Auch unter 25jährige haben Anspruch auf volle Miete
Veröffentlicht: 22. Januar 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Mietobergrenze Jugendliche Kiel, Mietobergrenze junge Erwachsene Kiel, Mietobergrenze U 25 Kiel, Mietobergrenzen Jobcenter Kiel 2013, Mietobergrenzen Kiel 2013 11 KommentareNach den Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel ist bei unter 25jährigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Miete bis maximal 224 € inklusive Heizkosten anzuerkennen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung werden die Mietobergrenzen zugrunde gelegt, die auch für über 25jährige gelten.
Diese vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht bislang bestätigte Praxis haben mehrere Kammern am Sozialgericht Kiel zu Recht für rechtswidrig erklärt. Die Praxis der Stadt orientiere sich an den Regelungen zum BAföG-Recht. Die Möglichkeit für Studenten, nach § 27 Abs. 3 SGB II vom für sie örtlich zuständigen Jobcenter einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für ihre Unterkunft zu erhalten, die vom BAföG nicht gedeckt sind, zeige indessen, dass eine an den BAföG-Regelungen orientierte Bemessung der Mietobergrenzen für junge Erwachsenen sinnwidrig ist. Denn der Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Deckung des durch das BAföG ungedeckten Teils der Unterkunfts- und Heizkosten wurde gerade ins SGB II aufgenommen, weil die BAföG-Sätze nicht immer ausreichend sind, um das soziokulturelle Existenzminimum zu gewährleisten. Die Unterkunftssätze, die im Leistungsrecht des BAföG gewährt werden, stellten ausdrücklich nur einen pauschalierten Zuschuss zu den Unterkunftskosten dar, die regelmäßig nicht zum Bestreiten der tatsächlichen Kosten ausreichen. Auch unter 25jährige haben deswegen einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe, in der diese auch über 25jährigen zustehen.
(SG Kiel, Urteil vom 26.11.2013, S 30 AS 767/10; SG Kiel, Beschluss vom 9.8.2013, S 31 AS 251/13 ER – rechtskräftig)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2014
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Ein schönes Urteil.
Damit könnte auch die Satzung der Stadt Neumünster jedenfalls in diesem Punkt rechtswidrig sein.
§ 4 Abs. 2 der Satzung (vgl. https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2013/08/kdu-satzung-entwurf-neumc3bcnster.pdf) wird schwer zu begründen sein. Entspricht der Entwurf der endgültigen Satzung und ist die irgendwo verfügbar? Liegt Ihnen das „schlüssige Konzept“ vor? Die Grundlagendaten müssen nach Rechtsprechung des BSG ja überprüfbar sein.
Die Satzung ist auf der HP der Stadt Neumünster zu bekommen. Das „schlüssige“ Konzept liegt mir vor als Anlage zu § 2 Abs. 2 der Satzung mit vielen schönen Tabellen und Grafiken.
Leider habe ich bisher kein Mandat, um die Satzung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Über die Suchfunktion finde ich in der bürgerfreundlichen Stadt Neumünster nichts. Wenn Sie da einen Link haben …
„Schlüssiges Konzept“ gern mal mailen, ich packe es dann mit unter den Artikel https://sozialberatung-kiel.de/2013/08/16/neumunster-regelt-unterkunftskosten-fur-grundsicherungsbezieher-neu/
Hallo Helge, hallo Bernd Petersen, hallo LeserInnen,
ist das hier die Satzung? Dies habe ich im Internet gefunden:
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Klicke, um auf 4.3_kdu-satzung.pdf zuzugreifen
KdU-Satzung 4.3
Ortsrechtssammlung der Stadt Neumünster Seite 1 von 13
Satzung
der Stadt Neumünster zur Angemessenheit der Aufwendungen für
die Unterkunft im SGB II – und im SGB XII-Bereich
vom 28.11.2013 (KdU-Satzung)
…
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Ich kenne leider keine Hartz IV – EmpfängerInnen aus Neumünster.
Frage:
Können diese Satzung eigentlich nur „U 25“ anfechten lassen (also Betroffene U 25),
oder könnten das auch „Ü 25“ – Hartz IV – EmpfängerInnen, die nicht betroffen sind?!
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Vorschlag:
Am besten wir strecken alle „unsere Fühler“ aus, da muss doch in NMS ein Betroffener
zu finden sein, der seine Rechte, notfalls gerichtlich, durchsetzt.
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Viele Grüße aus Kiel
Björn Nickels (Ü 25 , Humor)
@ Björn: Danke für den Link. Die Satzung ist ja ganz frisch, die wird schon noch überprüft werden.
@ Bernd Petersen: Falls bei mir jemand aus Neumünster mit einem KdU-Problem aufschlägt, empfehle ich Sie gern. Ich muss mich mit der Satzung nicht unbedingt befassen, da ich kaum Mandanten aus Neumünster habe. Gern berichten, wenn es einen „ersten Fall“ gibt.
Ok, geht klar. Ich melde mich, falls ein erster Fall bekannt wird. Ich glaube, dies geht erst so richtig los, wenn Kostensenkungsaufforderungen ergehen. Ich hatte noch viele Mandanten zu höheren KDU als nach Satzung vor deren Erlass auf der Basis der Rspr. des BSG verholfen.
Hallo Helge, hallo LeserInnen,
ich habe sowieso nie verstanden, warum Erwachsene ab 18 Jahren bis unter 25 nicht die volle Miete zugestanden bekamen.
Für mich gilt klar das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, „Gleichheitsgrundsatz“:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/
…
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
…
Viele Grüße
Björn Nickels
Sehr schön, dass ihr euch auch um das etwas von Kiel entfernte Neumünster kümmert.
Grüße aus dem schönen Jena.
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