Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

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Bei einem Umzug lässt es sich häufig nicht vermeiden, dass Mieten für zwei Wohnungen – die ehemalige und die neue Wohnung – gezahlt werden müssen. Denn die alte Wohnung sollte erst gekündigt werden, wenn der Vertrag für die neue Wohnung unterschrieben ist. Denn sonst droht Wohnungslosigkeit, wenn der Vertrag später doch nicht zustande kommt. Bezieher von ALG II (Hartz IV) müssen mit den Jobcentern immer wieder um die Übernahme unvermeidbarer Doppelmieten streiten.

Das Sozialgericht Kiel hat in einem aktuellen Urteil erneut entschieden, dass Doppelmieten als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen sind, wenn der Umzug notwendig war und der Leistungsberechtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, Doppelmieten zu vermeiden beziehungsweise so gering wie möglich zu halten. So hatte sich die Klägerin in diesem Verfahren vergeblich an den neuen Vermieter gewandt, um den Beginn des Mietverhältnisses auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Sie hatte aktiv einen Nachmieter gesucht und zu diesem Zwecke unter anderem Kleinanzeigen und Annoncen aufgegeben. Damit hat sie nach Auffassung des Gerichts alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um ihre Mietaufwendungen so gering wie möglich zu halten. Das Jobcenter musste die doppelten Mietaufwendungen deswegen übernehmen.

(Sozialgericht Kiel, Urteil vom 27.09.2016, S 40 AS 500/15)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2016

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug

In einer aktuellen Entscheidung vom 24.04.2012 hat das SG Dortmund zum Az. S 29 AS 17/09 entschieden, dass das Jobcenter zu Übernahme doppelter Mietaufwendungen im Zuge eines vom ihm veranlassten Umzugs verpflichtet ist.

Das SG Dortmund ordnet die doppelten Mietaufwendungen zutreffend den Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II (= § 22 Abs. 3 SGB II a.F.) zu, die nach vorherigen Zusicherung durch das Jobcenter übernommen werden können. Im vorliegenden Fall (Suche nach einer behindertengerechten Wohnung) ging das Gericht von einer Ermessensreduzierung auf Null aus: Zwar stünde die Übernahmeentscheidung grundsätzlich im Ermessen des Jobcenters („können“), dieses Ermessen sei vorliegend indes dahingehend reduziert, dass nur eine Übernahme als ermessensfehlerfrei erachtet werden könne. Denn zum einen sei behindertengerechter Wohnraum in Dortmund nur schwer zu finden, zum anderen habe das Jobcenter selbst die Zusicherung der Umzugskosten durch ein Umzugsunternehmen für ein Auftragsdatum erteilt, welches notwendig die Entstehung einer Doppelmiete impliziere.

Der Volltext der Entscheidung findet sich als PDF hier, die reinen Urteilsgründe auch hier. Die Entscheidung ist abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht 2012, S. 330 – 332.

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Rechtsanwalt Helge Hildebrandt