Grundsicherung muss Eigenanteil der Zahnbehandlung übernehmen

Sozialgericht Itzehoe Photo Wikipedia

Sozialgericht Itzehoe
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Das Sozialgericht Itzehoe hat den Kreis Pinneberg verurteilt, einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter die Kosten für seinen Eigenanteil zur Zahnbehandlung zu zahlen.

Der 76jährige Kläger ist bei der Central Krankenversicherung im Standard-Tarif privat krankenversichert. Die Kosten eines erforderlich gewordenen Zahnersatzes waren im Tarif der Central nicht im vollen Umfange erstattungsfähig, so dass der spätere Kläger bei dem Grundsicherungsträger die Übernahme seines Eigenanteils beantragte. Der Kreis Pinneberg lehnte dies ab.

Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Itzehoe, denn der privat versicherte Kläger habe einen Anspruch auf zahnärztliche Behandlung im Umfang des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Da der Kläger einen Zahnersatz gewählt habe, dessen Kosten die GKV vollständig hätte übernehmen müssen, waren die unzureichenden Leistungen der privaten Krankenversicherung (PKV) vom Grundsicherungsträger auf die Höhe der GKV-Leistungen aufzustocken. Andernfalls, so argumentierte das Gericht, könne nämlich keine Gleichbehandlung bei der Befriedigung der Bedarfe zwischen behandlungsbedürftigen Grundsicherungsempfängern, die in der GKV versichert sind, und denjenigen, die in der PKV krankenversichert sind, hergestellt werden.

(SG Itzehoe, Urteil vom 19.12.2012, S 15 SO 123/11)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 09/2013

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt