Kein Anspruch auf Zusicherung der Erforderlichkeit eines Umzuges vorab

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

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Sowohl für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter als auch für Hartz IV-Empfängern ist es vor einem Umzug wichtig zu wissen, ob der Grundsicherungsträger die „Erforderlichkeit“ eines Umzuges bejaht. Ein ALG II-Bezieher läuft andernfalls Gefahr, dass nach einem Umzug nur seine bisherige Miete übernommen wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Für beide Empfängergruppen hängt zudem der Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten und Mietkaution von der Notwendigkeit des Umzuges ab (§ 22 Abs. 6 SGB II; § 35 Abs. 3 SGB XII).

Das Gesetz sieht vor, dass die Zusicherung erst zu einem konkreten Miet- beziehungsweise Umzugsangebot erteilt werden soll. Da die Prüfung der Notwendigkeit eines Umzuges durch den Grundsicherungsträger bisweilen langwierig sein kann, besteht die Gefahr, dass die Wohnung bis zu einer Entscheidung der Behörde bereits an einen anderen Mietinteressenten vergeben worden ist.

Verneint der Grundsicherungsträger die Zusicherung, bleibt nur die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes, der letztinstanzlich häufig nicht innerhalb der Frist abgeschlossen werden kann, für den der Vermieter dem Leistungsberechtigten die Wohnung reserviert hat bzw. innerhalb derer Umzugskosten entstanden sind.

Dessen ungeachtet hat der Sozialhilfesenat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 17.12.2014 zum Aktenzeichen B 8 SO 15/13 R entschieden, dass auf die behördliche bzw. gerichtliche Vorabklärung einzelner Anspruchselemente – hier die grundsätzliche „Erforderlichkeit“ des Umzuges – in einem gesonderten Zusicherungsverfahren kein Rechtsanspruch besteht. Effektiven Rechtsschutz gewährleiste in diesen Fällen im Streitfall allein der einstweilige Rechtsschutz vor den Sozialgerichten.

Hinweise für Betroffene

Die Frage des Bestehens einen Umzugsgrundes sollten Betroffene rechtzeitig vor einem Umzug mit dem Grundsicherungsträger klären. Überzeugt sich der Grundsicherungsträger von dem Vorliegen der Erforderlichkeit eines Umzugs, wird er dies – im Regelfall auch schriftlich – mitteilen und der Umzugswillige wird sich auf diese Aussage verlassen können. Ob es sich dabei um eine rechtsverbindliche „Zusicherung“ im Sinne von § 34 SGB X handelt oder nicht, dürfte im Regelfall für den Leistungsberechtigten gänzlich unerheblich sein, denn kein Grundsicherungsträger wird sein Einvernehmen über die Erforderlichkeit eines Umzuges erklären und später ein Miet- oder Umzugskostenangebot mit der Begründung ablehnen, er halte den Umzug nun auf einmal nicht mehr für notwendig.

Bringt der Grundsicherungsträger vorzeitig zum Ausdruck, dass er sich von der Notwenigkeit eines Umzugs nicht zu überzeugen vermag, sollte mit dem Grundsicherungsträger rechtzeitig folgendes Vorgehen besprochen werden:

  • Der Leistungsberechtigte legt ein Mietangebot umgehend beim Grundsicherungsträger vor.
  • Der Grundsicherungsträger lehnt dieses Angebot umgehend noch am selben Tag ab bzw. lässt die gesetzte Frist (einen Werktag) verstreichen.
  • Nach Ablehnung bzw. Fristablauf stellt der Leistungsberechtigte umgehend einen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht. Wichtig ist es dabei, dem Gericht mitzuteilen, bis wann die Wohnung für den Antragsteller freigehalten wird. Denn wird die Wohnung an andere Mietinteressenten vergeben, hat sich das Eilverfahren erledigt. Nach meinen Erfahrungen bemühen sich die Sozialgerichte, innerhalb der Reservierungsfristen zu entscheiden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



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