Erhöhtes Schonvermögen im SGB XII / In Härtefällen schon jetzt anzuwenden

Zum 1. April 2017 steigt im SGB XII das Schonvermögen für alle volljährigen Personen, die alleine oder in einer sozialrechtlichen Einstandsgemeinschaft leben von 1.600/2.600 EUR und 614 EUR für Partner auf 5.000 EUR pro Person (einschließlich Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe), für jede weitere unterhaltene Person um 500 EUR. Damit werden dann auch KFZ’s innerhalb der Schonvermögensgrenzen in Geldeswert möglich.

Diese Regelung  gilt ab 1. April 2017, das BMAS hat aber mitgeteilt, dass in Erwartung der kommenden Regelung in Härtefällen die neue Regelung schon angewendet werden könnte.

Die BMAS Mitteilung liegt noch nicht vor, aber eine Mitteilung vom hessischen Sozialministerium: http://www.harald-thome.de/media/files/Hinweis-HSM-21.12.2016.pdf

Quelle: Thomé Newsletter 05/2017 vom 29.01.2017


17 Kommentare on “Erhöhtes Schonvermögen im SGB XII / In Härtefällen schon jetzt anzuwenden”

  1. Delrue, Hans Josef (Betreuer) sagt:

    Wird das Schonvermögen ab April in der Ehegemeinschaft pro Person von 5.000,00 € gerechnet? Und 500,00 je Kind?

    • Gute Frage. Offenbar wird die Regelung des § 1 Abs. 1Nr. 2 der sog. Barbetragsverordnung:

      „2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird, (…)“

      geändert. Sie dazu das „Rundschreiben Soz Nr. 10/2016 über Änderungen des SGB XII zum 01.01.2017 durch Artikel 11 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) sowie durch Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) vom 20.12.2016, mit Änderungen vom 14. Februar 2017 (aufgrund der Hinweise des BMAS vom 09.02.2017 zur Auslegung der §§ 60a und 66a SGB XII)“:

      9. Entschließung des Deutschen Bundestages zur DVO zu § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII

      Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, die DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dahingehend zu ändern, dass der Kleinere Barbetrag für alle einsatzpflichtigen Personen nach § 19 SGB XII (d.h. für jedes volljährige Mitglied einer Einsatzgemeinschaft) sowie für alleinstehende minderjährige Leistungsberechtigte unabhängig von der Art der Sozialhilfeleistung auf jeweils 5000 Euro sowie der Zuschlag für von ihnen überwiegend unterhaltene Personen auf 500 Euro festgelegt werden (zu Drs. 711/16, Abschnitt III).

      Auf Nachfrage, ob die Änderung der DVO in Kürze zu erwarten ist, ob sie inhaltlich dem Beschluss entsprechen wird und wie zwischenzeitlich in der Praxis (insb. auch bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII) damit umgegangen werden soll, hat der für die Bundesauftragsverwaltung nach dem Vierten Kapitel zuständige Bereich des Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgendes mitgeteilt:

      „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist bemüht, den Beschluss des Bundestages vom 1. Dezember 2016 (Entschließungsantrag, BT-Drs. 18/10528) umzusetzen, um den allgemeinen Vermögensschonbetrag für Barvermögen in der Sozialhilfe zu erhöhen. Zur Umsetzung dieses Entschließungsantrags ist eine Ministerverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Angestrebt wird derzeit eine entsprechende Verordnungsänderung, die zum 1. April 2017 in Kraft treten soll.

      Die Erhöhung der Vermögensschongrenzen soll entsprechend dem Inhalt des Entschließungsantrags des Bundestags für alle Leistungsberechtigten im SGB XII unabhängig von der Art ihres Bedarfs gelten. Für alle volljährigen Personen, die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft nach § 19 SGB XII (einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe) gehören, sowie für alleinstehende minderjährige Personen gelten dann einheitlich 5.000 Euro als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, von deren Einsatz und Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf. Hinzu kommen weitere 500 Euro für jede Person, die von einer in der Einstandsgemeinschaft lebendenden volljährigen Person und deren Partnerin oder Partner überwiegend unterhalten wird (also insbesondere Kinder in Einstandsgemeinschaften).

      Eine rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung ist nicht beabsichtigt. …

      In der Praxis sind Anträge daher, … , vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung auf Grundlage der gültigen Rechtslage zu bescheiden. Vor dem Hintergrund des Entschließungsantrags des Bundestages und der im Verfahren befindlichen Verordnungsänderung, kann im Einzelfall geprüft werden, ob es im Rahmen der bestehenden Härtefallregelungen gerechtfertigt ist, im Vorgriff auf das Inkrafttreten der Verordnungsänderung bestehende Vorschriften insoweit großzügig anzuwenden, dass bereits bei Erstanträgen ab dem 1. Januar 2017 die sich aus der vorgesehenen Anhebung der Schonvermögensgrenzen ergebenden Beträge angewendet werden. Insoweit kommt im Einzelfall eine Anwendung von § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII in Betracht, wonach Vermögen nicht einzusetzen ist, soweit es für den Betroffenen eine Härte darstellen würde. Bei einem vorhandenen Barvermögen, das im Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung voraussichtlich zum 1. April 2017 der Höhe nach gerade zwischen dem bisher geschützten Barvermögen von 2.600 € und dem zukünftig zu schützenden Barvermögen von 5.000 € liegt, liegt die Annahme einer solchen Härte aus hiesiger Sicht nahe.“

      Das BMAS teilte in diesem Zusammenhang weiterhin mit, dass es im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung keine Weisung an die Träger der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII erteilen wird.

      Ich bitte Sie, der Empfehlung des BMAS zu folgen und regelmäßig vom Vorliegen einer Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auszugehen, wenn vor dem Inkrafttreten der geänderten der DVO am 1. April 2017 Vermögen verwertet werden müsste, das von diesem Zeitpunkt an geschützt wäre.

      Hinweis zur Umsetzung der Änderungen mit der Software OPEN/PROSOZ

      Durch die oben genannten Gesetzesänderungen werden keine Änderungen in der Handhabung der Software OPEN/PROSOZ durch die Anwender*innen in den Einsatzdienststellen erforderlich.
      Sie werden im Wesentlichen durch die Inbetriebnahme der neuen Version 2016.4.0 und durch Parameteranpassungen am 17. Dezember 2016 (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats zu BTHG und RBEG am 16. Dezember 2017) wirksam.

      Die am 7. Dezember 2016 im Rahmen der Anwenderhinweise zu OPEN/PROSOZ im Intranet veröffentlichten Umstellungshinweise (auf die Version 2016.4) enthalten daher auch nur am Rande Bezugnahmen auf Inhalte dieses Rundschreibens.

      Also: Bei Eheleuten ab 01.04.2017 (offenbar) 10.000,00 €.

  2. Eva Dreyer sagt:

    Guten Tag,
    gilt die neue Schonvermögensgrenze auch für Sozialhilfeleistungen bei vollstationärer Pflege?

    Vielen Dank für die Antwort!

  3. Ludwig sagt:

    Eine längst überfällige Anpassung seit (meines wissens) 12 Jahren, aber immer noch lächerlich wenig trotz fast 100% mehr. Zum Vergleich: als Grundsicherungsempfänger koste ich in nur vier Monaten einschliesslich Krankenversicherung mehr als 5 000 €.

  4. Fritz sagt:

    Zum Schonvermögen gehört ja auch ein bewohntes Haus.
    Was nun, wenn ich aus Krankheitsgründen, hier COPD, das Haus verkaufen möchte, ca. 60.000,00€ und ein vergleichbares an der Nordsee kaufen möchte. Behalte ich da meine Grundsicherung welche ich hier schon bekomme?
    Danke vorab für Ihre Info,
    mit freundlichen Grüßen,
    Fritz.

    • Schwierig. Grund für den Schutz des selbst genutzten Wohneigentums soll nicht der Vermögensschutz sein, sondern der Schutz des Lebensmittelpunktes. Das mag nicht sonderlich überzeugend sein, ist aber wohl überwiegende Rechtsprechung. Das bedeutet: Mit dem Verkaufserlös müsste Sie wohl Ihren Lebensunterhalt bestreiten, bis Sie die Barvermögensfreigrenzen erreicht haben. Ausnahme:

      § 22 Abs. 3 Nr.5 SGB II: „Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen (…) 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.

  5. Frank Lehmann sagt:

    Meine Mutter lebt im Pflegeheim und hat derzeit ein Schonvermögen von 2.600 Euro, festgesetzt in 2014.
    Wird dieses nach der Novellierung dann auf 5.000 Euro erhöht?

    • Es muss nichts „erhöht“ werden, die neuen Freibetragsgrenzen gelten von gesetzes wegen: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V. mit § 1 Abs. 1 BarBetrVO v. 22.3.2017): Geschützt sind seit 1.4.2017 für jede volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person 5.000 € sowie 500 € für jede weitere Person, der Unterhalt gezahlt wird.

  6. Matthias Atrott sagt:

    Ich bin der gesetzliche Betreuer meiner behinderten Schwester, die im Heim lebt und Sozialhilfe bezieht. Nach dem Tod unserer Mutter im Jahr 2009 hat sie einen Betrag in Höhe von 20.000,- Euro geerbt. Obwohl ich das Amt bereits kurze Zeit danach von dem Erbfall unterrichtete, hat es erst Ende 2016 einen Bescheid erlassen und mich aufgefordert, das Erbe abzüglich eines Schonvermögens in Höhe von 2.600,- an das Amt zu zahlen. Unter Verweis auf die Erhöhung des Schonvermögens auf 5.000,- Euro habe ich hiergegen Widerspruch eingelegt. Nunmehr erhalte ich den Widerspruchsbescheid, in dem mit mitgeteilt wird, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Schonvermögens der Erbfalls und nicht der Zeitpunkt des Widerspruchbescheides sei, da eine rückwirkende Geltung nicht vorgesehen sei.
    Frage: Ist dies zutreffend? Meines Erachtens muss doch die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechts- und Gesetzeslage gelten? Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort

    • Das ist eine Frage, die sich nicht leicht beantworten lässt. Nachfolgende Hinweise:

      1. Vermögen über der Schonvermögensfreigrenze (nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 BarBetrVO v. 22.3.2017: Geschützt sind seit 1.4.2017 für jede volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person 5.000 €) führt grundsätzlich dazu, dass in jedem Monat, in dem die Freigrenze überschritten ist, kein Leistungsanspruch bestanden hat (BSG, Urteile vom 25.04.2018, B 4 AS 29/17 R und B 14 AS 15/17 R). Mit 20.000 € war diese Grenze in jedem Fall überschritten. Aber wie ist in dem Fall Ihrer Schwester zu entscheiden, wenn die Erbschaft unmittelbar nach Anfall dem Amt bekannt gegeben worden ist, dieses aber keine rechtlichen Konsequenzen daraus gezogen hat?

      2. Wichtig ist, wann wie viel Geld noch vorhanden war.

      3. Um die Erfolgsaussichten einer Klage beurteilen zu können, müsste der Widerspruchsbescheid geprüft werden.

  7. Erkens sagt:

    Habe mit meiner Frau ca. 7000 Euro gespart, und eine LV, die in 5 Jahren fällig wird, wie wird es da gehandhabt, und wie hoch darf das Einkommen sein um Grundsicherung zu beantragen?

  8. Carmen sagt:

    ….ich bin etwas sprachlos! Meine Großmutter wurde aus einem Heim, wegen Betriebsstilllegung, gekündigt. Sie musste gezwungenermaßen in ein viel teureres Heim umziehen. Die Differenz zum vorherigen Heim soll nun über Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, getragen werden. Habe diese Hilfe beantragt. Sie wurde abdgeleht, da meine Oma noch über ein altes Haus verfügt, dass sie nun einsetzen soll. Ist dies rechtens ??? Ich kann das gar nicht verstehen. Ist das nicht ein Sonderfall, bei dem das Haus Schonvermögen sein müsste??? Sie wurde schließlich in diese Lage durch die Kündigung des Heimes, erst gebracht? Besten Dank vorab für Ihre Antwort!

    • Ich bitte um Verständnis, dass ich in diesem Blog keine Rechtsberatung im Einzelfall anbieten kann. Grundsätzlich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Gründe, die zu einem Wechsel des Heimes geführt haben, keinen Einfluss darauf haben, was Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist. Bei weiterem Beratungsbedarf bitte eine E-Mail an mich schreiben.


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