Keine Prozesskostenhilfe, wenn Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens zumutbar
Veröffentlicht: 16. Dezember 2014 Abgelegt unter: Mietobergrenzen, Prozesskostenhilfe, RA-Kosten | Tags: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 26.11.2014 L 6 AS 271/14 B PKH 2 KommentareDie gerichtliche Rechtsverfolgung ist mutwillig und Prozesskostenhilfe deswegen nicht zu gewähren, wenn das Jobcenter anbietet, ein Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen, um eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in dort bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten – hier wegen der Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel – abzuwarten, sowie die Zusicherung ausspricht, seine Entscheidung im Widerspruchsverfahren sodann an der Entscheidung des Landessozialgerichts ausrichten zu wollen (Beispielschreiben). Denn die Fortsetzung des eigenen Verfahrens bietet gegenüber dieser Verfahrensweise keine erkennbaren tatsächlichen oder rechtlichen Vorteile. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Beschluss vom 26.11.2014 im Verfahren L 6 AS 271/14 B PKH. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
Die Entscheidungsgründe
„Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu gewähren, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Nach eigener Prüfung der Sach– und Rechtslage nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Nicht zuletzt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen: Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Regelbedarfe entschieden, dass es Empfängern von Grundsicherungsleistungen grundsätzlich zugemutet werden kann, ihr Verfahren im Widerspruchsverfahren nicht (weiter) zu betreiben, wenn der Ausgang dieses Verfahrens wesentlich von der Beantwortung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängig ist, die bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2012 – L 6 AS 12/12 B PKH – SchlHA 2012, 478).
Diese Grundsätze können auf Verfahren, die die abstrakte Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) betreffen, zumindest dann zu übertragen werden, wenn ein rechtlich gleichartiges Verfahren, das eine Beantwortung der streitigen Rechtsfrage erwarten lässt, beim Landessozialgericht anhängig ist und der jeweilige Träger der Grundsicherungsleistungen der leistungsberechtigten Person neben der Ruhendstellung zusichert, die Höhe ihrer Leistungen an der rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen „Musterverfahren“ auszurichten.
Vorliegend fehlt es entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts zwar an einer solchen Zusicherung. Im Schreiben vom 23. Mai 2013 jedenfalls hat der Beklagte nicht verbindlich zugesagt, die Unterkunftskosten des Klägers im streitigen Zeitraum nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren L 6 AS 10/13 ZVW zu bestimmen, sondern lediglich auf die Möglichkeit der Übertragung der dortigen Ergebnisse auf das ruhend gestellte Widerspruchsverfahren hingewiesen. Dies jedoch reicht nach Auffassung des erkennenden Senats im vorliegenden Fall aus, das weitere prozessuale Vorgehen des Klägers als mutwillig erscheinen zu lassen, weil sich der Kläger nicht gegen die Bewilligungsentscheidung selbst, sondern gegen die Ablehnung der Überprüfung bestandskräftiger Bewilligungsentscheidungen nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wendet. Je weniger es um die Deckung des aktuellen Bedarfs geht, desto eher ist es dem Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich zuzumuten, die Entscheidung in einem gleichgelagerten Parallelverfahren auch ohne die konkrete Zusicherung der Übernahme des dortigen Verfahrensergebnisses abzuwarten.
Im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden Gesichtspunkte erkennbar, die dagegen sprechen würden, der Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens zuzustimmen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass ein bemittelter Prozessbeteiligter, der seine Prozessaussichten vernünftig abgewogen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt hätte, von der Klageerhebung vorerst abgesehen hätte. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Zustimmung zum Ruhen des Widerspruchsverfahrens seine Erfolgsaussichten in einem möglichen (aber offenbar ohnehin nicht betriebenen) Eilverfahren geschmälert hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Aussichten angesichts der Bestandskraft der zugrunde liegenden Bewilligungsentscheidungen von vornherein sehr gering gewesen sind. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, an den in dieser besonderen Situation hohe Anforderungen zu stellen sind, ist jedenfalls nichts vorgetragen. Soweit er ferner geltend macht, dass im Zeitpunkt der Ausschlagung der angebotenen Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens nicht sicher gewesen sei, ob das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Verfahren L 6 AS 10/13 ZVW überhaupt allgemeingültige Aussagen zur abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten treffen würde, ist dies zwar angesichts der Besonderheiten des dortigen Falls nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Dem Bevollmächtigten des Klägers war jedoch bekannt, dass zu der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Frühjahr 2013 bereits mehrere andere Berufungsverfahren anhängig waren, die eine obergerichtliche Klärung der zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens streitigen Rechtsfragen erwarten ließen. Entsprechende obergerichtliche Entscheidungen sind zwischenzeitlich ergangen (LSG Schleswig-Holstein, Urteile vom 19. Mai 2014 – L 6 AS 18/13 und L 6 AS 146/13 – zit. n. juris).“
Anmerkungen
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ist nachvollziehbar. Denn es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Erhebung vieler Klagen trotz Ruhendstellungsoption gerade in Kieler Mietobergrenzenverfahren ab dem Zeitpunkt einer erneuten Beschäftigung des Landessozialgerichts mit dieser Frage eher im monetären Interesse der mandatierten Rechtsanwälte als der von ihnen vertretenen Kläger lag. In Fällen erheblicher Bedarfsunterdeckung schließt zudem eine Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens die Stellung eines Eilantrages nicht aus.
Allerdings sind auch Konstellationen denkbar, in denen die Fortführung des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht mutwillig erscheint. Gerade bei einem Landessozialgericht wie dem Schleswig-Holsteinischen, das für seine restriktive und rational nicht immer leicht nachvollziehbare Praxis der Nichtzulassung von Revisionen bekannt ist, kann etwa – trotz Anhängigkeit der streibestimmenden Rechtsfragen in Berufungsverfahren – ein berechtigtes Klägerinteresse daran bestehen, zu versuchen, sein rechtliches Anliegen im Wege der Sprungrevision (§ 161 SGG) unter Umgehung der Berufungsinstanz dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Rechtsschutzziel ist nachvollziehbar und wäre nicht mutwillig.
Nicht unerwähnt sollte in diesem Zusammenhang zudem bleiben, dass insbesondere auch bei der Bestimmung der Kieler Mietobergrenzen die entscheidenden Impulse gerade nicht vom – bisweilen mehr als unglücklich agierenden – Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, sondern von Kammern an den Sozialgerichten ausgingen. Eine Fokussierung auf Judikate der zweiten Instanz – auch wenn sie in Schleswig-Holstein bedauerlicher Weise zugleich regelmäßig die letzte ist – erscheint daher weder zwingend noch besonders naheliegend.
Zuletzt könnten auch die Gerichte selbst durch kürzere Verfahrenszeiten dazu beitragen, die Bereitschaft zur Ruhendstellung von Verfahren bei der Rechtsanwaltschaft zu fördern. So werde ich im Jahre 2015 vor dem Sozialgericht Schleswig über Klagen in Mietobergrenzenverfahren verhandeln müssen, die ich im Jahre 2008 anhängig gemacht habe. Die Frage zu stellen, ob bei derartigen Verfahrenszeiten der effektive Rechtsschutz noch gewahrt ist (dazu hier), heißt, sie zu beantworten. Sorgen des Rechtsanwalts, Verfahrenszeiten durch die Ruhendstellung von Widerspruchsverfahren weiter zu verlängern, sind daher nicht ganz von der Hand zu weisen. Teilweise haben meine Klagen zudem zahlreiche Kammerwechsel erlebt und wurden wiederholt ruhend gestellt, weil in den Jahren immer mal wieder vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht über die Kieler Mietobergrenzen verhandelt wurde. Die von den verschiedenen Richtern in einigen Klageverfahren unterbreiteten Erledigungsvorschläge umfassten dabei nicht selten das Spektrum von der Anregung zur Klagerücknahme bis hin zu der an das beklagte Jobcenter adressierten Empfehlung, ein vollständiges Klageanerkenntnis abzugeben. Auch diese Erfahrungen haben die anwaltliche Entscheidung darüber, was zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sinnvoll und erforderlich ist, nicht gerade erleichtert.
Hinweis für Betroffene
Insbesondere anwaltlich vertretenen Widerspruchsführern ist zu raten, der Ruhendstellung von Widerspruchsverfahren zuzustimmen, wenn Rechtsfragen, welche auch für das Widerspruchsverfahren entscheidungserheblich sind, kurz vor einer obergerichtlichen Klärung stehen. Andernfalls droht in einem sich dem Widerspruchsverfahren anschließenden Klageverfahren die Gefahr, die Anwaltskosten selbst tragen zu müssen.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Der wichtigste Satz für Leistungsberechtigte (früher Bedürftige genannt) in diesem Artikel ist m. E. der in deiner (Helge Hildebrandt) Anmerkung, ich zitiere:
„Anmerkungen“
…
„In Fällen erheblicher Bedarfsunterdeckung schließt zudem eine Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens die Stellung eines Eilantrages nicht aus.“
…
Zitatende!
Das ist meine Rechtsauffassung. Mir fällt jedenfalls kein Grund dafür ein, warum bei einer existenzbedrohenden Bedarfsunterdeckung nicht ein Eilverfahren durchgeführt werden können sollte, nur weil in der Hauptsache das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren ruhend gestellt wird.