ALG II „ohne Vermögensberücksichtigung“ während der Corona-Pandemie?

Vielerorts war und ist zu lesen und im Rundfunk auch heute noch zu hören (Deutschlandfunk, Marktplatz Corona – Hilfe für Kleinunternehmer), während der Dauer der Corona-Pandemie könnten wirtschaftlich von der Pandemie betroffene Menschen ALG II „ohne Berücksichtigung ihres Vermögens“ beantragen. Die Lektüre des § 67 SGB II n.F. hat in der Folge bei vielen potentiellen Antragstellern zu erheblicher Verunsicherung und Nachfragen – auch in der anwaltlichen Beratung – geführt.

Was regelt das Gesetz – und was nicht?

Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen, gilt nach § 67 Abs. 2 SGB II n.F.:

„Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“

Die Bestimmung des Zeitraumes der abweichenden Vermögensberücksichtigung nach Satz 1 ist unproblematisch. Problematischer ist Satz 2. Nach diesem findet eine Vermögensberücksichtigung nämlich doch statt, wenn das Vermögen „erheblich“ ist. Wann Vermögen „erheblich“ im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. ist, hat der Gesetzgeber weder geregelt noch ergibt sich dies aus der amtlichen Begründung (der dortige Hinweise, es solle die nach dem SGB II grundsätzlich vorzunehmende Prüfung, ob „erhebliches verwertbares Vermögen“ vorliegt, in der Zeit der Pandemie nicht vorgenommen werden, deutet noch am ehesten darauf hin, dass der Gesetzgeber von „erheblichem“ Vermögen bereits bei Barvermögen oberhalb der Freigrenzen nach § 12 Abs. 2 SGB II ausgegangen ist).

„Erhebliches Vermögen“ bei über 60.000 € und über 30.000 € je Mitglied der BG

Die Bundesagentur für Arbeit hat jetzt – wohl in Anlehnung an die Definition von „erheblichem Vermögen“ im Wohngeldrecht (vgl. § 21 Nr. 3 WoGG i.V.m. Nr. 21.37 der WoGG VwV) – die Antwort darauf gegeben, wann „erhebliches Vermögen“ vorliegt (vgl. Vereinfachter Antrag für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020):

„Erheblich ist sofort für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers über 60.000 Euro sowie über 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Beispiele: Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien, Lebensversicherungen.“

Was bedeutet die „Vermutungsregelung“?

Welche rechtliche Bedeutung hat nun aber der Satz, „es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“?

Klar ist, dass die Angaben zum Vermögen im „vereinfachten Antrag“ wahrheitsgemäß erfolgen müssen. Falsche Angaben zum Vermögen führen bei Kenntniserlangung durch das Jobcenter nicht nur zu einer Rückforderung bewilligter Leistungen, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu einer Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetrugs.

Nimmt man die Ausführungen des Gesetzgebers ernst, so soll sich die Vermögensprüfung allerdings auf die „Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen“, beschränken. Das allerdings wäre keine „beschränkte“ Vermögensprüfung, sondern ein Verzicht auf jedwede Prüfung.

Auf eine solche Auslegung durch Verwaltung und Gerichte sollte jedoch kein Antragsteller bauen. Denn eine gesetzliche Vermutung (die das SGB II auch an anderer Stelle kennt, etwa in § 7 Abs. 3a SGB II), ist grundsätzlich widerlegbar. Dies gilt genauso für die gesetzliche Vermutung in § 67 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II, dass die Angabe des Antragstellers, es läge kein erhebliches Vermögen vor, zutreffend ist. Grundsätzlich löst die entsprechende Angabe eines Antragstellers – auch im vereinfachten Antragsverfahren – Amtsermittlungspflichten für die Jobcenter aus, so dass im Ergebnis eine Prüfung  – mag diese auch auf bloße Anhaltspunkte der Unrichtigkeit der Angaben beschränkt bleiben – durch das Jobcenter zu erfolgen hat und auch erfolgen wird (so auch Deutscher Sozialgerichtstag e.V., Wortmeldung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 25.03.2020 zum neuen § 67 Abs. 3 SGB II.)

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



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