Doppelmieten: Konsequent rechtswidriges Verwaltungshandeln seit nunmehr 10 Jahren

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

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Bereits mehrfach hatte ich an dieser Stelle Gerichtsentscheidungen veröffentlicht, die ALG II-Empfängern bei einem Umzug Leistungen für Doppelmieten (sog. Überschneidungskosten) zugesprochen haben. Allein in den letzten Tagen konnte ich mich mehrfach davon überzeugen, dass die Jobcenter auch im 10. Jahr von „Hartz IV“ und trotz zahlloser Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema praktisch nichts dazugelernt haben.

Drei Beispiele aus den letzten Tagen

Mit Bescheid vom 27.04.2015 lehnte das Jobcenter Kiel die Übernahme von Doppelmieten für einen Monat mit folgender Begründung ab:

„Des Weiteren beantragen Sie nachträglich die Übernahme der Miete für den Monat August 2014 für die Wohnung „(…) Kiel“. Eine Miete wird durch das Jobcenter nur für bewohnten Wohnraum gezahlt. Bei einem Umzug müssen die Kündigungsfristen beachtet und eingehalten werden. Sie sind bereits zum 01.08.2015 in die Wohnung „(…) Kiel“ gezogen. Eine Doppelmiete kann grundsätzlich übernommen werden, wenn z.B. eine Arbeitsaufnahme vorliegt oder bei einem durch das Jobcenter veranlassten Umzug. Diese Ausnahmen treffen in Ihrem Fall nicht zu. Daher wird Ihr Antrag auf Übernahme der Doppelmieten abgelehnt.“

Einmal abgesehen davon, dass die vom Jobcenter Kiel benannten angeblichen Voraussetzungen für die Übernahme von Doppelmieten frei erfunden sind, ist an diesem Fall besonders pikant, dass die Behörde selbst durch die verschleppte Bearbeitung eines Antrages auf die Übernahme von Umzugskosten – sie benötige hierfür 19 Tage – die Entstehung von Überschneidungskosten für den Monat August 2014 selbst verschuldet hatte, denn die Leistungsberechtigten mussten bei ihrem Auszug gar keine Kündigungsfristen einhalten.

Etwas knapper hält sich etwa das Jobcenter Plön in einem Aktenvermerk vom 08.05.2014, den ich am 23.04.2015 einsehen konnte. Aus diesem ergibt sich, dass die „Kundin“ der Jobcenters wie folgt über ihre (vermeintlichen) Rechte „belehrt“ wurde:

„Übernahme einer Doppelmiete ist nicht möglich, muss den Umzug so gestalten, dass diese nicht anfällt.“

In der heutigen Beratung schilderte mit eine Mandantin glaubhaft, dass über rund zwei Jahre alle von ihr vorgelegten Mietangebote vom Jobcenter Kiel mit der Begründung zurückgewiesen worden sind, die Zusicherung der Kosten einer neuen Unterkunft könnten erst nach Kündigung der bisherigen Wohnung erteilt werden. Man mag das alles kaum glauben, denn natürlich ist das genaue Gegenteil der Fall: Im Interesse der Vermeidung von Obdachlosigkeit darf die alte Wohnung grundsätzlich erst gekündigt werden, wenn der Mietvertrag für die neue Unterkunft unterschrieben ist.

SG Kiel, Urteil vom 09.05.2014, S 33 AS 613/11

Diese Erfahrungen meiner Mandanten sind Grund genug, auf dieser Webseite ein Urteil des SG Kiel vom 09.05.2014 (S 33 AS 613/11) zu veröffentlichen, in dem das Gericht zu der Frage der Übernahmefähigkeit von doppelten Mietaufwendungen (als Unterkunftskosten) u.a. ausgeführt hat (Seite 7 ff):

„Bei den im Streit stehenden doppelten Mietaufwendungen für den Monat Dezember 2008 handelt es sich weiterhin um angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs.1 S.1 SGB II. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes war anerkannt, dass bei einem Umzug entstehende unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen von dem Sozialhilfeträger zu übernehmen sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 1999, Az. 7 S 458/99— zitiert nach JURIS). Nichts anderes gilt nach Inkrafttreten des SGB II (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2013, Az. L 34 AS 721/11; Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2010, Az. L 7 AS 99/06— beide zitiert nach JURIS).

Nicht abschließend geklärt ist dabei bislang, ob es sich bei den umzugsbedingten Doppelmieten um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II oder aber um Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs.1 SGB II handelt. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (aaO) an, wonach Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs.1 SGB 11 vorliegen. Zu Wohnungsbeschaffungskosten hat das BSG in seinen Urteilen vom 16. Dezember 2008 (Az. B 4 AS 49/07 R) und vom 18. Februar 2010 (Az. B 4 AS 28/09 R) ausgeführt, dass die Begriffe „Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten“ zwar weit auszulegen seien, ihre Begrenzung jedoch im Wortlaut fänden. Wohnungsbeschaffungskosten seien deshalb nur solche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind. Bei einer doppelten Mietzahlung handelt es sich jedoch unzweifelhaft nicht um Kosten, die mit dem Finden und Beschaffen der neuen Wohnung verbunden sind. Sie sind vielmehr Folgekosten des früheren Mietverhältnisses und als solche gegebenenfalls nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II zu berücksichtigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, aaO, BSG Urteil vom 23. Mai 2012 Az B 14 AS 133/11 R – zitiert nach JURIS). Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten kann sich in dieser Situation grundsätzlich nicht an ihrer Höhe orientieren. Angemessen sind die Kosten für die nicht mehr bewohnte Wohnung vielmehr dann, wenn und solange sie unvermeidbar waren. Hierfür kann keine allgemeine Frist bestimmt werden; vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen, wobei allerdings die absolute Höchstgrenze in der für das bisherige Mietverhältnis geltenden Kündigungsfrist zu sehen sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes zu würdigen, ob dieser sich für die konkrete Bedarfsgemeinschaft als überdurchschnittlich eng darstellt (LSG Berlin-Brandenburg, aaO).

Dies zugrunde gelegt ist die Kammer unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die Doppelmiete im Monat Dezember 2008 für den Kläger nicht vermeidbar gewesen ist. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der vom Beklagten geäußerten Rechtsauffassung (insbesondere Vermerk vom 5. Juni 2008, Bescheide vom 9. April 2009 sowie 11. August 2009) für die Angemessenheit umzugsbedingt anfallender Doppelmieten in zeitlicher Hinsicht nicht darauf abgestellt werden, dass derartige Kosten generell zu vermeiden sind oder hier eine starre Frist zugrunde zu legen wäre. Die Kammer sieht in diesem zu beurteilenden Einzelfall nicht, dass es dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft, darunter zwei Kinder im Alter von damals sechs und zwei Jahren, objektiv möglich gewesen wäre, Überschneidungskosten völlig zu vermeiden, d.h. dass die vierköpfige Familie in angemessener Zeit eine Unterkunft hätten anmieten können, ohne zur Zahlung der Mieten für zwei Wohnungen verpflichtet zu sein. Die Kammer hält es mit Blick auf diese konkrete Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft nicht für ohne weiteres zumutbar, die Anmietung einer neuen Wohnung so zu organisieren und einzurichten, dass keine doppelten Mieten anfallen. Da es unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes im Allgemeinen nur in Ausnahmefällen gelingt, eine neue Wohnung bereits so frühzeitig anzumieten, dass trotz erst danach erfolgender Kündigung des alten Mietverhältnisses keine Doppelmieten anfallen, stellt sich zunächst die Frage, ob dies gerade Leistungsberechtigten, denen ohnehin nur ein Teil des Wohnungsmarktes offen steht, möglich ist. Es ist nämlich zu beachten, dass bei dem Versuch, Überschneidungszeiträume gänzlich zu vermeiden, den Leistungsempfängern ein noch kleineres, freies Wohnungsmarktsegment offen steht. Der Beklagte weist in seinem Kostensenkungsschreiben vom 4. Februar 2008 selbst daraufhin, dass der Wohnungsmarkt im unteren Segment sehr angespannt ist. Dies gilt umso mehr, je größer der benötigte Wohnraum wird, d.h. je mehr Zimmer benötigt werden und wenn insbesondere neben den allgemeinen Faktoren der Wohnungsgröße und der Mietkosten noch das zusätzliche Kriterium des möglichst späten Anmietzeitpunkts hinzutritt. Ferner ist zu beachten, dass die vormals inne gehabte Wohnung – besonders in den Kinderzimmern – verschimmelt war, so dass ein rascher Auszug nötig wurde (was den Beklagten offenkundig auch zu seiner Zusicherung bewog). Auch ein Umzug mit kleinen Kindern lässt sich – anders als der mit älteren Kindern oder erwachsenen Personen – nicht ohne Weiteres ohne zeitliche Verzögerung organisieren und durchführen. Bei dieser konkreten Sachlage steht die Kammer auf dem Standpunkt, dass es der Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit zwei kleinen Kindern auch nicht zumutbar gewesen ist, das bestehende Mietverhältnis in der Erwartung zu kündigen, innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist angemessenen Wohnraum zu finden. Es lassen sich schließlich Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger sich durch Verhandlungen mit dem neuen Vermieter um einen späteren Vertragsbeginn (offensichtlich ohne Kostenvorteil) bemüht hatte. Das Stellen eines Nachmieters kam wegen des Renovierungsbedarfs der verschimmelten Wohnung ohnehin nicht in Betracht.“

Betroffenen Leistungsbeziehern kann nur dringlichst geraten werden, sich gegen das systematisch rechtswidrige Verwaltungshandeln der Grundsicherungsträger notfalls gerichtlich zur Wehr zu setzen. Anders – dies ist die traurige Bilanz nach 10 Jahren Rechtsprechung zu diesem Thema – ist eine rechtmäßige Verwaltungspraxis offenbar nicht sicherzustellen.

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Doppelmieten bei Umzug: In der Regel vom Jobcenter zu übernehmen!

Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


3 Kommentare on “Doppelmieten: Konsequent rechtswidriges Verwaltungshandeln seit nunmehr 10 Jahren”

  1. Björn Nickels sagt:

    Es ist unbegreiflich, dass die Verantwortlichen der Jobcenter, hier wohl Kiel und Plön, nicht
    dafür sorgen, dass diese Mißstände abgestellt werden.

    Es müßte eine Möglichkeit geben, dass die Kosten, die dem Steuerzahler durch die notwendige Einschaltung der Gerichte und Rechtsanwälte entstehen, von den Verantwortlichen der Jobcenter privat zu erstatten sind.

    Dann würden z. B. der Geschäftsführer des Jobcenters, der Vorsitzende der Trägerversammlung (Organ des Jobcenters) dafür Sorge tragen, dass die Leistungsberechtigten (früher Bedürftige genannt) sich nicht erst umfangreich
    wehren müßten.

  2. Weitere Infos: Tacheles Newsticker 19/2015 vom 11.05.2015 unter 3.5.:

    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/


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