Wann ein Widerspruchsverfahren „erfolgreich“ ist
Veröffentlicht: 19. Mai 2015 Abgelegt unter: RA-Kosten | Tags: Erfolg eines Widerspruches § 63 SGB X, Erfolgreiches Widerspruchsverfahren § 63 SGB X, Kosten Widerspruchsverfahren § 63 SGB X Hinterlasse einen KommentarNach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist. Erfolgreich ist ein Widerspruch im Sinne des § 63 SGB X jedoch regelmäßig nur dann, wenn er auch ursächlich für die abhelfende Entscheidung ist. Dies ist nach der Rechtsprechung in der Regel dann nicht der Fall, wenn die abhelfende Entscheidung etwa auf der Nachholung von Mitwirkungspflichten oder veränderten Tatsachen beruht.
Mitwirkungspflicht muss überhaupt bestehen
Die die Kostenfolge des § 63 SGB X ausschließende Nachholung einer Mitwirkungshandlung setzt zunächst voraus, dass eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung überhaupt besteht.
Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I
Welche Mitwirkungspflichten bestehen, ergibt sich im Wesentlichen aus § 60 SGB I. Danach besteht insbesondere die Pflicht, alle leistungserheblichen Tatsachen und alle diesbezüglich erfolgenden Änderungen mitzuteilen. Die leistungserheblichen Angaben sind dabei grundsätzlich mit den in den entsprechenden Antragsformularen abgefragten Sachverhalten identisch.
Weitergehende Mitwirkungspflichten nur nach ausdrücklicher Aufforderung
Weitergehende Mitwirkungspflichten bestehen nur insoweit, als die Behörde den Leistungsbezieher hierzu ausdrücklich auffordert. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde das Fortbestehen bestimmter Umstände – etwa gesundheitlicher Einschränkungen – überprüfen will, denn ohne eine solche Aufforderung sieht das Gesetz keine Verpflichtung vor, unveränderte Tatsachen in bestimmten Abständen erneut durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es besteht dann ein Spannungsfeld zwischen Mitwirkung (§§ 60 ff. SGB 1) und Amtsermittlung (§ 20 SGB X). Will die Behörde eine grundsätzlich bekannte und in der Vergangenheit bereits belegte Tatsache auf ihr Fortbestehen überprüfen, muss sie dies von Amts wegen selbst ermitteln. Benötigt sie dafür die Mitwirkung des Betroffenen (z.B. weil sie aus Gründen der Schweigepflicht keinen Zugang zu medizinischen Unterlagen erhält), muss sie diesen individuell und konkret hierzu auffordern.
Kostensenkungsaufforderung ist im Einzelfall individuell zu formulieren
Kostensenkungsaufforderungen des Jobcenters Kiel enthalten zwar alle für den Standardfall erforderlichen Angaben. Sie forderte die Kläger im konkreten Fall aber nicht auf, neue Nachweise über ihre gesundheitliche Situation vorzulegen. Dies wäre jedoch aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles erforderlich gewesen, da gerade hierauf das bisherige Absehen von einer Kostensenkung beruhte. Insofern reicht auch der allgemeine Hinweis auf die Benennung von Gründen für eine Unzumutbarkeit des Umzugs nicht aus, wenn konkrete Gründe bislang für eine Unzumutbarkeit als ausreichend angesehen worden sind. Denn wenn der Behörde ein derart konkreter Sachverhalt bekannt ist, muss sie diesen auch konkret im Rahmen der bestehenden Pflicht zur Amtsermittlung überprüfen und kann dies nicht durch einen pauschalen Hinweis auf den Leistungsbezieher abwälzen. Ein solcher allgemeiner Hinweis ist allenfalls dann ausreichend, wenn für die Behörde nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Umzuges bestehen.
Ergebnis
Da die Klägerin in diesem Fall schon keine Mitwirkungspflichten trafen, konnten diese auch nicht erst im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden mit der Folge, dass das Widerspruchsverfahren aufgrund des Widerspruches erfolgreich war und das Jobcenter Kiel die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hatte.
SG Kiel, Urteil vom 30.04.2015, S 36 AS 1459/13
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt