Sozialverband Deutschland erhöht Kostenbeteiligung für seine Mitglieder

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (z.B. B 8 SO 35/09 B) muss ein Mitglied einer Vereinigung seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen. Der satzungsmäßige Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz gehört zum Vermögen der Rechtsuchenden, so dass dieser nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen. Rechtsuchende müssen sich also grundsätzlich zwischen der Mitgliedschaft in einem Sozialverband und der Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes auf Prozesskostenhilfebasis entscheiden (vgl. etwa Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.09.2010 , L 7 AS 532/10 B PKH); Beschluss vom 22.11.2010,  L 7 AS 486/10 B PKH).

Kostenbeteiligung beim Sozialverband Deutschland

Seit dem 01.03.2012 müssen Mitglieder des Sozialverbandes Deutschland e.V. (SoVD) gemäß der Leistungsordnung des SoVD nachfolgende Kostenbeteiligung zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen zahlen, wenn sie die Leistungen des SoVD in Anspruch nehmen wollen:

4.3 Die Kostenbeteiligung ab dem 01.03.2012 für
Antragsverfahren beträgt 10,00 Euro
Vorverfahren (=Widerspruchsverfahren) beträgt 50,00 Euro
Klageverfahren 1. Instanz beträgt 100,00 Euro
Wenn bereits das Vorverfahren durch
den SoVD geführt wurde 80,00 Euro
Klageverfahren 2. Instanz beträgt 120,00 Euro
Wenn erstinstanzliches Verfahren
bereits durch den SoVD geführt wurde 90,00 Euro
Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) 150,00 Euro
Revisionsverfahren beträgt 160,00 Euro
Wenn NZB vorausging und diese
durch den SoVD geführt wurde 120,00 Euro

http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/informationen/pdf/leistungsordnung.pdf

Kostenbeteiligung beim Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) Landesverband Schleswig-Holstein e.V. hat aufgrund seiner Selbstständigkeit eine eigene Satzung und Leistungsordnung. Danach werden die Mitglieder seit dem 01.07.2012 zu folgenden Kostenbeteiligungen herangezogen:

Vorverfahren: 22,00 €
sozialgerichtliche Verfahren 1. Instanz: 34,00 €
sozialgerichtliche Verfahren 2. Instanz: 68,00 €

Dabei ist zu beachten, dass bei einen bestimmten Personenkreis (dazu zählen u.a. auch SGB II und SGB XII-Empfänger) nach Auskunft des SoVD  Landesverband Schleswig-Holstein e.V. von einer Zahlung der Kostenbeteiligung abgesehen wird, vorausgesetzt die entsprechenden Leistungsbescheide werden vorgelegt. Die Satzung des SoVD Landesverband Schleswig-Holstein ist leider derzeit (Stand 04.09.2012) im Internet noch nicht veröffentlicht. Die Angaben beruhen auf einer Emailauskunft des SoVD Landesverband Schleswig-Holstein und konnten insofern bisher nicht überprüft werden.

Sozialverband oder Rechtsanwalt?

Aufgrund dieser – ganz erheblichen – Kostenbeteiligung zusätzlich zu den monatlichen Mitgliedsbeiträgen sollten Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) oder SGB XII (Grundsicherung) sorgsam abwägen, ob für sie der Weg über Beratungshilfe bzw. im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zur Inanspruchnahme der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht die sinnvollere Alternative ist.

Zu bedenken ist hierbei, dass – die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung vorausgesetzt – für die außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe bewilligt werden kann und der Rechtsanwalt in erfolgreichen Widerspruchsverfahren seine Kosten gegen den erstattungspflichtigen Gegner (z.B. das Jobcenter) nach § 63 SGB X festsetzen lassen kann. Für die anwaltliche Vertretung in Gerichtsverfahren kann – die Erfolgsaussichten der Rechtswahrnehmung vorausgesetzt – Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden. Und auch hier gilt: Wird der Prozess gewonnen – und das ist ja der eigentliche Sinn der Prozessführung -, muss der Prozessgegner die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung tragen. In Verfahren, bei denen die Erfolgsaussichten ungewiss sind, besteht zudem die Möglichkeit, sich vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bis in die zweite Instanz (Landessozialgericht) selbst zu vertreten, da hier kein Anwaltszwang besteht. Auf diese Weise lässt sich – eine vernünftige anwaltliche Beratung vorausgesetzt – das Kostenrisiko weitestgehend ausschließen.

Weiterführende Links:

Achtung: VdK-Mitgliedschaft bewirkt Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe

Jahreshauptversammlung / Unmut über Erhöhung der Beratungsbeiträge: Kritik am SoVD-Landesverband

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


2 Kommentare on “Sozialverband Deutschland erhöht Kostenbeteiligung für seine Mitglieder”

  1. BSG v. 08.10.2009 – B 8 SO 35/09 B

    Gründe

    I

    Im Streit ist die Erstattung der Kosten für eine in der Zeit vom 21.7. bis zum 12.10.2005 durchgeführte Hippotherapie sowie für Emser Nasenspülsalz.

    Der Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die genannte Therapie (Bescheid vom 24.10.2005; Widerspruchsbescheid vom 14.6.2006) und das Nasenspülsalz (Bescheid vom 21.10.2005, Widerspruchsbescheid vom 27.12.2005; Bescheide vom 6.3.2006 und vom 14.3.2006, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006) ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.8.2007; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 28.5.2009, zugestellt am 14.7.2009).

    Am 27.7.2009 beantragte die Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Aus der Anlage zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergab sich, dass die Klägerin Mitglied des Sozialverbandes VdK ist. Nach Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) PKH wegen des bestehenden Rechtsschutzes nicht bewilligt werden könne, legte der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin (Sozialverband VdK) am 19.8.2009 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ein und beantragte am 20.8.2009 wegen Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klägerin sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist einzuhalten; denn sie sei auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Erst mit der Zustellung des Hinweises des BSG sei das Hindernis, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, entfallen.

    II

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist abzulehnen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 67 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ist ein Verfahrensbeteiligter nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerstande, Prozesshandlungen formgerecht durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vorzunehmen, so ist er bis zur Bewilligung von PKH iS des § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden verhindert, gesetzliche Verfahrensfristen einzuhalten, wenn er zumindest all das getan hat, was ihm zumutbar war.

    Die Klägerin war jedoch als Mitglied des VdK gehalten, ihre satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung auszuschöpfen; einen Anspruch auf PKH konnte sie erst erwerben, wenn der Verband Rechtsschutz ablehnt (vgl BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 4 S 4 f). Die Klägerin hätte sich daher unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde zunächst an ihren Verband wenden müssen, der schließlich auch die Vertretung übernommen hat und (verspätet) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Es kann dahinstehen, ob diese Verspätung die Klägerin oder der VdK zu vertreten hat; wäre Letzteres der Fall, müsste sie sich dessen Fehlverhalten zurechnen lassen ( § 278 Bürgerliches Gesetzbuch ). Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht ohne Verschulden der Klägerin erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG) eingelegt worden ist.

    Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist ebenfalls abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier – wie oben dargelegt – nicht der Fall.

    Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

    Instanzenzug :

    LSG Rheinland-Pfalz, L 1 SO 40/07 vom 28.05.2009

    SG Speyer, S 16 SO 22/06 vom 28.05.2009

  2. Zu der Möglichkeit einer Beiordnung trotz Mitgliedschaft in einem Sozialverband Bayerischen LSG vom 21.11.2008 zum Aktenzeichen L 18 B 796/08 R PKH:

    „Die bloße Mitgliedschaft in einer Organisation im Sinne des § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5ff SGG stellt noch keine vermögenswerte Position dar, die zu einer Ablehnung der PKH führt (a.A. z.B. LSG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2008 L 5 B 256/06 PKH Al, zitiert nach juris). Warum jemand einer der in § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5 ff SGG genannten Organisationen beitritt, mag vielerlei Gründe haben. Eine Verpflichtung als Mitglied einer solchen Organisation sich von dieser in ei-nem Sozialrechtsstreit vertreten zu lassen, ergibt sich aus § 73a Abs 2 SGG nicht. Dort wird lediglich bestimmt, dass PKH nicht bewilligt wird, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmäch-tigten einer der in § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG genannten Organisationen vertreten wird.

    PKH ist zu bewilligen obwohl die Klägerin zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes M. noch Mitglied des VdK gewesen ist. Zwar wird PKH gemäß § 73a Abs 2 SGG nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG vertreten ist. In Fällen, in denen die Verbandsvertretung – wie vorliegend – einem Kläger Geld kostet, kann aber nicht ohne weiteres eine vermögenswerte Position angenommen werden, die vor Inanspruchnahme der PKH einzusetzen ist. Insoweit ist eine erweiternde Auslegung des § 73a Abs 2 SGG nicht gerechtfertigt; vielmehr erfolgt ein Ausschluss der Gewährung von PKH nach dem Wortlaut des § 73a Abs 2 SGG nur bei tatsächlich bestehender Verbandsvertretung (BSG, Urteil vom 29.03.2007 SozR 4-1300 § 63 Nr 6). Die Klägerin hat daher die Wahl, ob sie sich – unter Gewährung von PKH – durch einen Rechtsanwalt oder – ohne Gewährung von PKH – durch einen kostenpflichtigen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs 2 Satz 2 Nrn 5 bis 9 SGG vertreten lassen will. Eine Ablehnung von PKH bei bestehender Verbandsmitgliedschaft in Fällen der vorliegenden Art würde zu einer Beeinträchtigung der Vereinigungsfreiheit führen. Die Grundrechtsgarantie des Art 9 Abs 1 Grundgesetz (GG) umfasst auch eine Gewährleistung der so genannten negativen Vereinigungsfreiheit, d.h. des Rechts, einem Verband nach freiem Belieben fernzubleiben und wieder auszutreten (Schmidt-Bleibtreu, Hofmann, Hopfau, GG, Kommentar 11. Auflage, Art 9 Rdnr 7 mwN). Art 9 GG bietet Schutz vor Beeinträchtigungen der vereinsmäßigen Betätigung. Dazu gehört auch das Verbot der staatlichen Behinderung des Beitritts oder Verbleibens in einem Verein (aaO Rdnr 13). Eine minderbemittelte Person müsste Mitglied des Verbandes bleiben, um eine Vertretung vor Gericht zu erhalten. Umgekehrt dürfte ein Minderbemittelter einem Verband nicht beitreten, um den Anspruch auf Bewilligung von PKH nicht zu verlieren. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ist mit einer Verbandszughörigkeit nicht zu vergleichen, da der Abschluss einer solchen Versicherung ausschließlich der Vertretung vor Gericht dient.“


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