Kreis Stormarn ändert rechtswidrige Dienstanweisung für Kosten der Unterkunft – Bürger sollten Bescheide überprüfen lassen

ltsh_logoKiel (SHL) – Der Sozialausschuss des Kreises Stormarn hat am vergangenen Dienstag (26. Mai) eine neue Dienstanweisung für die Kosten der Unterkunft und Heizung von SGB II- und SGB XII-Empfängern beschlossen. „Wir haben gute Gespräche mit dem Landrat und der Fachdienstleitung geführt und sind nun zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen. Betroffene rufe ich auf, ihre Bescheide überprüfen zu lassen“, sagte die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten, Samiah El Samadoni, heute in Kiel, die sich beim Kreis für die Änderung eingesetzt hatte.

„Namentlich betrifft dies nicht nur Hartz IV- und Grundsicherungsempfänger, sondern unter anderem auch Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege, genauso wie die Übernahme von Bestattungskosten und die Gebührenermäßigung oder -befreiung für Kindertagesstätten“, so die Bürgerbeauftragte. Alle Betroffenen, deren Unterkunftskosten nicht vollständig bei den Berechnungen berücksichtigt wurden, „rufe ich daher dazu auf, ihre Bescheide überprüfen zu lassen“.

Bürger könnten sich mit einem sogenannten „Überprüfungsantrag“ entweder direkt an den Kreis wenden oder sich zunächst kostenlos bei der Bürgerbeauftragten beraten lassen. Die Überprüfung könne rückwirkend für Bescheide bis zum 1. Januar 2014 erfolgen. Für eine fünfköpfige Familie aus Ahrensburg könnten dies zum Beispiel 59,70 Euro pro Monat bedeuten. „Viel Geld – wenn man auf jeden Cent zum Leben angewiesen ist“, sagt El Samadoni.

Hintergrund:

Das Sozialgericht Lübeck (S 29 AS 1026/12 ER) hatte bereits 2012 festgestellt, dass der Kreis Stormarn kein schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII besitzt und die durch den Sozialausschuss im Jahre 2010 beschlossenen Richtwerte daher nicht mehr anzuwenden sind. Die Rechtsprechung sieht für den Fall des Fehlens eines schlüssigen Konzeptes vor, dass in solch einem Fall die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von 10 Prozent gelten soll. Der Kreis hatte jedoch die alten Richtwerte in seiner Dienstanweisung weiterhin als die „angemessenen“ Unterkunftskosten bezeichnet, von denen nur „im Einzelfall“ abzuweichen sei. Der Bürgerbeauftragten lagen Fälle vor, in denen SGB II- und SGB XII-Leistungsberechtigte zu wenig Geld bekommen hatten.

Quelle: http://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb/Pressemitteilungen.html



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