Hartz IV: Ab 01.01.2016 entfällt die Familienversicherung

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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Ab dem 01.01.2016 werden grundsätzlich alle Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzli­chen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, soweit sie nicht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen sind. Der bisherige Vorrang der Familienversicherung gilt dann nicht mehr.

Dies bedeutet, dass ab dem 01.01.2016 alle leistungsberechtigten Personen, die bisher in der gesetzlichen Kran­kenversicherung und sozialen Pflegeversicherung familienversichert waren, mit Vollendung des 15. Lebensjahres eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Die­sen Personen steht als Mitgliedern der Krankenkasse zum 01.01.2016 auch die Ausübung des Krankenkassen­wahlrechts nach §§ 173 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V zu.

Alle Personen der Bedarfsgemeinschaft, die bisher familienversichert sind und zum 01.01.2016 das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Jobcenter binnen zwei Wochen – beginnend ab dem 01.01.2016 – eine Mitgliedschaftsbescheinigung der Krankenkasse vorzulegen, bei der sie versichert sein möchten (§ 175 Absatz 3 Satz 1 und 2SGB V). Dies kann die bisherige Krankenkasse oder eine neu gewählte Krankenkas­se sein. Das Jobcenter wird dann die Anmeldung bei dieser Krankenkasse vornehmen. Sofern innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt wird, meldet das Jobcenter bei der Krankenkasse an bei der zuletzt die Familienversicherung bestand. Durch die Wahl oder die Anmeldung durch das Jobcenter tritt eine Bindung an die Mitgliedschaft von in der Regel 18 Monaten bei der bisherigen oder neuen Krankenkasse ein.

Für weitere Auskünfte setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.


3 Kommentare on “Hartz IV: Ab 01.01.2016 entfällt die Familienversicherung”

  1. Willy Voigt sagt:

    Dazu:

    Krankenkassen: Neues Sonderrecht für jugendliche Hartz-IV-Bezieher. Experten warnen vor Tücken.

    „Der Sozialrechtler Harald Thomé sieht noch mehr Tücken. »Streicht das Jobcenter einer Familie wegen einer Überzahlung für einen oder mehrere Monate die gesamte Leistung, fordert die Krankenkasse für jeden Angehörigen einen Beitrag für diese Zeit«, kritisierte er gegenüber junge Welt. Bei einem Elternpaar mit zwei Kindern über 15 Jahren wären das gleich vier mal 165 Euro, sofern der Mindestbeitrag beantragt wurde. Ein weiteres Problem sieht er bei den steigenden Zusatzbeiträgen. Lägen diese über dem Durchschnittswert – 2015 waren das laut GKV-Spitzenverband 0,83 Prozent – übernehme die BA die Mehrkosten nicht. Wollten Betroffene das Geld nicht vom Regelsatz abzweigen, müssten sie sich nach einer neuen, günstigeren Krankenkasse umsehen. »Das Ende der Familienversicherung bedeutet für Hartz-IV-Bezieher mehr Papierberge, mehr Bürokratie und weiteres Chaos«, kritisierte Thomé gegenüber jW.“

    https://www.jungewelt.de/2016/01-07/023.php

    • Interessanter Hinweis. Aber stimmt das? Wenn ALG II etwa wegen Aufnahme einer Bedarfsdeckenden Arbeit für den ersten Beschäftigungsmonat vollständig zurückgefordert wird, würde sich das Jobcenter die KV-Beiträge von der KV erstatten lassen und die Kinder wären ab dem Monat der Arbeitsaufnahme wieder familienversichert. Spontan finde ich einen anderen Fall problematisch: Bei der Sanktionierung von U 25 dürfte nach § 31 a Abs. 2 SGB II bereits beim ersten Pflichtenverstoß auch KV + PV – Leistungen entfallen.

      Erratum: Ein Mitarbeiter des Jobcenters Kiel wies mich heute darauf hin, dass nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. 335 Abs. 1 SGB III bei Sanktionen kein Fall der Aufhebung + Rückforderung vorliegt. Und das ist richtig:

  2. Willy Voigt sagt:

    Keine Beitragsrückerstattung.

    Dazu:

    Fachliche Weisungen zur Sozialversicherung SGB II
    BA-Zentrale-GS 23
    Stand: 01.01.2016

    http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjg3/~edisp/l6019022dstbai793273.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI793279

    FH 5.7 Kein Beitragserstattungsanspruch

    (6) Wenn
    • die Bewilligung der Leistung für mindestens einen ganzen Kalendermonat vollständig aufgehoben und zurückgefordert wurde und

    • im Überzahlungszeitraum ein weiteres KV-Verhältnis vorlag,

    erfolgt keine Beitragserstattung durch den Leistungsberechtigten.

    FH 5.10 Alg II als weiteres KV-Verhältnis

    (9) Wird Alg II von einem Jobcenter unrechtmäßig gewährt (unrechtmäßiger Doppelbezug),
    liegt ein weiteres KV-Verhältnis vor.
    Es erfolgt keine Beitragserstattung.
    .


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