Mietschuldenübernahme auch im Wiederholungsfall

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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Gemäß § 22 Abs. 8 SGB II können Mietschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer Vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Mietschulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. In Kiel hat die Trägerversammlung beschlossen, dass die Entscheidung über die Gewährung wohnraumsichernder Hilfen nach § 22 Abs. 8 SGB II durch das Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohnungs- und Unterkunftssicherung, wahrgenommen werden soll (vgl. § 44b Abs. 4 SGB II, § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II). Beim Jobcenter Kiel gestellte Anträge auf Mietschuldenübernahme werden automatisch an das Amt für Wohnen und Grundsicherung weitergeleitet.

Stadt Kiel: Ablehnung bei wiederholten Mietschulden

In ständiger Verwaltungspraxis lehnt die Stadt Kiel die darlehensweise Übernahme von Mietschulden ab, wenn Antragsteller in der Vergangenheit bereits Mietschulden haben auflaufen lassen und erst recht, wenn deswegen in der Vergangeheit schon einmal wohnungssichernde Hilfen erbracht worden sind. So heißt es zur Begründung in einem Ablehnungsbescheid vom 24.04.2014 etwa:

„Sie befinden sich nicht mehr in einer einmaligen Notlage, sondern haben leider zum wiederholten Male Mietschulden in einer Höhe, die zum Wohnungsverlust führen kann. Zudem haben Sie in der Vergangenheit auch schon wohnungssichernde Hilfen von der Stadt Kiel erhalten. Im August 2004 wurden für Sie Mietrückstände und Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 2.608,98 € zum Erhalt der damaligen Wohnung im (…) als Beihilfe übernommen. Im Mai 2011 erfolgte eine weitere wohnungssichernde Hilfe in Höhe von 792,65 € als Darlehen zum Erhalt der derzeitigen Wohnung im (…).“

Ablehnungspraxis der Stadt Kiel rechtswidrig

In seinen rechtlichen Hinweisen vom 04.06.2014 im Verfahren S 22 SO 9/14 ER hat die 22. Kammer am SG Kiel diese Praxis der Stadt Kiel nun für rechtswidrig erklärt und zur Begründung ausgeführt:

„Entgegen der von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 24.04.2014 vertretenen Auffassung geht die Kammer davon aus, dass ein Anordnungsanspruch gemäß § 86 b Abs. 2 SGG glaubhaft gemacht ist. Führt die Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, verbleibt einem Grundsicherungsträger für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum (BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, Rn 31 zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II). Wirtschaftlich unvernünftiges Handeln, das die drohende Wohnungslosigkeit mitverursacht hat, tritt zurück. Ebenso ist regelmäßig die Tatsache, dass die Mietschulden durch ein Fehlverhalten des Antragsstellers zu 1) entstanden sind, nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, Rn 31). Nur in atypischen Ausnahmefällen kann die Übernahme der Schulden abgelehnt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann in Missbrauchsfällen bei gezielter Herbeiführung der Mietrückstände trotz ausreichendem Einkommen oder bei wiederholten Mietrückständen ohne erkennbaren Selbsthilfewillen angenommen werden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2013, L 19 AS 1501/13 B – juris). Einen solchen atypischen Ausnahmefall vermag die Kammer nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Allein das wiederholte Entstehen von Mietrückständen und die bereits im Jahr 2004 und 2011 erfolgten wohnungssichernden Hilfen begründen noch kein gezieltes Handeln zu Lasten der Antragsgegnerin, das zu einer rechtmäßigen Versagung der existenzsichernden Hilfe fahren würde.“

Hinweise für Betroffene

Aus hiesiger Beratungspraxis sind Fälle bekannt, in denen Anträge von Bürgern dieser Stadt auf wohnungssichernde Hilfen bei wiederholten Mietschulden vom Amt für Wohnen und Grundsicherung mit dem Hinweis, der Antrag würde ohnehin abgelehnt werden, gar nicht erst angenommen worden sind. Diese Praxis ist rechtswidrig. Die Behörde ist verpflichtet, jeden Antrag anzunehmen, zu prüfen und zu bescheiden. Betroffene sollten daher auf einen schriftlichen Bescheid bestehen. Aufgrund der regelmäßig bestehenden erhöhten Eilbedürftigkeit wird der Stadt in vielen Fällen eine Prüfungsfrist von einigen wenigen Tagen zu setzen sein. Wird der Antrag auf darlehensweise Schuldenübernahme unter Hinweis auf eine wiederholte Antragstellung abgelehnt, ist Betroffenen die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes anzuraten, da eine Ablehnung mit dieser Begründung vor Gericht keinen Bestand haben wird.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


6 Kommentare on “Mietschuldenübernahme auch im Wiederholungsfall”

  1. […] Helge Hildebrandt hat für einer seiner Mandaten einen solchen Fall beim Sozialgericht Kiel S 22 SO 9/14 ER […]

  2. Björn Nickels sagt:

    Zuerst die gute Nachricht: Auf mich als Hartz IV Empfänger trifft dieser Sachverhalt bis jetzt nicht zu.

    Hoffentlich haben die Hartz IV EmpfängerInnen in dieser extremen Notsituation noch die Kraft, sich (anwaltliche) Hilfe zu holen.

    ————————–

    Helge, ich zitiere von dir:

    Hinweise für Betroffene

    Die Behörde ist verpflichtet, jeden Antrag anzunehmen, zu prüfen und zu bescheiden. Betroffene sollten daher auf einen schriftlichen Bescheid bestehen.

    Zitatende!

    —————————-

    Erlaube mir bei den ganzen Paragrafen, Gerichtsurteilen und Beschlüssen auch noch
    auf einen Paragrafen hinzuweisen:

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__33.html

    § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

    (2)

    Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.

  3. Björn Nickels sagt:

    Helge, ich zitiere von dem von dir angegebenen ER-Beschluss der 22. Kammer v. des SG Kiel v. 04.06.2014:

    „Allein das wiederholte Entstehen von Mietrückständen und die bereits im Jahr 2004 und 2011 erfolgten wohnungssichernden Hilfen begründen noch kein gezieltes Handeln zu Lasten der Antragsgegnerin, das zu einer rechtmäßigen Versagung der existenzsichernden Hilfe fahren würde.“

    Zitatende!

    ——————————–

    Warum besagte Person erneut (nach 2004 u. 2011) Mietschulden angehäuft hat, weiß ich nicht, dies geht mich auch nichts an.

    Dies könnte ggf. etwas damit zu tun haben, dass:


    Jeden Monat für eine „normale“ Wohnung, die trotzdem über den Mietobergrenzen-Satz liegt, etwas vom Hartz IV-Regelsatz zur Miete abgezweigt hätte werden müssen. Auf gut deutsch gesagt, vom Lebensmittelbudget hätte etwas für die Wohnung genommen werden müssen. Also das eine oder andere Mal auf Essen verzichten, quasi eine Hungerexistenz führen. Ggf. wurde dies *verständlicherweise* nicht gemacht


    Schulden für Stromkosten im Laufe der Jahre aufgelaufen sind und es deswegen immer wieder zu Mietrückständen gekommen ist. Bei den aktuellen Hartz IV Regelsätzen sind bei einem 1 Personenhaushalt ca. 32,– bis 33,– € mtl. für Stromkosten vorgesehen. Die Durchschnittskosten liegen jedoch bei ca. 42,– € mtl.

    Hier aus dem Kieler Express die Werbeseite des Jobcenters Kiel vom Mai 2012; dort der Artikel „Hilfe – Stromschulden“, gehe davon aus, dass die Infodaten noch stimmen: (Erlaube mir ausnahmsweise darauf hinzuweisen, denn das eine oder andere Mal, nicht immer, ist dies von den SteuerzahlerInnen bezahlte Werbung für das Jobcenter Kiel):

    http://www.jobcenter-ge.de/lang_de/nn_498350/Argen/ArgeKiel/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen2008/12-05-KE-JobcenterNachrichten-Ausgabe5-Mai2012,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/12-05-KE-JobcenterNachrichten-Ausgabe5-Mai2012

    ——————————-

    Fortsetzung: Dies könnte ggf. etwas damit zu tun haben, dass:


    Es waren Kinder im Spiel, für den der Leistungsberechtigte (Bedürftige) gerne wollte, dass
    diese diskrimierungsfrei am gesellschaftlichen Leben teilnehmen sollen. Vereinsbeiträge
    werden zwar wohl bis zu einer gewissen Höhe übernommen, so z. B. für den Fußballverein, was nützt dies jedoch, wenn die Fussballschuhe aus dem Regelsatz bezahlt werden müssen.


    Andere Schulden wurden vorrangig bedient. Es sei hier nur kurz erwähnt, dass die Miete
    absolut vorrangig zu bedienen (bezahlen) ist. Evtl. Konsumentenkredite, wie auch immer,
    müssen warten. Evtl. dann Privatinsolvenz stellen?


    a)
    Süchte aller Art immer wieder zu Mietschulden führen können?! Spielsucht, Kaufsucht, Drogen- u. Alkoholsucht usw.
    b)
    Hätte das Amt nicht die Möglichkeit, die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen? Denn
    dies wäre m. E. sachlich begründet, weil jetzt insgesamt zum 3. Male Mietschulden auf-
    gelaufen sind
    c)
    Es wäre natürlich gut, wenn besagte Person, falls dies der Fall ist und sie dazu in der Lage ist, an seinen Problemen arbeiten würde, damit Schulden nicht mehr auflaufen. Dies müßte natürlich freiwillig passieren, denn mit Druck vom Amt hätte eine Therapie keinen Sinn, zumal das Amt eine Therapie m. E. auch nicht anordnen könnte, weil das Prinzip der Freiwilligkeit
    vorliegen muss.


    Die ALG II – Regelsätze sind natürlich zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel.
    Das SG Berlin hat ja vor ca. 1,5 bis 2 Jahren gem. Artikel 100 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erneut die Regelsätze dem Bundesverfassungsgericht
    zur Prüfung vorgelegt. Im Jahre 2014 (genaues Datum noch nicht bekannt) wird das
    BVerfG erneut darüber urteilen.

    Bei einer evtl. Erhöhung derselben gibt es dann ggf. weniger Schulden bei den Leistungs-
    berechtigten. Die persönliche Verantwortung jeder einzelnen Person bleibt natürlich bestehen!

    ——————————

    Schön wäre natürlich, wenn das Jobcenter die oben angegebenen Arbeitsanweisungen nach dem Gerichtsbeschluss des SG Kiel ändern würde. Dies wage ich jedoch zu bezweifeln,
    dass es dazu kommt.

    So bleibt zu hoffen, wie bereits in meinem 1. Statement erwähnt, dass die Betroffenen sich
    (anwaltliche) Hilfe holen.

    Viele Grüße an alle LeserInnen

    Björn Nickels

    P.S.
    Habe als „Hartzie“ immer noch keine Stromsperre (mtl. Kosten z. Z. 37,– € als Single), konnte dieses wieder mal zu lange Statement ohne Einschränkung „tippen“ (Humor)

  4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2014 – L 19 AS 1909/14 B ER – rechtskräftig

    Wiederholte Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II durch das Jobcenter möglich – Verschulden des Leistungsempfängers tritt im Falle des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II ganz regelmäßig zurück.

    Mietschulden bei Hartz IV: Jobcenter muss mit Darlehen unterstützen. Nur durch vollständige Erfüllung der vermieterseitigen Forderung war die Unterkunft der Antragstellerinnen zu erhalten bzw. ein Mietverhältnis erneut zu begründen (vgl. zur Erforderlichkeit der Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Vorliegen eines Räumungstitels Beschluss des Senats vom 31.08.2010 – L 19 AS 1106/10 B ER).

    Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3


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