Keine Anrechung einer Nachzahlung von Asylbewerberleistungen auf Hartz IV
Veröffentlicht: 1. September 2015 Abgelegt unter: Rückforderung von Sozialleistungen | Tags: Anrechnung Asylbewerberleistungen auf ALG II, Anrechnung Asylbewerberleistungen auf Hartz IV, Anrechnung Nachzahlung Asylbewerberleistungen auf ALG II Ein KommentarEine Nachzahlung von Asylbewerberleistungen ist nicht als Einkommen auf den ALG II-Anspruch anzurechnen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt.
Die Kläger, ein Ehepaar mit zwei Kindern, erhielten ALG II. Nachdem den Klägern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von circa 7.000 € nachgezahlt worden waren, hob das beklagte Jobcenter die Bewilligung mit der Begründung auf, die Kläger seien aufgrund der als Einkommen zu berücksichtigenden Nachzahlung nicht mehr hilfebedürftig. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufungen zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht hob die vorinstanzlichen Entscheidungen sowie den Aufhebungsbescheid des Jobcenters nun auf, weil die Nachzahlung nicht als Einkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen ist.
Zur Begründung hat das BSG angeführt, dass es nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche, eine rechtswidrige Vorenthaltung von Leistungen nach dem AsylbLG dadurch zu belohnen, dass spätere Nachzahlungen auf den ALG II-Anspruch angerechnet werden. Zudem scheide eine wechselseitige Anrechnung von Leistungen nach dem SGB II (ALG II), SGB XII (Grundsicherung) und AsylbLG aufgrund ihrer gemeinsamen Zwecksetzung, das verfassungsrechtlich geschützte menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten, aus.
BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 17/14 R
Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2015
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt