Antrag auf Beratungshilfe zur Durchsetzung einer Forderung in Höhe von 29,84 € ist nicht mutwillig
Veröffentlicht: 17. April 2015 Abgelegt unter: Beratungshilfe | Tags: AG Kiel 14.4.2015 - 7 UR II 11433/15, AG Kiel Beschluss vom 14.04.2015 7 UR II 11433/14, Beratungshilfe Mutwilligkeit, Beratungshilfe Mutwilligkeit 10 €, Beratungshilfe Mutwilligkeit § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG 2 KommentareIm Jahre 2011 wandte sich ein Rechtssuchender mit der Bitte an mich, eine Restforderung aus einem Kleiderkauf für seine Kindern in Höhe von 29,84 € gegenüber der Kindermutter geltend zu machen. Zuvor hatte der Rechtssuchende die Kindesmutter mehrfach erfolglos zur Zahlung des Restbetrages aufgefordert. Trotz des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen den Kosten der Beratungshilfe in Höhe von damals 99,96 € und der Restforderung von 29,84 € – das im Rahmen der Mandatsaufnahme auch ausführlich erörtert wurde – habe ich mich nicht zuletzt auch wegen des angespannten Verhältnisses zwischen den Eltern zur Annahme des Beratungshilfemandats entschlossen und die Forderung im Ergebnis erfolgreich für meinen Mandanten durchgesetzt. Mit Beschluss vom 28.01.2015 wies die Rechtspflegerin in der Folge den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe als mutwillig im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG zurück. Zur Begründung führte sie aus, Mutwilligkeit läge vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtssuchender, der keinen Beratungshilfe beanspruchen kann, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten anwaltlich beraten zu lassen. Eine wirtschaftlich denkende selbstzahlende Partei nämlich würde vor dem Hintergrund der Geringfügigkeit der Forderung nicht Rechtsanwaltskosten von rund 100 € aufwenden, um sich beraten zu lassen. Dem ablehnenden Rechtspflegerbeschluss bin ich mit Erinnerung vom 02.02.2015 entgegen getreten, da die dort vertretene rein wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Bürgern mit geringem Einkommen in ihrer Konsequenz zu einer „rechtschutzfreien Zone“ bis zum aktuellen Beratungshilfesatz von 121,38 € (bei Verlangen der Eigenbeteiligung von 15 € bis 136,38 €) führen würde.
Mutwilligkeit in der Regel erst bei unter 10 €
Mit Beschluss vom 14.04.2015 zum Aktenzeichen 7 UR II 11433/14 hat das AG Kiel meiner Erinnerung stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe (§§ 1 f. BerHG) liegen vor. Insbesondere erscheint die Inanspruchnahme von Beratungshilfe (noch) nicht mutwillig. In einer Entscheidung vom 19.08.2014 (Az. 7 II 2135/14) hat das Gericht zur Frage der Mutwilligkeit bei Bagatellforderungen Folgendes ausgeführt: „Auf Antrag ist Beratungshilfe unter anderem nur dann zu bewilligen, wenn die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. Mutwilligkeit liegt nach § 1 Abs. 3 BerHG vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung insbesondere den Fall möglicher Eigeninitiative im Blick (BT-Drs 17/11472, S. 37). Mutwillig ist in der Regel aber auch die Beantragung von Beratungshilfe bei einer Bagatellforderung von unter 10,- €, weil wegen des Missverhältnisses von Kosten und Nutzen ein Nichtbedürftiger auf die Konsultation eines Rechtsanwaltes verzichten würde (AG Halle, Beschluss vom 22.8.2011, Az. 103 II 1513/11).“ Bei der notwendigen individuellen Betrachtung ist die Grenze zur Mutwilligkeit hier angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerseite noch nicht erreicht.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Gut so, Helge (Hildebrandt), dass du die Erstattung der Beratungshilfe über´s Amtsgericht Kiel durchgesetzt hast.
Es ist sowie ein Spannungsverhältnis, wenn ein/e Rechtspfleger(in) die Beratungshilfe verwehrt, ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin die Voraussetzungen dafür aber als gegeben ansieht.
Aber dann muss es halt notfalls ein Beschluss des Amtsgerichtes geben.
Dies ist eine allgemeine Aussage, ich weiß nicht, ob das auf dich als Rechtsanwalt zutrifft:
Schwierig ist es m. E. jedoch, wenn z. B. „im Paragrafen- u. Urteils-Dschungel“ der Sozialgerichtsbarkeit erst ein Beratungshilfeschein beim Anwalt vorgelegt werden muss, bevor dieser tätig wird; also der in der Regel unwissende Nichtjurist sich erst einmal schutzlos den übermächtigen RechtspflegerInnen „ausliefern“ muss.
Diese Aussage bedeutet nicht, dass es jedes Mal bei NichtjuristInnen zu Problemen mit RechtspflegerInnen bei der Beantragung des Beratungshilfescheines kommen muss …
Zur Frage, wann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren „notwendig“ im Sinne von § 63 SGB X ist, ist die Rechtsprechung des BSG „großzügiger“.
Trotz der geringen Höhe der Mahngebühr von 2,05 € aufgrund einer rechtswidrigen Mahnung der Bundesagentur für Arbeit ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig zu erachten. Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nämlich nicht allein anhand des im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Betrages beurteilt werden.
Entscheidender Maßstab ist nach Ansicht des BSG nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit:
„Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden.“
„Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.“
(BSG, Urteil vom 2.11.2012, B 4 AS 97/11 R)