Darlehen vom Jobcenter für die Kosten von Ausweispapieren

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Insbesondere für aufenthaltsberechtigte Ausländer, welche ihre Ausweispapiere bei den für sie zuständigen Konsulaten ihrer Heimatstaaten beantragen müssen, ist die Erstellung neuer Pässe teilweise mit erheblichen Kosten verbunden. Da diese Kosten nicht fortlaufend, sondern in größeren Abständen nur einmalig entstehen, scheidet die Anerkennung eines Härtefallmehrbedarf durch das Jobcenter nach § 21 Abs. 6 SGB II grundsätzlich aus.

Das Jobcenter kann allerdings seit dem 01.01.2011 in Höhe der notwendigen Kosten der Ausweiserstellung ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gewähren. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall für einen von den SGB II-Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf, der von den Leistungsberechtigen aus vorhandenen Mitteln nicht gedeckt werden kann, ein Darlehen gewährt werden. Da seit dem 01.01.2011 unter der Position „sonstige Dienstleistungen“ ein monatlicher Betrag von 0,25 € für Ausweispapiere in den Regelleistungen berücksichtigt wird (BT-Drucks. 17/3404, S. 64), sind die Kosten für einen Ausweis grundsätzlich von den ALG II-Regelleistungen „umfasst“. Der Bedarf ist auch „unabweisbar“, weil in Deutschland eine Ausweispflicht besteht. Voraussetzung ist zuletzt, dass die Kosten aus baren Mitteln nicht erbracht werden können. Das Darlehen wird nach § 42a Abs. 2 SGB II ab dem auf die Auszahlungen folgenden Monat in Höhe von 10 % der maßgeblichen Regelleistungen durch Einbehalt vom ALG II getilgt.

(zum Thema LSG BW, Urteil vom 21.10.2011, L 12 AS 2597/11; LSG NRW, Beschluss vom 25.02.2011, L 19 AS 2003/10 B)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 03/2013

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt