Zur Übernahme von Tilgungsraten bei selbstgenutztem Wohneigentum: Bei rund 77 % Tilgung ist die Finanzierung „weitgehend abgeschlossen“
Veröffentlicht: 3. Juni 2015 Abgelegt unter: selbstgenutztes Wohneigentum | Tags: ALG II Tilgungsraten selbstgenutztes Wohneigentum, Hartz IV Tilgungsraten selbstgenutztes Wohneigentum, SG Schleswig Beschluss vom 14.10.2014 S 2 AS 135/14 ER Ein KommentarMit Beschluss vom 14.10.2014 hat die 2. Kammer am Sozialgericht Schleswig zum Aktenzeichen S 2 AS 135/14 ER das Jobcenter Kreis Schleswig-Flensburg verpflichtet, auch die Tilgungsraten eines Darlehens zur Finanzierung des selbstgenutzten Wohneigentums einer Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) zu übernehmen.
Leitsätze des Verfassers:
1. Die Finanzierung des selbstgenutztem Wohneigentums ist bereits weitgehend abgeschlossen, wenn 77,07 % der Gesamtdarlehenssumme getilgt sind.
2. Der konkret drohende Verlust des Wohneigentums ist als erfüllt anzusehen, wenn dieser allein dadurch abgewendet wird, dass der Leistungsberechtigte die Tilgungsraten zweckwidrig aus seinem Regelsatz bestreitet.
SG Schleswig, Beschluss vom 14.10.2014, S 2 AS 135/14 ER (rechtskräftig)
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Die K… vom Job Center Essen Ruhr sind total lustige Vögel!
„Ich sollte ersteinmal meinen Dispo volles Rohr ausnutzen.“
Ich glaub es geht los.