Schadensersatz bei zu später Zahlung von ALG II

(c) GesaD / pixelio.de

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Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) haben einen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens, der ihnen durch die zu späte Zahlung des Arbeitslosengeldes II entsteht.

In dem dem Verfahren zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger am 28.01.2010 seinen Antrag auf Fortzahlungen von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.03.2010 frühzeitig abgegeben. Das Jobcenter Kiel schaffte es dennoch nicht, dem Kläger rechtzeitig Leistungen zu bewilligen, so dass diese zum 01.03.2010 nicht ausgezahlt wurden. Zahlreiche Abbuchungsaufträge konnten deshalb zum Monatsanfang nicht ausgeführt werden. Hierdurch entstanden dem Kläger Rücklastschriften in Höhe von 29,65 Euro. Die Entstehung dieses Schadens konnte der Kläger nicht verhindern, weil er erst durch ein Schreiben seiner Bank am 04.03.2010 Kenntnis davon erhielt, dass das Arbeitslosengeld nicht auf sein Konto überwiesen worden war. Zu diesem Zeitpunkt waren aber bereits alle Lastschriften rückläufig.

Der Antrag des Klägers beim Jobcenter Kiel auf Übernahme der Rücklastkosten wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass dafür keine Anspruchsgrundlage existiere. Tatsächlich bestand ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, der vor dem Landgericht Kiel geltend zu machen war und auf den Schaden gerichtet ist, den ein Behördenmitarbeiter durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung einem anderen zufügt. Die Klage war dabei gegen den Dienstherren des betroffenen Jobcentermitarbeiters zu richten, der hier nicht die Agentur für Arbeit, sondern die Landeshauptstadt Kiel war (Verfügung des LG Kiel vom 02.09.2010).

(Landgericht Kiel, Anerkenntnisurteil vom 13.12.2010, 17 O 160/10)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 4/2011

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt