- oder Weiterbewilligungsantrag hin) nach § 66 SGB I sein, da eine derartig gravierende Entscheidung ohne vorherige Ankündigung und Hinweise auf Möglichkeiten zur Abwendung (Mitwirkung) ermessensfehlerhaft wäre, da im Fall der (vorauszusetzenden) Mitwirkung nicht erforderlich. Gegen eine etwaige Versagungs- bzw. Entziehungsverfügung nach § 66 SGB I kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.

      Fehlende Rechtsmittelbelehrungen unter Meldeaufforderungen führen dazu, dass diese auch noch nach einem Monat nach Zugang mit Widerspruch angefochten werden können.

      Was ist mit Art. 292 StGB gemeint? § 292 StGB (Jagdwilderei)? ❓ Unentschuldigte Nichtwahrnehmung eines Meldetermins = § 32 SGB II; fehlende Mitwirkung = Versagung/Entziehung nach § 66 SGB I, soweit Leistungsvoraussetzungen unklar.

      Zu dem Thema werde ich bei Gelegenheit mal einen (hoffentlich hilfreichen) Beitrag in diesem Blog schreiben.

      Helge Hildebrandt

      • Karl Martell sagt:

        LOL, Danke, ich fand jetzt im deutschen Recht gerade nichts Entsprechendes. Das ist der Schweizer, strafbare Handlung gegen öffentliche Gewalt!
        Ansonsten finde ich Ihre Ausführungen schon sehr interessant, insbesondere ich glaube, dass im deutschen SGB-Recht immer noch zu wenig Rücksicht auf das Verwaltungsrecht (oder eben Einflußnahme) genommen wird. Vom GG ganz zu schweigen.

        • CJB sagt:

          Es gelten im Bereich des SGB die üblichen Regeln des Verwaltungsrechts. Insbesondere ist hier die Verhätlnismäßigkeitsprinzip zu nennen (http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_%28Deutschland%29).

          Allerdings steht die Anwendung dieses Prinzips den Zielen des Hartz4-Systems entgegen: Schikanierung, Drohung, Statistikfälschung (v.a. durch „Maßnahmen“, weil deren Teilnehmer aus der Statistik fallen) und Einsparung von Geldern (v.a. durch „Sanktionenen“). Deswegen, und auch, weil Sesselfurzer in der Verwaltung keine Sanktionen bei Fehlverhalten zu befürchten haben, wird diese Prinzip durchgehend ignoriert.

          Auch den Sozialrichtern sind diese Maßstäbe weitgehend unbekannt. Das liegt daran, daß sie bis vor wenigen Jahren fast ausschließlich mit Fragen des (Sozial-)Versicherungsrechts befaßt waren, und dieses findet im Bereich des bürgerlichen Rechts statt, das öffentliche Recht ist hier nahezu irrelevant.

  4. Karl Martell sagt:

    Was mir noch aufgefallen ist, Sie schreiben:
    „Folgende Umstände kommen als wichtige Gründe nicht in Betracht:
    … – Die mit der Meldung verbundenen Reisekosten.

    Wie stellt sich das dar, wenn der ELO, am Ende des Monats „vorgeladen“, kein Geld mehr hat? Wäre dann nicht das Jobcenter zur Vorab-Überweisung der Fahrkosten zu verpflichten?

    • hil sagt:

      Die Frage lässt sich nicht generell beantworten. Ist das Jobcenter fußläufig zu erreichen, dürfte es zumutbar sein, die Behörde zu Fuß aufzusuchen. In Kiel sind die Jobcenter so über das Stadtgebiet verteilt, dass ein Bus nicht unbedingt notwendig ist, um „sein“ Jobcenter aufzusuchen (Ausnahme seit einiger Zeit: die Stadtteile nördlich des Nord-Ostsee-Kanals). Auch bei Radfahrern stellt sich die Frage von Fahrtkosten i.d.R. nicht. Anders sieht es bei Meldepflichtigen mit einer Gehbehinderung oder etwa einer schweren Erkältung im Winter aus. Auch in ländlichen Gebieten kann sich die Notwendigkeit ergeben, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Jobcenter zu fahren. Sollten die Fahrtkosten nicht vorverauslagt werden können, wird das Jobcenter diese gewiss rechtzeitig vorher überweisen können oder eben eine Terminsverlegung auf den Monatsanfang vornehmen. Dies muss auch ich teilweise machen, wenn meinen Mandanten das Geld fehlt, um mich in der Kanzlei aufzusuchen.

    • Martina Bedregal Calderón sagt:

      Bei Erkältung nicht? Ich musste mal trotz beginnender Lungenentzündung, Krankmeldung (rechtzeitig eingereicht) und Schneeregen im November im Jobcenter antanzen. Als der FM meinen Husten sah und meinen Zustand, wollte er mich wieder nach Hause schicken, ich bestand dann aber auf Durchführung des Termins. Hoffentlich hat er sich damals angesteckt!

      • hil sagt:

        Liebe Martina,

        bei ansteckenden Krankheiten wie schweren Erkältung liegt es auch im Interesse der Jobcentermitarbeiter, den Meldetermin zu verschieben. Das sollte sich kommunizieren lassen.

        Im Übrigen sollten weder Leistungsberechtigte den Mitarbeitern des Jobcenters ansteckende Krankheiten wünschen noch sollte dies umgekehrt passieren.

        Lieben Gruß, Helge

  5. Udo Bekemeier sagt:

    Hallo,

    darf man hier auch Fragen zum Thema stellen? Wenn ja, dann :

    ich bin noch bis Ende dieser Woche krank geschrieben (insgesamt 4 Wochen).
    In dieser Zeit habe ich 3 Vorladungen bekommen (2x zu meiner Fallmanagerin und 1x zu einer
    Info-Veranstaltung). Die ersten zwei habe ich mit beigefügter AU Bescheinigung abgesagt. Die dritte kam 2 Wochen nachdem ich bereits AU war und der Meldetermin liegt innerhalb der AU.
    Diesen habe ich jetzt nicht noch einmal explizit abgesagt, da die AU ja bereits vorliegt. Außerdem habe ich an diesem Tag wichtige ärztliche Untersuchungen, die ich nicht absagen kann. Obendrein fällt dieser Termin in meine Arbeitszeit, sodaß ich diesen auch ohne AU nicht hätte wahrnehmen können. Bin ich nun verpflichtet, mich automatisch nach AU bei meiner Fallmanagerin zu melden? Ich kenne dies nur bei Ortsabwesnenheit und habe nirgends darüber etwas lesen können?
    Vielen Dank für die Antwort.
    UB

    • hil sagt:

      Klar darf man Fragen! 😉

      Ich rate, vorsichtshalber auch den dritten Termin explizit abzusagen. Per Fax mit Sendebericht zum Nachweis kann nie schaden.

      Eine Pflicht, sich von allein nach der Krankmeldung beim Jobcenter zu melden, gibt es nicht. Eine Meldepflicht besteht nur nach Meldeaufforderung, die Zeit und Ort des Meldetermins genau benennen muss.

      • Udo Bekemeier sagt:

        Hallo Hil,

        danke für die schnelle Antwort!
        Bei besagter Einladung handelt es sich um eine Einladung zum Speeddating Wachschutz/Sicherheit, in der potentielle Arbeitgeber offene Stellen anbieten werden.
        Ich habe schon des öfteren gelesen, dass Sendeberichte von versendeten Faxen nicht als Beweismittel anerkannt werden?!

        • hil sagt:

          Ein Sendebericht reicht letztlich – wenn es zum Schwur kommt, d.h. die Behörde den Zugang strickt bestreitet – zum Vollbeweis nicht aus. Ich kann Ihnen allerdings versichern, dass die Gerichte sehr ungehalten reagieren, wenn die Behördenvertreter den Zugang von Schriftstücken trotz Vorlage von Sendeprotokollen (mit Abdruck der ersten Seite) bestreiten. Dies gilt besonders dann, wenn Protokolle aus Kanzlei-Faxgeräten vorgelegt werden. Denn auch die Richter wissen: Dass in einer Kanzlei Sendeberichte mit Photoshop gefälscht werden, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass das Jobcenter das Schreiben schlicht verschmissen hat, ist so unwahrscheinlich nicht (um es mal ganz vorsichtig zu formulieren). 😎

  6. bloggess sagt:

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  7. Tom sagt:

    Ich möchte im diskutierten Kontext eine Frage zur allgemeinen Meldepflicht stellen (Ich entschuldige mich, wenn meine Fragestellung über das Thema hinaus geht). Die Meldepflicht besteht auch für ALG II Empfänger. Lt. SGB II wird auf eine Regelung im § 309 Abs. 1 SGB III verwiesen. Das erste Wort im ersten Satz (Arbeitslose) macht m.E. deutlich, für wen die Meldepflicht gilt. Recherchiert man den Begriff Arbeitslosigkeit, so findet man eine Definition der Bundesagentur für Arbeit:

    Klicke, um auf Arbeitslosenbegriff-unter-SGBII-und-SGBIII.pdf zuzugreifen

    Wie sieht es aber aus, wenn man als Aufstocker einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht (z.b.130 Std./Monat) und eine Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung erhält? Das ist annähernd eine Vollzeitbeschäftigung und die Kriterien von Arbeitslosigkeit sehe ich beim besten Willen nicht als erfüllt an. Auf Nachfrage beim Arbeitsvermittler wurde geantwortet, dass, solange man Leistungen nach dem SGB II erhält, immer verpflichtet sei, einer Einladung zu folgen. Als Grund wurde eine Beratung über Beendigung des Leistungsbezugs, explizit weitere auszuführende Bemühungen einen besser bezahlten Job zu bekommen, genannt.

    Ganz abgesehen davon, dass man heutzutage froh sein kann eine 130 Stunden Stelle zu haben und in vielen Arbeitsbereichen seitens der Arbeitgeber Arbeitszeitreduzierungen bis hin zu geringfügigen Beschäftigungen stattfinden; ergo eine Vollzeitstelle trotz vieler Bemühungen nur sehr schwer zu realisieren ist, sehe ich keine Verpflichtung in meinem Fall, dort zu erscheinen. Zum einen trifft die Definition Arbeitslose nicht zu, sondern allenfalls arbeitsuchend und weiterhin kann ich nicht ersehen, dass einer der im § 309 Abs. 1 SGB III genannten Einladungsgründe zutrifft, da eine versicherungspflichtige Beschäftigung bereits besteht. Der Einladungsgrund „Beendigung des Leistungsbezugs“ findet sich im Gesetzestext nicht wieder. Oder liege ich hier mit meiner Interpretation des Gesetzes falsch?

    Unabhängig von der Frage, ob die Meldepflicht in meinem Fall wirklich greift, stelle ich mir auch die Frage, wo hier die Würde des Menschen bleibt. Bin ich wirklich verpflichtet, ohne Rücksicht auf mein jetziges Arbeitsverhältnis (vorhandene Tätigkeit nach Fähigkeit, Berufsjahre, soziale Bindungen im und außerhalb des Berufs etc.) mir auf „Deubel komm raus“ einen neuen Job zu suchen? Man sollte meinen, dass hier auch die Tatsache von schlechten Lohnbedingungen Berücksichtigung finden sollte, die einen letztlich zum „Leistungsberechtigten“ macht und nicht der fehlende Wille „genug“ zu arbeiten!

    • Ohne hier vertieft eingestiegen zu sein: § 59 SGB II regelt:

      § 59 Meldepflicht
      Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

      Entsprechend, also sinngemäß im SGB II angewandt, dürfte die Meldepflicht für alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II gelten. Also etwa auch Sozialgeldbezieher.

      Mit Beendigung des Leistungsbezugs rekurriert Ihre IFK vermutlich auf § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.“

      Klar ist aber: Wenn Sie arbeiten, liegt immer ein wichtiger Grund vor, den Meldetermin zu verschieben. Klar ist weiter: Arbeit hat Vorrang vor Maßnahmen. Alles, was das bestehende Arbeitsverhältnis gefährdet, hat zu unterbleiben. Insbesondere können Sie nicht verpflichtet werden, ihr bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis für ein unbefristetes, wenn auch besser bezahltes Arbeitsverhältnis aufzugeben. Es mag abenteuerlich klingen, dies zu erwähnen, aber derartige Ansinnen sind mir aus meiner anwaltlichen Praxis (leider) bekannt.

      Besten Gruß aus Kiel,

      HH

  8. Karl-Heinz Fischer,Zur Talsperre 2 B 08541 Thoßfell sagt:

    In der Regel sind Menschen ohne versicherungspflichtige Arbeit und durch sittenwidrige Entlohnung schon genug gestraft. Warum dann diese oft unverständliche und oft auch widerrechtliche Bestrafung durch Arbeitsamt und Job-Center? Es trifft selten die wirklich Faulen, Trixer usw. !
    Wurde schon einmal !!!! ein Angestellter in Haftung genommen, der die ungerechtfertigten GERICHTSKOSTEN verursacht hat? Es gab auch noch keine schriftliche Entschuldigung durch die Agenturen oder Jobcenter ? Nur:“ Widerspruch stattgegeben“ auch nach einem mir bekannten Fall nach 18 Monaten – Streitwert 100,- € Nachzahlung – und ca.1000,- € Gerichtskosten !?
    Warum gibt es für offensichtliche Fehlentscheidungen keine amtlichen Sanktionen ?
    Die Widersprüche und Sozialgerichtsverfahren würden rapide abnehmen und Steuermittel
    eingespart.

    • Sie sprechen einen wichtigen Punkt an. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 § 64 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X um die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ergänzt und damit auch für diese Behörden die Gerichtskostenfreiheit geregelt.

      Begründung (BT-Drucksache 16/1410, vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/014/1601410.pdf)

      Zu Artikel 6 (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch)
      Zu Nummer 1 (§ 64)
      Folgeänderung zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Mit der Änderung soll geregelt werden, dass auch die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II von den Gerichtskosten bei den Sozialgerichten befreit sind.
      Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 wurde die Zuständigkeit für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozial- hilfe von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Sozialgerichtsbarkeit übertragen. Hierzu zählen auch Streitigkeiten in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes. Gemäß § 188 VwGO wurden Gerichtskosten in Verfahren in dem Sachgebiet der Sozialhilfe nicht erhoben. Die für Verfahren vor den Sozialgerichten anzuwendende Vorschrift des § 64 Abs. 3 Satz 2 befreit ausdrücklich lediglich die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten. Durch die Gesetzesänderung soll klargestellt werden, dass die Kostenfreiheit auch für die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt.

      Sämtliche Dokumente zu Gesetzgebungsverfahren finden sich hier:
      http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/73/7349.html

      Diese Regelung sieht sich zu Recht vor allem aus Richterkreisen erheblicher Kritik ausgesetzt. Vgl. dazu etwa:
      http://www.lokalkompass.de/iserlohn/politik/50-prozent-aller-hartz-iv-klagen-sind-erfolgreich-d36657.html
      http://www.sozialhilfe24.de/news/1390/hartz-iv-vor-der-justiz-gerichtskosten-fuer-die-jobcenter/
      http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-jobcenter-sollen-klagekosten-mittragen-29834.php

      Den Gerichten bleibt derzeit nur die Möglichkeit, einer Seite – und eben auch den klagenden Leistungsberechtigten – nach § 192 SGG sog. Mutwillenskosten aufzuerlegen. Damit allerdings sollten Gerichte vorsichtig umgehen. Allzu schnell neigen einige Gerichte dazu zu sagen: Wer nicht unserer Meinung ist und sich unseren absolut überzeugenden Argumenten einfach nicht anzuschließen vermag, der kann nur mutwillig agieren. Peinlich wird es für diese Richter allerdings, wenn irgendwann das Bundessozialgericht diese ihre auch so sakrosankte Rechtsprechung aufhebt und den „Mutwilligen“ Recht gibt … 😉

  9. […] Meldetermin: AU-Bescheinigung allein kein Nachweis für “wichtigen Grund”? […]

  10. Sunny sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    erstmal vielen Dank für die umfangreichen Informationen!

    Ich habe mal eine Frage bezüglich der Zulässigkeit folgender, mittlerweile gerne verwendeten Formulierung:

    „Sollten sie von ihrem Behandelnden Arzt eine solche Bescheinigung für den oben genannten Termin vorlegen, erscheinen sie jedoch bitte am ersten Tag, an dem die von ihrem behandelnden Arzt genannten gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, im oben genannten Büro des Jobcenters. Ist dieser Tag ein Tag, an dem das Jobcenter nicht dienstbereit ist (z.B. ein Samstag, Sonntag oder Feiertag), sprechen sie bitte am folgenden Werktag persönlich bei dem oben genannten Ansprechpartner/in des Jobcenters vor.“

    Aus den Ausführungen oben lese ich aber, daß ein Fortwirken eines Temins nach § 309 Abs. 3 SGB III sich eindeutig auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit und nicht der Wegeunfähigkeit bezieht. Auch heißt es da nicht „arbeits- oder wegeunfähig“. Und da die beiden Dokumente etwas völlig anderes bescheinigen und ja auch sonst von den Jobcentern nicht synonym gebraucht oder gleichwertig anerkannt werden und dies der einzig existierende Gesetzestext ist, habe ich den Eindruck, daß hier eine eigenmächtige Abwandlung vorgenommen wurde.

    Und um sich überhaut bzw. zusätzlich noch mit einem Attest entschuldigen zu müssen, müßte doch auch zunächst eine schriftliche, terminlich bestimmte, einzelne, offizielle Meldeaufforderung eingehen, oder? Es müßte doch erstmal einen Bezug geben, daß man sich für etwas zu entschuldigen hat. (Hier entsteht ja der Termin erst durch den Ablauf der WUB. Das widerspricht aber § 309 Abs. 3 SGB III. Fehlt es da nicht an der Grundlage, um ein Attest fortwirken zu lassen?)

    Alle Gerichtsurteile beziehen sich eindeutig auf einzelne Meldetermine, zu denen das verlangt werden durfte.

    Daraus folgte doch, daß das JC entweder einen Termin nach § 309 Abs. 3 SGB III fortwirken lassen darf oder erneut einen Termin verschicken muß, oder? (Zumal es ja komischerweise sogar bei einem fortwirkenden Termin ausreichen würde, eine Folge – AU einzureichen. Selbst, wenn in der ursprünglichen Meldeaufforderung eine WUB für der angesetzten Termin verlangt wurde, so scheint der Folgetermin, der ja nun auch keine Uhrzeit mehr hat oder evtl. ja auch nicht stattfindet, so der SB keine Zeit hätte, allein durch das Einreichen eine normalen AU entschuldigt zu sein und der Termin wirkt weiter fort…)

    Ich bin wirklich gespannt auf eine Antwort und würde mich sehr über eine Einschätzung diesbezüglich freuen. 🙂

    Vielen Dank

    • Zu später Stunde und ohne in meine Kommentare geguckt zu haben:

      Es ist mir nicht ganz klar, ob sich die Formulierung des Jobcenters „eine solche Bescheinigung“ tatsächlich auf eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung bezieht oder ggf. doch auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In letzterem Fall wäre die Auffordetrung so m.E. rechtlich nicht zu beanstanden.

      Sollte mit der „Bescheinigung“ allerdings eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung gemeint sein, dürfte § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar sein, auch wenn die Wegeunfähigkeitsbescheinigung natürlich wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der rechtfertigende Grund für die Terminsnichtwahrnehmung ist. Allerdings dürfte sich diese Frage nicht oft stellen, da eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung im Regefall – anders als die AUB – zeitlich schon nicht befristet sein wird.

      • Sunny sagt:

        Hallo Herr Hildebrandt,

        vielen Dank für ihre Antwort. 🙂

        Die Formulierung meint eine WUB zusätzlich zur bereits vorliegenden AU! Bisher lautete die Formulierung etwa „wenn sie an dem Tag durch Erkrankung verhindert sein sollten, reichen sie bitte eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung ein“. (Für den betreffenden Termin.)

        Hm naja, sie war schon zeitlich befristet. Wurde eben wie gefordert nur auf den Termin ausgestellt. Wurde kurz gehalten; konnte den Termin am XXX aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen. Ohne Diagnosen o.ä.

        Also, heißt das, das das JC diese Sonderbescheinigung nur für den betreffenden Termin fordern darf und nicht wie hier gefordert, fortwirken darf und die Einladung somit schon durch die Formulierung rechtlich angreifbar wäre und daraufhin ausgesprochene Sanktionen zurückgenommen werden müßten? Meinen sie, ich hätte Erfolg, dagegen vorzugehen?

        • M.E. kann das JC nicht wegen Nichtmeldung am Folgetag nach § 32 SGB II mindern.

          Wenn Sie schreiben „Wurde eben wie gefordert nur auf den Termin ausgestellt.“ stellt sich natürlich die Frage: Sind Sie wirklich AU/wegeunfähig, oder wollen Sie den Termin schlicht nicht wahrnehmen. Wäre Letzteres des Fall, würde sich die Frage stellen, warum. Aus meiner langjährigen anwaltlichen Erfahrung kann ich sagen, dass Probleme mit Meldeterminen eher selten sind. Gibt es Probleme, liegen fast immer psychische Erkrankungen vor (Ängste, Wohnung wird nicht mehr verlassen, Vermeidungsstrategien usw.). In diesen Fällen führt dann i.d.R kein Weg daran vorbei, sich mit den eigentliche Ursachen auseinander zu setzen. Die Nichtwahrnehmung von Meldeterminen sind dann nur Folgeprobleme.

          • Sunny sagt:

            Vielen Dank!

            Verstehe die Interpretation der Infragestellung nicht. Bisher lautete der Wortlaut ja, daß allein der Temin zu entschuldigen sei. (Und falls ein Baustein mit fortwirkendem Termin eingesetzt wurde, so bezog er sich eben auf das Ende der AU.) Fortlaufende AUs lagen sowieso schon längerfristig vor. (Und ja, ihre Annahme bezüglich der Hintergründe ist schon richtig.)

            Auf jeden Fall möchte ich dagegen vorgehen, daß auf diese überzogene Art und Weise von mir Atteste gefordert werden. Ich schrieb dazu eine Anhörung, u.a. mit eben dieser Argumentation, die nicht anerkannt worden ist… Mit Sanktionierung in dessen Folge…

            • Wie gesagt, m.E. ist § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III nur auf AU und nicht auf Wegeunfähigkeit beschränkt. D.h. etwa: Bei lückenlosen AUB und zeitlich beschränkter Wegeunfähigkeit muss m.E. nach zeitlichem Ablauf der Wegeunfähigkeit neu eingeladen werden. Aber das ist meine Rechtsauffassung. Ein Gericht mag das anders sehen.

  11. Sabine reinecke Reinecke sagt:

    Darf meine Vermittlerin ärztliche Unterlagen zum Termin verlangen oder nur zur amtsärztlichen Untersuchung auffordern? Bitte um schnelle Hilfe.
    Mit einem freundlichen Gruß Sabine

    • Das Jobcenter muss den Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit beachten, § 3a BDSG. Nur die für die Integration tatsächlich auch erforderlichen Daten dürfen erhoben werden. Dazu gehören i.d.R nicht die vollständigen Befundunterlagen. Der normale weg ist: Die IFK schaltet den ärztlichen Dienst der BA ein, der Arzt guckt sich Ihre Krankenunterlagen an und erstellt ein Kurzgutachten für den Bereich der Arbeitsvermittlung, in dem es dann nur um Ihre Erwerbsfähigkeit sowie – vereinfacht gesagt – die Tätigkeiten geht, die Sie noch verrichten können sowie die Frage, wie Sie diese noch verrichten können.

      • frnd sagt:

        Diese ganze Vorgehensweise verstehe ich nicht. Ich habe zB neulich einen Meldetermin abgesagt, weil ich eine starke Grippe (mit starkem Fieber, alles verschleimt, Nebenhöhlen dicht) und zusätzlich noch eine Bindehautentzündung hatte. Ich muss ein derart erbärmliches Bild abgegeben habe, dass mich der Arzt erst einmal zehn Tage krank geschrieben und sich danach sofort großflächig desinfiziert hat. Ich sei ein „wandelnder Ansteckungsherd“.

        Sollte das angezweifelt werden, muss ich mich dann ernsthaft in diesem Zustand noch zu einem Amtsarzt schleppen statt auszukurieren? Oder erst, wenn ich wieder gesund bin und dieser Amtsarzt auch nichts anderes feststellen kann, außer dass ich eben wieder gesund bin?

        • Kein Jobcenter wird bei einer ansteckenden Krankheit eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Schon aus Eigeninteresse. Wegeunfähigkeitsbescheinigungen werden in der Regel dann verlangt, wenn sich Leistungsberechtigte mehrfach hintereinander „zufällig“ immer dann AU schreiben lassen, wenn sie eine „Einladung“ von ihrem Jobcenter bekommen haben.

          • Sunny sagt:

            Hahaha, nein, mittlerweile ist das der Standard, es von allen mit AU, vollkommen unabhängig von div. Vorgeschichten oder lediglich bei begründeten Mißbrauchsvermutungen, zu fordern! Einfach, wenn man überhaupt zwei mal einen Termin wegen Erkrankung abgesagt hat… Und das reicht dann schon! Sinn ergibt das natürlich eher weniger…

            Eine Schande, daß man es in all den Jahren nicht geschafft hat, gegen diese Schikane erfolgreich vorzugehen…


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