Vorsicht mit den „Urlaubstipps“ in den „Nachrichten aus dem Jobcenter“!
Veröffentlicht: 15. Juli 2011 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Nachrichten aus dem Jobcenter, Ortsabwesenheit | Tags: Jobcenter Kiel, Nachrichten aus dem Jobcenter, Ortsabwesenheit 3 KommentareSeit März 2007 schaltete das Jobcenter Kiel monatlich eine großformatige Anzeige im „Kieler Express“ unter der Überschrift „Nachrichten aus dem Jobcenter“. Die Anzeigen sind teils informativ, teils aber auch nur bloße Werbung – also gekaufte positive Selbstdarstellung – einer Behörde. Das alles mag man gut finden oder nicht. Eindeutig nicht gut ist allerdings, wenn Bezieher von ALG II falsch – und das heißt auch: unvollständig – informiert werden. So geschehen in der aktuellen Ausgabe der „Nachrichten aus dem Jobcenter“.
In der Rubrik „Tipp des Monats: Endlich Ferien – nur mit Genehmigung in den Urlaub fahren!“ ist nachzulesen, was zu beachten ist, „wenn Sie ALG II erhalten“ und in den Urlaub fahren wollen:
„Die Regelungen sind eindeutig: Melden Sie den geplanten Urlaub nicht an oder überschreiten ihn zeitlich, können Ihre Leistungen gekürzt oder sogar ganz eingestellt werden. Bei unerlaubter Abwesenheit wird das gezahlte ALG II sogar komplett zurückgefordert. Wichtig ist, dass Sie sich nach der Rückkehr sofort beim Jobcenter persönlich zurückmelden.“ |
Tatsächlich gilt die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II neuer Fassung indessen keinesfalls für alle Bezieher von ALG II, wie vom Jobcenter Kiel behauptet wird („wenn Sie ALG II erhalten“), sondern nur für „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte“. Der Gesetzgeber hat zum Adressatenkreis der Regelung ausgeführt (BT-Drucks. 17/3404, Seite 92):
„Mit der Änderung wird klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren. Weitere Voraussetzung ist, dass sie für Eingliederungsleistungen nicht zur Verfügung stehen. Damit benötigen Leistungsberechtigte, die vorübergehend und mit Einverständnis des Trägers ausnahmsweise keine Eingliederungsbemühungen nachzuweisen haben (zum Beispiel in Vollzeit Beschäftigte, nicht erwerbsfähige Personen) keine besondere Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin oder des persönlichen Ansprechpartners zur Ortsabwesenheit.“ |
Aber auch nach der alten Rechtslage (bis einschließlich März 2011) war der Personenkreis der Menschen im ALG II Bezug, die eine Genehmigung zur Ortsabwesenheit einholen mussten, schon beschränkt. In den „Fachlichen Hinweisen“ des Bundesagentur für Arbeit zu § 7 (in der Fassung vom 20.01.2010) wird zu dem Adressatenkreis der Vorschrift in Rz 7.57 zutreffend ausgeführt:
(1) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4a gilt die Regelung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Somit ist die EAO grundsätzlich auf alle Leistungsberechtigte nach dem SGB II, also auch auf Sozialgeldbezieher und erwerbsfähige Personen, denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zuzumuten ist (z. B. Schüler), anzuwenden. Eine wörtliche Auslegung würde jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, weil die Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach dem SGB II darstellt. Einem erwerbsfähigen Schüler beispielsweise eine längere Ortsabwesenheit während der Sommerferien zu verweigern, entspräche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wäre rechtswidrig. Deshalb ist die Erteilung einer Zustimmung zu Ortsabwesenheiten von Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entbehrlich. Für die Zustimmung zu Ortsabwesenheiten solcher Personen, die vorübergehend nicht eingliederbar sind oder bei denen eine Eingliederung unwahrscheinlich ist (Beispiel: Alleinerziehende, der eine Arbeitsaufnahme vorübergehend nicht zumutbar ist, Sozialgeldbezieher allgemein), ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die entsprechende Anwendung der EAO sinnvoll ist. Dies kann im Interesse der Vermeidung von Leistungsmissbrauch zu bejahen sein.
(2) Die Regelungen der EAO gelten nicht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht arbeitslos sind (z.B. bei bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung; während Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit). Jedoch ist es zweckmäßig, auch während der Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung die voraussichtliche Dauer einer Abwesenheit zu erheben, da auch während einer solchen Maßnahme die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich ist. (3) Besonderheiten bezüglich der Dauer der möglichen Bewilligung einer Ortsabwesenheit können bei älteren Arbeitnehmern, Nicht-sesshaften und Aufstockern gelten (Vgl. Rz. 7.77 ff).“ |
Zusammenfassend gilt also, dass folgende Personen im Leistungsbezug nach dem SGB II weder eine Genehmigung für ihre Ortsabwesenheit beim Jobcenter einholen müssen noch zeitlichen Beschränkungen (3 Wochen im Jahr) unterliegen:
• Schüler (sie können die gesamten Schulferien in den Urlaub fahren).
• Vollzeit Erwerbstätige.
• Temporär nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher.
• Alleinerziehende, denen eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar/möglich ist (Säugling, kein Krippenplatz usw.).
• Allgemein Bezieher von Sozialgeld nach § 28 SGB II.
Bei diesen Personengruppen entfällt folglich der Leistungsanspruch für die Tage der (ungenehmigten und/oder über 3 Wochen andauernden) Ortsabwesenheit nicht und die Sozialleistungen können daher für diesen Zeitraum auch nicht zurückgefordert werden.
Diese Ausnahmen hätten in den „Tipps des Monats“ erwähnt werden müssen, und zwar gerade auch deswegen, weil von den Mitarbeitern des Jobcenters Kiel hier immer wieder Fehler gemacht werden. So wurde in einem hier bekannten Fall von einer ganzen Familie (Vater, Mutter und zwei schulpflichtige Kinder) das Arbeitslosengeld II für die Urlaubszeit komplett zurückgefordert, obwohl die Mutter vollschichtig berufstätig war und die Kinder als Schüler dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung standen. Das ganze wäre nicht so traurig, wenn es sich schlicht um ein Versehen des Jobcenters Kiel gehandelt hätte. Sorgen bereiten muss indessen der Umstand, dass diese evident rechtswidrige Entscheidung nicht nur von einer Teamleitung bestätigt und von einem ehemaligen Geschäftsführer des Jobcenters Kiel für richtig befunden, sondern auch von den Mitarbeitern der Widerspruchsstelle (Rechtsabteilung!) bestätigt wurde, so dass letztlich ein Gericht bemüht werden musste, um diesen – vollkommen eindeutigen – Fall zu entscheiden.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Nach Freischaltung der Kommentarfunktion hier eine Nutzerfrage:
Ich konnte keinen (auch Anwalt) finden, der bestätigt, dass das mit der Ortsabwesenheit so wäre, wie in der Drucksache beschrieben. Die Drucksache ist auch als Entwurf bezeichnet, nicht als verabschiedet. Kann sein, dass das nur eine Absicht war, die nicht umgesetzt wurde?
Die Antwort findet sich hier: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/304/30465.html
Dieses Gesetz ist nicht nur den Jobcentern bundesweit unbekannt oder wird trotz Kenntnis unterschlagen, um es nicht anzuwenden, sondern auch den meisten Sozialrecht-Anwälten, wie ich in einer kleinen telefonischen Stichprobe bei rund drei verschiedenen Anwälten festststellen musste. Wer soll dann die Interessen der Betroffenen schützen, wenn es weder die einen noch die anderen auch nur kennen, geschweige denn anwenden, einsetzen oder darauf hinweisen? Gesetze, die nicht angewandt werden, sind nicht existent. Man muss also als Betroffener mehr als alle Jobcenter und die meisten Sozialrechtsanwälte zusammen wissen, um nicht benachteiligt zu werden. Ein trauriges Bild.
Meine Recherchen zur Rechtslage bzgl. der o.g. EAO ergaben inzwischen, dass diese leider noch immer in der Fassung bis 31.12.2010 gilt, trotz der im Blog und im Kommentar zitierten Gesetzesbeschlüsse, weil sie durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis heute noch nicht umgesetzt wurden.
Nachfolgend zum Nachweis die Quellen dafür:
Fachliche Weisungen der Arbeitsagentur für Arbeit vom 21.08.2017 zum „§ 7 SGB II, Leistungsberechtigte“, Seite 60, 5.4 Ortsabwesenheit (https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdi5/~edisp/l6019022dstbai377919.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377922):
„Nach § 77 Absatz 1 SGB II gilt § 7 Absatz 4a SGB II in der Fassung bis 31.12.2010 mit der Bezugnahme auf die Erreichbarkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Oktober 1997 (EAO) weiter.
§ 7 Absatz 4a SGB II in der Fassung bis 31.12.2010 besagt:
(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.
§ 77 Absatz 1 SGB II sagt dort:
„(1) § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.“ In § 13 Absatz 3 SGB II steht schließlich:
„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Absatz 4a) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren.“
Folglich ist man einer Einzelfallentscheidung des Jobcenters ausgeliefert, ob das Jobcenter die Anwendung der EAO aussetzt oder nicht. Das Jobcenter wird im Zweifel jedoch immer das Totschlag-Argument anführen, dass es im Interesse der Vermeidung von Leistungsmissbrauch, die Anwendung der EAO zu bejahen sei. Das schon 6 Jahre alte Gesetz aus 2001 wird nicht angewendet, die Ausnahme-Bedürftigen damit weiter drangsaliert. Der Blogtext müsste dahingehend aktualisiert und korrigiert werden, um keine falschen Hoffnungen mehr zu schüren, die sich aus dem bisher unangewandten Gesetz herleiten. Die Anzeige des Jobcenters war insofern traurigerweise richtig.