Beratungshilfe: Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren sind verschiedene Angelegenheiten

(c) Thorben Wengert / pixelio.de

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Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren sind gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten, so dass für beide Verfahren – bei Vorliegen der Beratungshilfevoraussetzungen im Übrigen – gesondert Beratungshilfe zu bewilligen ist.

Mit Beschluss vom 21.08.2015 hat eine Rechtspflegerin am AG Rendsburg Beratungshilfe für ein Widerspruchsverfahren mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der Teilidentität der Begründung im Rahmen einer Anhörung sowie dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren läge gebührenrechtlich eine Angelegenheit vor. Dem bin ich mit Erinnerung vom 28.08.2015 entgegen getreten. Der Erinnerung wurde mit Rechtspflegerbeschluss vom 30.09.2015 abgeholfen und zur Begründung ausgeführt:

Nach § 2 Abs. 2 BerHG wird Beratungshilfe in „Angelegenheiten“ gewährt. Eine nähere Bestimmung dieses Begriffs findet sich nicht im Beratungshilfegesetz, wohl aber in § 15 ff. RVG. Der Antragstellervertreter hat richtig ausgeführt, dass sich die Beurteilung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, nach § 15 ff. RVG richtet.

Gemäß § 17 Nr. 1 a RVG handelt es sich bei dem Verwaltungsverfahren und dem einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsaks dienende weitere Verwaltungsverfahren um verschiedene Angelegenheiten.

Das Verwaltungsverfahren bis zum Erlass oder bis zur Ablehnung eines Verwaltungsaktes und das Verfahren nach Einspruch oder Widerspruch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes durch die Verwaltungsbehörde stellen daher zwei Angelegenheiten dar (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 17 Rn. 5).

Es bleibt zu hoffen, dass diese Frage damit auch in anderen Beratungshilfeangelegenheiten als geklärt gelten kann.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



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