Darlehensweises ALG II zur Ermöglichung des Studienabschlusses

Schleswig-Holsteinisches LSG

Grundsätzlich sind Studenten an deutschen Hochschulen nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig und können deswegen keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, § 7 Abs. 5 SGB II. Nach § 27 Abs. 3 SGB II (= § 27 Abs. 4 SGB II a.F.) können Leistungen jedoch „als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet.“ Diese Regelung ermöglicht es den Jobcentern insbesondere, Studenten, die in der Endphase ihres Studiums in finanzielle Probleme geraten, mit darlehensweisen existenzsichernden Leistungen zu helfen und ihnen so den Abschluss ihres Studiums zu ermöglichen.

Besondere Härte

Voraussetzung ist,  dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (kein ALG II für Studenten) eine „besondere Härte“ bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des BSG (zusammenfassend BSG, Urt. V. 1.7.2009, B 4 AS 67/08 R) ist eine besondere Härte u.a. dann anzunehmen, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass (1) eine vor dem Abschluss stehende Ausbildung (2) nicht beendet werden kann, weil in einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entsteht, der nicht (mehr) durch BAföG, BAB oder andere Einnahmequellen (Unterstützung der Eltern, eigenes Einkommen) gedeckt werden kann und damit (3) das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.

(1) Ausbildung „vor dem Abschluss“

Die Ausbildung steht „vor dem Abschluss“, wenn eine durch objektive Gründe belegbare Aussicht besteht, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in absehbarer Zeit zu einem Abschluss gebracht werden kann (BSG, Urt. V. 6.9.2007, B 14/7b AS 36/06 R). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Hilfesuchende bereits in der Prüfungsphase etwa einer Magisterabschlussprüfung befindet (Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 11 hält bereits den Nachweis der Anmeldung zur Prüfung für ausreichend, soweit alle Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind). Als Nachweise können die Ergebnisse von Zwischenprüfungen, die Prüfungszulassungsbescheinigung sowie etwa Bescheinigungen der Betreuer von Abschlussarbeiten vorgelegt werden, aus welchen sich eine positive Abschlussprognose ergibt. In zeitlicher Hinsicht steht eine Ausbildung jedenfalls vor dem Abschluss, wenn der Termin zur Abschlussprüfung innerhalb der nächsten sechs Monate liegt. Die sechs Monate stellen indes keine starre Grenze dar, entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

(2) Hilfebedarf in der Abschlussphase der Ausbildung

Ein Hilfebedarf in der Abschlussphase der Ausbildung kann sich etwa ergeben durch den Verlust einer studentischen Nebenbeschäftigung, den Wegfall von BAföG-Leistungen oder der Studienfinanzierung durch die Eltern sowie den Aufbrauch etwaigen angesparten Vermögens.

(3) Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit durch Ausbildungsabbruch

Zuletzt müsste durch einen Ausbildungsabbruch das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohen. Da Erwerbslosigkeit jedem „droht“, ganz gleich, ob dieser einen Abschluss hat oder nicht, kann es nur darauf ankommen, ob durch den Ausbildungsabbruch die Wahrscheinlichkeit einer späteren Erwerbslosigkeit höher ist als mit dem angestrebten Abschluss. Im Grundsatz wird man davon ausgehen dürfen, dass jede berufliche Qualifizierung das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit verringert. Ausnahmen von diesem Grundsatz dürften etwa bestehen bei Berufsausbildungen für ausgestorbene Berufe oder solche, für die faktisch kein Arbeitsmarkt besteht. Neutral auf das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit dürfte sich etwa auch ein Abschluss auswirken, der kurz vor dem Renteneintrittsalter erworben wird. Geringfügig auswirken dürfte sich zudem eine weitere Berufsausbildung, soweit der Hilfebedürftige bereits über einen oder mehrere Berufsabschlüsse verfügt, für die eine Nachfrage auf dem konkreten Arbeitsmarkt besteht.

Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts

Mit Beschluss vom 07.03.2012 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Verfahren L 11 AS 29/12 B ER einer Studentin zuvor vom SG Kiel abgelehnte Leistungen nach dem SGB II als Darlehen zugesprochen. Das LSG hat in diesem besonderen Einzelfall das Merkmal der „besonderen Härte“ in § 27 Abs. 4 SGB II anders beurteilt als die Vorinstanz. Zur Begründung hat das LSG insbesondere darauf abgehoben, dass nach einer schriftlichen Stellungnahme der Betreuerin zu erwarten sei, dass die Magisterarbeit erfolgreich abgeschlossen werde, es der Antragstellerin nicht zuzumuten sei, den Erfolg ihrer Magisterarbeit durch die Aufnahme einer Arbeit zu gefährden und die Antragstellerin mit dem Abschluss erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung wird vorweisen können.

Einordnung der Entscheidung des LSG

Zu der Entscheidung des LSG ist anzumerken, dass diese sicherlich keine elaborierte Grundsatzentscheidung zu den Voraussetzungen darlehensweise zu gewährender Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II (= § 27 Abs. 4 SGB II a.F.) ist und – so nehme ich an – auch gar nicht sein soll. Das Gericht hat dafür aber umso mehr ein gesundes Rechtsempfinden dafür zeigt, wann ein „Härtefall“ vorliegt, d.h. sich jemand in existentieller Not befindet und Hilfeleistungen – nicht nur von Rechts wegen, dies soll hier nicht verschwiegen bleiben – gewährt werden sollten. Dieses Judiz hätte man sich auch von den Mitarbeitern des Jobcenters Kiel gewünscht. Und natürlich auch von der Vorinstanz.

Praxistipp für Betroffene

Darlehen nach § 27 Abs. 3 SGB II (= § 27 Abs. 4 SGB II a.F.) sollten immer mit Wohngeld kombiniert werden. Das ermöglicht § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 Nr. 1 WoGG, den nach meiner Erfahrung kaum ein Jobcentermitarbeiter kennt. Vorteil: Regelsatz und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung werden abzüglich des Wohngeldbetrages als Darlehen erbracht, der Wohngeldanteil der Unterkunftskosten indes als Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


3 Kommentare on “Darlehensweises ALG II zur Ermöglichung des Studienabschlusses”

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