Feststellungsklage gegen Kostensenkungsaufforderung zulässig

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Erachtet das Jobcenter die Kosten der Unterkunft von Beziehern von ALG II (Hartz IV) für zu hoch, fordert es diese auf, ihre Kosten innerhalb einer Frist von regelmäßig sechs Monaten auf ein angemessenes Maß zu senken. Erfolgt eine Kostensenkung, die in der Regel durch einen Umzug wird erfolgen müssen, nicht, werden nach Ablauf der sechs Monate nur noch Kosten in angemessener Höhe (sog. „Mietobergrenze“) anerkannt. Da es sich bei der Kostensenkungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann gegen diese kein Widerspruch erhoben werden.

Mit Urteil vom 15.06.2016 hat das Bundessozialgericht (BSG) nun allerdings unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen entschieden, dass sich ein ALG II-Bezieher gegen eine Kostensenkungsaufforderung unmittelbar mit einer Feststellungsklage zur Wehr setzen kann. Denn nur durch eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostensenkungsobliegenheit kann in diesen Fällen dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtschutz zu gewährleisten, Rechnung getragen werden. Weil existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, ist es den von einer Umzugsaufforderung Betroffenen nicht zumutbar, abzuwarten, ob und wann das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft tatsächlich absenkt. Allerdings ist die Feststellungsklage nach Auffassung des BSG ultima ratio und kann  deswegen nicht mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, die Mietobergrenze sei vom Jobcenter unzutreffend bestimmt worden. Ein Feststellungsinteresse besteht vielmehr nur dann, wenn eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Kostensenkung geltend gemacht wird.

(BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 36/15 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2016

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


8 Kommentare on “Feststellungsklage gegen Kostensenkungsaufforderung zulässig”

  1. Hat so eine Feststellungsklage dann auch aufschiebende Wirkung oder nicht?

    LG
    Renate

  2. Björn Nickels sagt:

    Habe 1 Frage hierzu, zuerst aber bitte 1 Zitat aus deinem (Helge Hildebrandt) Artikel:

    „Ein Feststellungsinteresse besteht vielmehr nur dann, wenn eine Unzumutbarkeit oder unmöglichkeit der Kostensenkung geltend gemacht wird.“

    Zitatende!

    Es geht mir hierbei um den Begriff der „Unmöglichkeit“ der Kostensenkung.

    Zum Zeitpunkt der Kostensenkungsaufforderung durch das Jobcenter kann ja niemand im voraus sagen, ob sie/er eine Wohnung im MOG-Satz erhält, auch u.a. wegen des sehr angespannten Wohnungsmarktes in Kiel.

    Heißt das jetzt, dass jede/r automatisch eine Feststellungsklage einreichen sollte, falls Wohnungswechsel trotz intensivster Bemühungen innerhalb der 6-monatigen Kostensenkungsfrist des Jobcenters nicht klappt?

    Zur Vermeidung von Mißverständnissen:

    Dies soll kein Aufruf zur mutwilligen Feststellungs-Klageeinreichung beim Sozialgericht sein.

    • Ist ein Wohnungsmarkt tatsächlich (mehr oder weniger) verschlossen, d.h. gibt es Wohnraum innerhalb der Angemessenheitsgrenzen praktisch nicht (schwierige Frage, irgendeiner findet natürlich immer Wohnraum innerhalb der MOG und das hat den Gerichten in der Vergangenheit auch dann genügt, wenn bei vielen Leistungsberechtigten – die Nennung von Zahlen hat die Stadt/das Jobcenter stets mit Hinweis darauf, Zahlen lägen nicht vor und müssten erst „händisch ermittelt“ werden (was nach meinen Informationen so nie gestimmt hat) – die tatsächlichen Mietkosten längst nicht mehr anerkannt wurden und auch das Jobcenter monatlich kaum mehr als 10 bis 20 Angebotswohnungen innerhalb der MOG nachweisen konnte), dürfte ein Fall der Unmöglichkeit vorliegen (dazu Urteil Rn. 23). Ich denke aber nicht, dass das SG Kiel bzw. das SH LSG eine solche Feststellung treffen würde. Das dürfte auch unter den Bedingungen einer erheblichen Zuwanderung in den Wohnungsarkt und – wie die amtlichen Statistiken zeigen – die Sozialsysteme gelten.

      Letzlich ist die Frage, was mit einer solchen Feststellung gewonnen ist. Als ich den Beitrag für Hempels geschrieben habe, lag nur der Terminbericht des BSG vor. Zwischenzeitlich hat das BSG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht: http://lexetius.com/2016,2935 Danach kommte eine Fesstellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine Kostensenkungsobligenheit besteht, nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte zur Kostensenkung aufgefordert worden ist, diese aber nicht umgesetzt (d.h. die HdUH tatsächlich nicht abgesenkt) worden ist (Urteil Rn. 14). Das Urteil betrifft mithin einen in der Praxis eher selten vorkommenden Fall.

      Interessant sind die Ausführungen des BSG in Rn. 25, wonach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung (Wirtschaftlichkeitsklausel) nun offenbar doch ein subjekt-öffentliches Rechts vermitteln soll („Nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II
      darf eine Absenkung der nach S 1 unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.“). Ob diese Formulierung schlicht – wie beim BSG leider häufig zu beklagten – auf einem unpräzisen Umgang mit der deutschen Sprache beruht oder so gemeint ist (anders noch BSG Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R), lässt sich kaum sicher sagen.

      Interessanter und von praktischer Relvanz wäre, ob eine Festsellung des Nichtbestehens einer Kostensenkungsobliegenheit auch im Antragsverfahren (Eilverfahren) durchgesetzt werden kann, weil es „den Hilfebedürftigen auch mit Rücksicht darauf, dass existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, nicht zumutbar, stets weiter abzuwarten, ob und wann der Beklagte tatsächlich eine Kostensenkung vornimmt“ (Urteil Rn 14).

  3. […] Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel […]

  4. Ramona sagt:

    Ich bin ganz neu Schwerbehindert und sitze seit wenigen Wochen im Rollstuhl. Ich kann dadurch meine Wohnung nicht mehr alleine betreten bzw verlasen, da ich Stufen überwinden muss um in die Wohnung zu kommen. Nun habe ich eine wunderschöne ebenerdige Wohnung gefunden, die leider ca. 55-100€ zu teurer ist. Und doch noch günstiger als ich eine normale Behindertenwohnung. Denn die fangen bei 650 € kalt an und meine Wunsch-Wohnung kostet 515 € warm. Was kann ich tun? Gibt es eine Möglichkeit, die Wohnung trotzdem anmieten zu können ohne Abstriche beim Harz IV zu machen? Denn 55 € monatlich alleine bezahlen und den Umzug aus eigener Tasche bezahlen ist fast unmöglich.
    Es wäre klasse, wenn mir jemand schnell einen juristischen Rat geben kann. Denn die
    Wohnung wird ab morgen wieder im Internet zur Vermietung angeboten. Muss ich wirklich vom Leben Abschied nehmen und nur noch alleine in meiner Wohnung sitzen? Kein Müll raus bringen, kein Einkaufen, keine frische Luft schnappen usw.
    ICH BRAUCHE WIRKLICH HILFE

    • Sie müssen Wohnraummehrbedarf beim Jobcenter geltend machen. Der wird häufig problemlos anerkannt, wenn Ihnen das Merkmal H (Hilflos), aG (außergewöhnlichd Gehbehinderung) oder b (blind) zuerkannt worden ist. Ansonsten kommt es auf den Einzelfall an. Ich rate, sich Hilfe bei einem Anwalt vor Ort zu holen.


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