Zur Kostentragungspflicht des „Veranlassers“ eines Gerichtsverfahrens

Sozialgericht Kiel

Erlässt das Jobcenter einen Änderungsbescheid, aus dem sich die Minderung des Leistungsanspruches ergibt, sind aber die Sanktions- bzw. Minderungsbescheide mangels Zuganges beim Leistungsberechtigten nicht wirksam geworden und wird deswegen gegen den Änderungsbescheid Widerspruch erhoben und weist das Jobcenter den Widerspruch allein mit der Begründung zurück, der Änderungsbescheid enthalte keine „Verfügung“, ohne auf die nicht versandten Sanktionsbescheide hinzuweisen, so hat das Jobcenter nach dem „Veranlasserprinzip“ die Kosten eines sich anschließenden sozialgerichtlichen Eilverfahrens zu tragen.

SG Kiel, Beschluss vom 27.03.2012, S 37 AS 77/12 ER

Hinweis: Voraussetzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. §§ 309, 310 SGB III ist eine entsprechende Aufforderung des Trägers der Grundsicherung, vgl. § 309 Abs. 2 SGB III. Die Aufforderung ist ein Verwaltungsakt (Birk in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 59 Rn. 2) und muss dem Aufzufordernden zu dessen Wirksamkeit bekanntgegeben werden, §§ 37, 39 Abs. 1 SGB X. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang nachzuweisen, § 37 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB X.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



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