SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Bereits im März 2017 hatte ich gefragt „Wo bleibt der Kieler Mietspiegel 2016?“ und darauf hingewiesen, dass für Kiel seit dem 01.12.2016 kein qualifizierter Mietspiegel mehr vorliegt. Für das Sozialrecht stelle sich damit die Frage, ob die aktuellen Kieler Mietobergrenzen, die aus den Werten des Kieler Mietspiegels 2014 errechnet worden sind, seit 01.12.2016 noch auf einem sog. „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen. Diese Frage hat die 32. Kammer am Sozialgericht Kiel nun verneint (Beschluss vom 26.07.2017, S 32 AS 142/17 ER – der besseren Lesbarkeit wegen wurden fehlende bzw. von der Diktiersoftware des Gerichts offenbar fehlerhaft interpretierte Worte korrigiert, die Korrekturen sind in Klammern und kursiv gesetzt).

Sei 01.12.2016 keine aktuellen Mietobergrenzen mehr in Kiel

„Die Mietobergrenze basierte auf einem Konzept, für das der qualifizierte Mietspiegel 2014 der Landeshauptstadt Kiel zugrunde gelegt worden war und das in modifizierter Form vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht in Bezug auf den Mietspiegel 2010 als schlüssiges Konzept im Sinne der Vorgaben des Bundessozialgerichts (erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris) qualifiziert worden war (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2014 — L 6 AS 18/13 —juris).

Seit dem 20. Juni 2017 gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum in der Landeshauptstadt Kiel ein neuer qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Anders als der vorherige qualifizierte Mietspiegel, der nach der Tabellenmethode aufgebaut war, ist der aktuelle qualifizierte Mietspiegel mit der so genannten Regressionsmethode erstellt worden, die mit einer kleineren Stichprobe auskommt. Neue Mietobergren­zen sind auf Basis des neuen qualifizierten Mietspiegels bei der Landeshauptstadt Kiel noch nicht ermittelt und veröffentlicht worden.“

Dennoch kein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle

„Dies führt nach Auffassung der Kammer jedoch weder dazu, dass die bisherigen Mietober­grenzen weiterhin uneingeschränkt Geltung haben können, noch dazu, dass nunmehr kein schlüssiges Konzept mehr vorliegt und dementsprechend für die Bestimmung der Angemes­senheit von Unterkunftskosten auf die Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG zurückzu­greifen ist.“

Gericht kann Mietobergrenzen nicht selbst ermitteln

„Zwar fehlt es derzeit an dem Datenmaterial, auf dessen Basis das untere Preissegment im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmieten, die der Mietspiegel ausweist, ermittelt werden könnte. Ohne Kenntnis der dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten kann auch das Ge­richt im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit von Unterkunftskosten die abstrakte Angemessenheitsgrenze nicht ermitteln.“

Trotzdem kein „Erkenntnisausfall“

„Allerdings geht die Kammer davon aus, dass in einer begrenzten Übergangszeit, in der das bisher geltende schlüssige Konzept auf der Basis des – andersartigen – neuen qualifizierten Mietspiegels angepasst werden muss, kein Erkenntnisausfall hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – juris) anzunehmen ist, der einen Rückgriff auf die Tabellen­werte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages erforderlich machen würde. In dem hier vom BSG entschiedenen Fall lagen Mietspiegeldaten gerade nicht vor.“

Übergangsfrist bis 30.09.2017

„Dem Antragsgegner ist vielmehr eine angemessene Übergangszeit einzuräumen, in der wei­terhin die bisherigen Mietobergrenzen als Grundlage herangezogen werden dürfen. Als an­gemessen sieht die Kammer dabei eine Zeit bis zum 30. September 2017 an. Wenn, was der Kammer nicht bekannt ist, die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel über die Mietobergrenzen entscheiden sollte, wäre dies in der nächsten stattfindenden Sitzung am 21. September 2017, deren Tagesordnung noch nicht veröffentlicht ist, möglich. Auch im Übrigen dürfte die Zeit von drei Monaten ab Inkrafttreten des neuen Mietspiegels ausreichen, um auf der Basis des dem Mietspiegel zugrunde liegenden Datenmaterials neue Mietobergren­zen zu ermitteln.“

In der Übergangszeit 10 % Aufschlag auf die bisherigen Mietobergrenzen

„Bei der Gewährung einer Übergangszeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der qualifizierte Mietspiegel 2014, der als Fortschreibungsmietspiegel in Anpassung des Mietspiegels 2012 gemäß § 558d Abs. 2 Satz 1 BGB erstellt worden war, nur bis zum 30. November 2016 Gül­tigkeit hatte. Bereits zum 01. Dezember 2016 wäre gemäß § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB ein neuer qualifizierter Mietspiegel zu erstellen gewesen. Unabhängig von den Ursachen für die zeitliche Verzögerung entspricht es nicht den Aktualitätsanforderungen an die Vergleichsdaten, die sich sowohl aus § 558d Abs. 2 BGB als auch aus § 22c Abs. 2 SGB II ergeben, dass im Ergebnis damit ein Dreivierteljahr ohne Neufestsetzung toleriert wird.

Dauer und Höhe der zusprechenden Leistungen liegen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Die Kammer hält es angesichts der ver­strichenen Zeit seit Ablauf der Geltungszeit des Mietspiegels 2014 für geboten, einen pau­schalen Mietpreisentwicklungszuschlag von 10% bei der bisherigen Mietobergrenze zu be­rücksichtigen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits nach einer online-Meldung der Presseabteilung der Landeshauptstadt Kiel vom 30. Mai 2017 im Vorgriff auf den neuen Mietspiegel eine Steigerung der Mietpreise von 3,1 % bei Bestands- und 4,6 % bei Neuvertragsmieten mitgeteilt wurde. Zuzüglich eines weiteren Sicherheitszuschlages auf insgesamt 10 % ergeben sich bei dem Antragsteller nach dem Kopfteilprinzip anteilig zu berücksichti­gende Unterkunftskosten von 452,10 EUR bruttokalt.“

Nachtrag: Wie hier (alte Mietobergrenze zuzüglich 10 %) haben bisher entschieden: SG Kiel, Beschluss vom 26.07.2017, S 32 AS 142/17 ER, SG Kiel, Beschluss vom 01.09.2017, S 43 AS 175/17 ER; SG Kiel, Beschluss vom 02.10.2017, S 43 AS 225/17 ER; SG Kiel, Beschluss vom 02.01.2017, S 40 AS 230/17 ER).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


9 Kommentare on “SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen”

  1. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge (Hildebrandt),

    habe z. Z. nicht die Ruhe die ganzen Infos durchzulesen (PC kaputt).

    Ist es ratsam, dass entsprechende Betroffene jetzt einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X rückwirkend vom 01.12.2016 stellen, um das Ihnen zustehende Geld zu bekommen?

    Oder sollen diese warten, bis „irgendwann“? die Ratsversammlung „nachzieht“?!

    Fragen über Fragen …

    Viele Grüße an Alle aus dem Internet-Cafe

    Björn Nickels

    • Betroffenen, die zu ihrer Miete hinzuzahlen, ist zu raten, einen Überprüfungsantrag nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. § 44 SGB X für den Zeitraum ab 01.12.2016 zu stellen.

      Nach § 45 GO SH i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Kiel i.V.m. § 1, § 2 g) der dieser Satzung als Anlage beigefügten Zuständigkeitsverordnung sind neue MOG zudem zunächst vom Sozialausschuss zu bestätigen. Der nächste Sozialausschuss tagt am 19.09.2017, die nächste Ratsversammlung ist am 21.09.2017. Schwer vorzustellen, dass die Stadt Kiel bis dahin tätig wird. Die Stadt wird wohl eher auf Zeit spielen – immerhin spart sie ja so eine Menge Geld.

  2. M.E. dürfte entgegen der 32. Kammer am SG Kiel aktuell auf die Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG zurückzugreifen sein. Zwar liegt kein „Erkenntnisausfall“ im Hinblick auf die Daten zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels im Sinne von § 558d BGB vor. Dies dürfte indessen nicht ausreichend sein. Denn ein „Erkenntnisausfall“ liegt vor, wenn der Grundsicherungsträger keine grundsicherungsrechtlich relevanten Mietobergrenzen im Sinne eines „schlüssigen Konzepts“ erstellt hat. Hierzu hat das BSG in seinem Urteil vom 16.06.2015 zum Aktenzeichen B 4 AS 44/14 R unter Rn. 19 ausgeführt:

    „[19] Nach den Grundsätzen, welche die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG im Zusammenhang mit der Feststellung eines Ausfalls der lokalen Erkenntnismöglichkeiten entwickelt haben, ist die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein Konzept auf Anforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet er ohne ein solches schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 2. Halbs SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG Urteil vom 12. 12. 2013 – B 4 AS 87/12 R – SozR 4— 4200 § 22 Nr 73 RdNr 24; vgl BSG Urteil vom 20. 12. 2011 – B 4 AS 19/11 R – BSGE 110, 52 = SozR 4—4200 § 22 Nr 51, RdNr 21; BSG Urteil vom 17. 12. 2009 – B 4 AS 50/09 R – SozR 4—4200 § 22 Nr 29 RdNr 25). Liegen dennoch keine ausreichenden Daten vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann.“

    Kiel hat die Wohngeldstufe 5. Der Höchstbetrag liegt damit für einen Zweipersonenhaushalt bei 584,00 € zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag = 642,40 € bruttokalt.

  3. Hallo,

    ich habe ihren Beitrag gelesen und gleich die Chance genutzt und dem Jobcenter dieses Schreiben zugeschickt.

    BG-Nummer: xxxxx//xxxxxxxx / Überprüfungsantrag nach §40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. §44 SGB X

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit stellen wir ein Überprüfungsantrag nach §40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. §44 SGB X.

    Wir bezahlen derzeit einen Teil der Miete ab 03/17 selber, da nach ihrer alten MOG unsere Wohnung zu teuer ist.

    Am 26.07.2017 hat die 32. Kammer am Sozialgericht Kiel ein Beschluss (S 32 AS 142/17 ER) gefällt. Dieser Beschluss sagt, dass die MOG Tabelle nicht mehr zulässig ist. Da noch keine neue MOG vorliegt soll für die Übergangszeit eine 10% Mietpreisentwicklungszuschlag bei der bisherigen MOG berücksichtigt werden. In unserem Fall sollen statt 411 € nun 452,10 € bruttokalt berücksichtigt werden. Dieses gilt Rückwirkend ab Dezember 2016.

    Da wir erst ab 03/17 die Miete/Zahlung gekürzt bekommen haben fordern wir Sie auf ab da nochmal unseren Fall zu überprüfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Das Jobcenter hat sogar innerhalb von 3 Tagen sofort geantwortet.

    Sehr geehrter Herr Paustian,

    der Bescheid vom 19.01.2017 bleibt unverändert.

    Begründung:

    Mit Schreiben vom 13.08.2017 haben Sie eine Überprüfung des Bescheides vom 19.01.2017 beantragt.

    Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§44 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGBX)). Der von Ihnen benannte Bescheid vom 19.01.2017 war jedoch nicht zu beanstanden. Es wurde bei dessen Erlass das Recht richtig angewandt sowie vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

    Lohnt es sich dagegen Widerspruch durch einen Anwalt einzureichen?
    Wir zahlen derzeit 52 Euro Eigenanteil.
    Hätten Sie lust uns in diesem Fall zu vertreten?

    Mit freundlichen Grüßen
    M. Paustian

  4. Im Eilverfahren S 39 AS 219/17 ER hat das Jobcenter am 31.08.2017 ein Anerkenntnis hinsichtlich der Übernahme von Unterkunftskosten in Höhe von mehr als Mietobergrenze + 10 % abgegeben. Die Gründe hierfür sind mir nicht bekannt.

  5. Björn Nickels sagt:

    Frage von Björn Nickels am heutigen 09.10.2017 hierzu (siehe hierzu Tacheles Rechtsprechungsticker 41/2017, ebenfalls vom heutigen Tage) in Bezug auf Punkt 2.7 Sozialgericht Kiel: Kieler Mietobergrenzen …

    Hallo Helge (Hildebrandt),
    mein PC ist kaputt, im kostenpflichtigem Internet-Café kann ich wegen „Armut“ nicht lange recherchieren.
    Deswegen erlaube ich mir auf diesem Wege folge Frage(n):
    Ist davon auszugehen, dass die Ratsversammlung „demnächst“ z. B. die Anpassung von 10 % selbständig „hinbekommt“, oder müßten sich Betroffene weiterhin sozialgerichtlich wehren?!

    LG an Alle

    Björn Nickels

    http://www.tacheles-sozialhilfe.de

    Tacheles Rechtsprechungsticker KW 41/2017 Erstellt am 09.10.2017

    Rechtsprechungsticker

    2. 7 Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 26. Juli 2017 (Az.: S 32 AS 142/17 ER ):

    SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen

    Leitsatz Dr. Manfred Hammel

    Wenn im Bereich eines Jobcenters ein vollkommen neuer qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB Gültigkeit hat, der mit der sog. Regressionsmethode erstellt wurde, die mit einer kleineren Stichprobe auskommt, d. h. neue Mietobergrenzen weder ermittel noch veröffentlicht
    wurden, dann ist desm SGB II-Träger eine angemessene Übergangszeit einzuräumen, in der weiterhin die bisherigen Mietobergrenzen als Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheit von unterkunftsbezogenen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden können. Angesichts der verstrichenen Zeit seit dem Ablauf der Geltungszeit des Mietspiegels 2014 ist es geboten, dass bei der bisherigen Mietobergrenze ein pauschaler Mietpreisentwicklungszuschlag von zehn v. H. bei der bisherigen Mietobergrenze berücksichtigt wird.

    Hinweis: S. auch dazu Beitrag von RA Helge Hildebrandt: SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen: https://sozialberatung-kiel.de/2017/08/08/sg-kiel-kieler-mietobergrenzen-sind-seit-dezember-2016-um-10-prozent-zu-erhoehen/

  6. […] Seit dem 01.12.2016 verfügt die Landeshauptstadt Kiel über keine aktuellen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“), Grundsicherung nach dem SGB XII und Asylbewerberleistungen mehr. In Eilverfahren haben – soweit hier ersichtliche alle – Kammern am SG Kiel Betroffenen, die zu ihrer Miete hinzuzahlen müssen, Leistungen für die Unterkunft in Höhe der alten Mietobergrenzen aus dem Jahre 2014 zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zugesprochen (siehe dazu: SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen). […]


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