Alleinerziehende sollten Kosten der Unterkunft prüfen
Veröffentlicht: 3. März 2017 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen 15 Kommentare
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In zwei aktuellen Beschlüssen hat das Sozialgericht Kiel klargestellt, dass alleinerziehende Eltern im ALG II-Bezug, deren Kinder aufgrund von eigenem bedarfsdeckenden Einkommen nicht hilfebedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (in Kiel derzeit: 342,50 € bruttokalt) haben.
Bei alleinerziehenden Eltern im ALG II-Bezug kann es vorkommen, dass die Kinder aufgrund von eigenen Einkünften wie etwa Unterhalt, Kindergeld und Kinderwohngeld keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) haben. In diesem Fall bilden die Kinder mit ihrem Elternteil, bei dem sie leben, keine so genannte „Bedarfsgemeinschaft“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Dies wiederum hat zur Folge, dass das Jobcenter Leistungen für die Unterkunft nur dem allein erziehenden Elternteil erbringt und sich folglich die Angemessenheitsgrenze an der Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt zu orientieren hat. Bei einer alleinerziehenden Mutter sind in Kiel deswegen für die Mutter bis zu 342,50 € bruttokalt anstatt lediglich die Hälfte der Mietobergrenze für eine Zwei-Personen-Bedarfgemeinschaft in Höhe von 411,00 € bruttokalt (also 205,50 € bruttokalt) anzuerkennen.
(SG Kiel, Beschluss vom 11.08.2016, S 43 AS 185/16 ER und SG Kiel, Beschluss vom 30.11.2016, S 39 AS 289/16 ER unter Berufung auf BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 2/2017
Nachtrag 25.04.2018: So jetzt auch ausdrücklich BSG, Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 14/17 R (Terminbericht in den Kommentaren).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
[…] Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung […]
Sehr geehrter Herr Hildebrandt,
hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.07.2016, Az 1 BvR 371/11, Auswirkungen auf den obigen Beschluss.
Meines Erachtens NEIN, den unter Rand Nr. 17 ist klar festgehalten:
„Er lebe jedoch mit dem Vater in einer Bedarfsgemeinschaft. Dieser gehöre die Schwester nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht an, da sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreite.“
Oder greift dann doch „füreinander einstehen und aus einem Topf wirtschaften? Andernfalls müßte sich ja das minderjährige Kind unter 15 Jahren schriftlich weigern für die alleinerziehende Mutter / Vater zu zahlen.
Wird ein Unterschied zwischen BG / HG für den Bedarf KdU bzw. Regelsatz gemacht?
Herzlichen Dank für Ihre informative Seite !
Schönen Gruss
1 BvR 371/11 betrifft die Frage der Verfassungsgemäßheit der Annahme von „Unterhaltsleistungen“ im Sozialrecht ohnen korrespondierende zivilrechtliche Unterhaltsansprüche. Das BVerfG bejaht die Verfassungsgemäßheit, betont aber auch ausdrücklich, dass das Tatbestandsmerkmal „in einem gemeinsamen Haushalt“ zusammenleben ein tatsächliches gemeinschaftlichen „Wirtschaften aus einem Topf“ voraussetzt (wichtig und vielfach von den Instanzgerichten weder gesehen noch geprüft).
1 BvR 371/11 hat keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidung des SGG Kiel, denn hier geht es ersten um die KdU und zweitens besteht eben schon nach einfachen Recht keine BG. 1 BvR 371/11 hat schlicht gar nichts mit der SG-Kiel-Entscheidung zu tun.
Sehr geehrter Herr Hildebrandt,
ich bin schwer irritiert.
Alleinerziehende sind KEINE BG mit ihrem Kind, wenn dieses seinen Unterhalt durch eigenes Einkommen decken kann? Oder habe ich das falsch verstanden?
Ich bin Alleinerziehend mit einem 10jährigen Kind, das UHV, KG und Wohngeld erhält. Trotzdem werden wir als BG gerechnet und mein Kind muss von seinem Einkommen mich mit ernähren. Das Kindsteht mit auf dem Berechnungsbogen….“Regelbedarf 270 €“ und alles an Einkommen, was diesen Betrag übersteigt, wird als mütterliches Einkommen angerechnet.
LG
Ihre Irritation ist verständlich. Dass keine BG vorliegt, hat Auswirkungen auf die anzuerkennenden KdU. Was weiterhin – auch wenn keine BG zwischen Elternteil und Kind besteht – angerechnet wird, ist das sog. überschießende Kindergeld. Dazu hat das SG Kiel ausgeführt (S 39 AS 289/16 ER):
„Sie [die Klagende Mutter] hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II im Hnblick auf die Anrechnung des Kindergeldes der Tochter. Bei der Einkommensberücksichtigung hat der Antragsgegner zu Recht überschießendes Kindergeld in Höhe von 190 € berücksichtigt. Bei Kindern, die über hinreichendes Einkommen verfügen, um ihren Beadrf nach dem SGB II zu decken, und die deshalb aus der Bedarsfgeminschaft ausscheiden, wird der nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes benötigte Teil des Kindergeldes dem Kindergeldberechtigten zugerechnet und als dessen Einkommen nach den Regeln des SGB II vrteilt.“
Nicht leicht zu verstehen. Das Gericht hätte sinnvoller Weise die Rechtsgrundlage angeben sollen. Die findet sich in § 11 Abs. 1 SGB II:
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Soweit das Kindergeld bei dem Kind nicht zur Bedarsdeckung benötigt wird, ist es Einkommen der Eltern bzw. des Elternteils, bei dem das Kind wohnt.
Zur Frage des „Kinderwohngeldes“ hat das LSG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung L 20 AS 1182/15 vom 31.08.2017 die Revision (B 14 AS 37/17 R, noch ohne Termin) zugelassen. Interessant ist im Urteil des LSG vom 31.08.2017 der Verweis (auf sozialgerichtsbarkeit.de verlinkt zu dejure.org) auf den Kostenbeschluss des Berichterstatters des 32. Senats des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2017 im Verfahren L 32 AS 416/16 und die Begründung dort.
Meines Erachtens kann Wohngeld nie Einkommen der Kinder sein. Über § 7 Abs 2 Satz 2 WoGG wechselt (!) das Kind ins Wohngeldrecht, dort wird es Berechnungsgröße für das nach § 3 (im Spezielen Abs 4) WoGG (nur) der wohngeldberechtigten Person materiell zustehende Wohngeld. Nach § 40 WoGG kommt eine Berücksichtigung beim EInkommensbezieher bei dessen Sozialleistungen nicht in Frage.
Beim Kindergeld kommt es zur Anrechnung abweichend vom Kindergeldberechtigten nach EstG dagegen durch eine Regelung im § 11 Abs 1 SGB II, die zum Wohngeld – wollte der Gesetzgeber eine abweichende Anrechnung – auch hier geregelt sein müsste.
Der Wechsel ins Wohngeld hat damit eine völlig andere Qualität: Hinsichtlich der Leistungen für die Unterkunft gibt es nur ein entweder/oder hinsichtlich des anzuwendenden Rechts.
Interessant ist dazu die konsequente Rechtsprechung des BSG auch nach der Unterhaltsrechtsreform zur Verwendung des Kindergeldes und der Zuordnung als Einkommen des beziehenden Elternteils, der sich der BGH in einer Entscheidung zur PKH angeschlossen hat (dort zur Frage, wem das Kindergeld bei der Berechnung der PKH als Einkommen zugeordnet wird)
Klaus-Jürgen Schlawin
Hallo!
Mir erschließt sich der Vorteil für den alleinerziehenden Elternteil nicht ganz.
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft werden doch weiterhin jeweils zu Hälfte zugeteilt oder nicht? Diese sind ja auch Berechnungsgrundlage für das Kinderwohngeld. Sollte die Wohnung teurer als die MOG sein, sehe ich eine Vorteil, sonst nicht.
Beispiel:
BKM: 400,- €
ET : 200,- €
Kind: 200,- €.
Die 200,- € des Elternteils werden doch übernommen.
BKM: 450,- € (also über MOG)
ET: 225,- €
Kind: 225,- €
Hier würden jetzt doe 225,- € übernommen.
Sehe ich das richtig oder wo ist mein Fehler?
Gruß
Ingo Bittner
Richtig, die Rechtsprechung ist nur dann von Bedeutung, wenn die MOG überschritten wird. Beispiel Mutter mit Kind in Kiel:
Wohnung kostet 600,00 € brutto/kalt
Jobcenter erkennt MOG für 2 Personen = 411,00 € / 2 = 205,50 € bei der Mutter an.
Richtig ist nach der hier referierten Rechtsprechung:
Mutter hat Anspruch auf 300,00 € brutto/kalt (= halbe Miete), da die MOG für eine Person bei 342,50 € liegt.
Das müsste doch anwendbar sein in allen Haushalten, in denen Kinder ausreichendes Einkommen erzielen, um ihren individuellen Bedarf zu decken. Oder?
Als Beispiel nenne ich ein Kind in Ausbildung oder mit Halbwaisenrente oder ausreichendem Vermögen (3850 €)? Irre ich da?
Danke für die Info
Würde ich auch so sehen.
Da es sich um schulpflichtige Kinder handelt, fällt auf, dass in beiden Beschlüssen seltsamerweise das Bildungs- und Teilhabepaket in den Berechnung unberücksichtigt blieb.
Würde man das tun – kann es doch passieren, dass das Kind doch wieder zur Bedarfsgemeinschaft zählt? Oder bleibt das BuT bei der Prüfung BG/HG unberücksichtigt?
Möglicherweise, weil keine Leistungen nach dem BuT-Paket beantragt worden sind. Zudem dürften die BuT-Leistungen nicht zu den „Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts“ nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören, zumal die BuT-Leistungen der Kinder nach §§ 19 Abs. 2, 28 SGB II gegenüber den BuT-Leistungen der Eltern (für ihre Kinder) nach § 6b Bundeskindergeldgesetz nachrangig sind.
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 15/2017
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )
3. 1 Sozialgericht Duisburg, Urt. 24.03.2017 – S 5 AS 1078/16
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – erhöhter Raumbedarf aufgrund der Ausübung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind – Unterkunftsbedarf des umgangsberechtigten Elternteils
Für die Zeit vor Schuleintritt bestehen keine Gründe für eine Erhöhung des Wohnraumbedarfes.
Erhöhter Wohnraumbedarf ist erst für die Zeit ab Eintritt des Kindes in die Schule zu gewähren.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es ist nicht erforderlich, dass das Kind mehr als 50% seiner Zeit bei dem Elternteil verbringt, der den erhöhten Wohnraumbedarf geltend macht. Dies ist vielmehr Abgrenzungskriterium für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes, nicht aber für die Anerkennung einer temporären Bedarfsgemeinschaft.
2. Auch ist entgegen der Ansicht des Jobcenters die fußläufige Entfernung der klägerischen Wohnung zum Lebensmittelpunkt des Kindes kein taugliches Abgrenzungskriterium. Auch wenn staatliche Leistungen das Umgangsrecht nicht optimieren müssen, sollen sie es doch ermöglichen. Zur Ausübung des Umgangsrechts gehört zur Überzeugung der Kammer auch, dass der umgangsberechtigte Elternteil und das Kind den Alltag gemeinsam leben, wozu – entfernungsunabhängig – das Nächtigen im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils gehört.
3. Für eine solche temporäre Bedarfsgemeinschaft ist der hälftige anerkannte Wohnraumbedarf (derzeit ½ von 15 qm = 7,5 qm) aber erst für die Zeit ab Eintritt des Kindes in die Schule zu gewähren.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191491&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
BSG am 25.4.2018 zu KdU für Alleinerziehende
Das BSG wird am 25. April 2018 in zwei Revisionsverfahren –
B 14 AS 1/17 R und B 14 AS 14/17 R -zu den „angemessenen“ KdU
für Alleinerziehende mit Kindern, die wegen ausreichendem Unterhalt,
Wohngeld, Kindergeld nicht hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II),
folgende Rechtsfrage entscheiden:
„Ist für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und
Heizung eines Elternteils, der mit (zumindest) einem minderjährigen Kind
zusammenlebt, welches seinen Bedarf selbst decken kann, von dem Wert
für Alleinlebende oder dem kopfteiligen Wert für eine Bedarfsgemeinschaft
entsprechend der Anzahl der Haushaltsangehörigen auszugehen?“
Dazu bisherige Rechtsprechung:
„Abzustellen ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße
nicht auf die Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung gemeinsam
nutzen, sondern allein auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Frage der Angemessenheit der
Kosten der Unterkunft stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach
dem SGB II und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen beantwortet werden kann (…). Nur für diesen Personenkreis
ergeben sich durch dieses Kriterium Begrenzungen.“
[BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 73/08 R, Rdnr. 23]
„Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt Bedeutung bei der
Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl (…). Die auf die
Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft danach entfallenden tatsächlichen
Kosten sind an den abstrakt angemessenen Kosten zu messen. Diese sind
jeweils nur für die Bedarfsgemeinschaft festzustellen.“ [BSG, a.a.O., Rdnr. 24]
Auf diese BSG-Rechtsprechung rekurriert auch das SG Kiel bei seiner
Rechtsprechung [SG Kiel, Beschlüsse vom 11. August 2016, Az.: S 43 AS
185/16 ER und vom 30. November 2016, Az.: S 39 AS 289/16 ER].
6) Auf die Revision der Klägerin sind die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und der Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 23. Mai 2012 zu verurteilen gewesen, der Klägerin für Juni 2012, der nach einem Teilvergleich allein strittig geblieben ist, Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen von 252,50 Euro zu zahlen.
Als Leistungen für die Unterkunft und Heizung sind Alg II-Empfängern die entsprechenden tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Bei mehreren Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, hat grundsätzlich eine Aufteilung der gesamten Aufwendungen nach Kopfteilen zu erfolgen (vgl BSG vom 14.2.2018 – B 14 AS 17/17 R). Dies sind vorliegend pro Person 215 Euro für die Unterkunft und 37,50 Euro für die Heizung.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen ist im Rahmen der Produkttheorie hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße von den Werten des sozialen Wohnungsbaus auszugehen. In diesem Rahmen richtet sich die angemessene Wohnungsgröße nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, auch wenn alle Bewohner einer Familie angehören (BSG vom 18.2.2010 – B 14 AS 73/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 34).
Durchschlagende rechtliche Gründe für eine Ausnahme bei einer Alleinerziehenden, die mit ihrem minderjährigen Kind zusammenlebt, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann, also mit ihr keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II bildet, liegen nicht vor. Die vom LSG angeführten Überlegungen (jederzeitige Änderung in den Einkommensverhältnissen, Abstellen auf die Wohnverhältnisse) gelten auch für andere Konstellationen und erfordern keine Korrektur der auf die Bedarfsgemeinschaft Bezug nehmenden Rechtsprechung.
Sozialgericht Stade – S 32 AS 272/16 WA
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 13 AS 224/16
Bundessozialgericht – B 14 AS 14/17 R