Aller (Studien)Anfang ist schwer

Studenten und Studentinnen aus weniger betuchten Elternhäusern können ein Lied davon singen: Beginnen sie ihr Studium, steht neben der Wohnungssuche in gedrängter Zeit die Sicherung des Lebensunterhalts an. Der BAföG-Antrag wird gestellt, unzählige Nachweise sind zu besorgen und dem BAföG-Amt vorzulegen, viele Unterlagen wie etwa die Studienbescheinigung lassen auf sich warten und das BAföG-Amt signalisiert schon mal Bearbeitungszeiten von 3 bis 4 Monaten. Was nun?

Für den ersten Studienmonat hilft – was die wenigsten Studenten wissen – das Jobcenter weiter: Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 SGB II kann das Jobcenter ein Darlehen in Höhe des ALG II-Anspruches gewähren. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass der Student oder die Studentin schon vorher ALG II bezogen hat.

Aber was passiert, wenn der erste Monat des Studiums sich dem Ende neigt und BAföG noch immer nicht bewilligt ist? Darin liegt – so das Sozialgericht Kiel – keine „besondere Härte“ im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Denn der Gesetzgeber habe „offensichtlich Schwierigkeiten von Auszubildenden bei ihrer Lebensunterhaltssicherung zu Beginn ihrer Ausbildung in Kauf genommen“. Das Jobcenter müsse also kein Härtefalldarlehen ab dem zweiten Monat des Studiums bewilligen. Erst Studenten, die länger als 10 Wochen nach Antragstellung noch kein BAföG ausgezahlt bekommen haben, hätten einen Anspruch auf einen BAföG-Vorschuss nach § 51 Abs. 2 BAföG.

Anders hat das schon früh das Hamburgische Oberverwaltungsgericht gesehen: Auch vor Ablauf der Fristen nach § 51 Abs. 2 BAföG kann ein Student seinen BAföG-Anspruch etwa ab dem Tag, nach dem das ALG II-Darlehen ausläuft, im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen, denn, so das Gericht, ein anderes Normverständnis liefe dem Regelungsanliegen des BAföG zuwider, dem Auszubildenden nicht nur eine wirksame, sondern auch schnelle Unterstützung zuteil werden zu lassen. § 51 Abs. 2 BAföG betreffe zudem nach seinem klaren Wortlaut nur Fälle, in denen BAföG (noch) nicht bewilligt oder ausbezahlt werden „kann“. Hat der Student also alle Unterlagen vorgelegt und alle Angaben gemacht, „kann“ ihm auch BAföG bewilligt werden.

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 14.10.2022, S 34 AS 64/22 ER; a.A. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.11.1991, Bs IV 307/91

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2022

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


One Comment on “Aller (Studien)Anfang ist schwer”

  1. Björn Nickels sagt:

    Das ist ja heftig!
    StudentInnen mit wenig Geld können also für den 1. Monat beim Jobcenter ein Darlehen beantragen.
    Wenn der Monat rum ist, bleibt diesen, um nicht mehrere Monate ohne Geld zu sein (Bearbeitungszeit Bafög 3 – 4 Monate), nur noch die Möglichkeit einen Eil-Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen … / Hoffentlich lassen sich „arme“ StudentInnen davon nicht abhalten. / Und dann heißt es Chancengleichheit in Bezug auf Aufnahme eines Studiums, egal aus welcher (finanziellen) Ursprungsfamilie man kommt…
    Der von dir (Helge Hildebrandt) angegebene Beschluss des Ober-Verwaltungsgerichts Hamburg ist aus dem Jahre 1991, also schon ziemlich alt… / Gibt es neuere Beschlüsse/Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit?


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