Licht und Schatten bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Kiel!
Veröffentlicht: 26. Juni 2011 Abgelegt unter: Bildungs- und Teilhabepaket | Tags: Arbeitshinweise Bildungs- und Teilhabepaket Kiel, Bildungs- und Teilhabepaket Kiel, Bildungspaket Kiel Hinterlasse einen KommentarAm 29.03.2011 ist rückwirkend zum 01.01.2011 das „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII“ in Kraft getreten. In dem neu in das Gesetz eingefügten § 28 SGB II wurden die Sonderbedarfe für Bildung und Teilhabe geregelt. Die Verantwortung für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Kiel liegt bei der Landeshauptstadt Kiel (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Wie die Umsetzung in Kiel erfolgt bzw. erfolgen soll, hat der zuständige Stadtrat in einer Geschäftlichen Mitteilung vom 17.06.2011 dargelegt, die sich im Volltext hier finden lässt und nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden soll:
„Grundsätzlich werden die Anspruchsberechtigten durch ihren jeweiligen Sozialleistungsträger zu den Leistungen der Bildung und Teilhabe beraten. Darüber hinaus sind die Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket im Internet unter www.kiel.deabrufbar. Dort sind auch der Antrag, ein Hinweisblatt zum Bildungs- und Teilhabepaket und grafische Darstellungen für die verschiedenen Anspruchsgruppen hinterlegt. In der Landeshauptstadt Kiel kann bei der Umsetzung der Leistungsansprüche des Bildungs- und Teilhabepaketes auf gut ausgebaute, bereits vorhandene Netzwerke zurückgegriffen werden. Für die Mitgliedschaft in einem Sportverein können sich die Familien in Anknüpfung an das bereits erfolgreich laufende Projekt „Kids in die Clubs“ mit ihrem Gutschein beim Amt für Sportförderung melden. Die Einlösung der Gutscheine für alle kulturellen Aktivitäten kann bei der Volkshochschule Kiel und für den Musikunterricht bei der Musikschule Kiel erfolgen. Die Volkshochschule organisiert die Lernförderung in Kleingruppen bis zu drei Kindern und Jugendlichen und übernimmt dann auch die Abrechnung. Hierfür kooperiert sie mit Einrichtungen in den Stadtteilen, mit dem Ziel, die Lernförderung dezentral in den Stadtteilen zu verorten. Es sollen keine weiten Wege für die Kinder und Jugendlichen entstehen.Darüber hinaus können die Leistungen auch bei anderen geeigneten Anbietern in Anspruch genommen werden. Hierfür werden Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern abgeschlossen werden, welche auch Regelungen zur Qualität und dem Kinderschutz beinhalten. Für Leistungsanbieter, die am Gutscheinverfahren teilnehmen wollen, wurde im Internet eine Interessensbekundung (Anlage 2) hinterlegt, die ausgefüllt an das Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen gesendet werden kann.Das Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen ist verantwortlich für den Abschluss der Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern, die Administration sowie die Abwicklung des Abrechnungsverfahrens. Das Abrechnungssystem wird derzeit noch entwickelt. In den ersten Monaten wird eine Abrechnung ohne spezielle Software durchgeführt werden müssen. Mit den betreffenden Leistungserbringern wurden und werden sukzessive Gespräche aufgenommen, um die Verfahrenswege zur Abrechnung der Leistungen zu vereinbaren. Vielfach kann dabei auf bereits vorhandene Strukturen und Erfahrungen zurückgegriffen werden. Es ist weiterhin geplant, ein Chipkartensystem einzuführen, um u. a. rationellere Verfahrensabläufe zu erreichen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Werbekampagne für das Bildungs- und Teilhabepaket initiiert und stellt hierfür verschiedene Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Die Landeshauptstadt Kiel hat diese Initiative aufgegriffen und Materialien bestellt. Außerdem wurden die entsprechenden Mittlergruppen der Anspruchsberechtigten, wie beispielsweise die Schulleitungen und Kindertageseinrichtungen, über die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets informiert. Im Laufe des Juni werden Informationsveranstaltungen bei den Leitungskräften der städtischen Jugend- und Mädchentreffs, in der AG nach § 78 SGB VIII „Kindertagesbetreuung in Kiel“ und Offene Jugendarbeit“ im Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie auf der Stadtteilkonferenz Gaarden folgen.“ |
Als positive Aspekt der Umsetzung können gelten:
• Die Stadt Kiel konnte das Bildungs- und Teilhabepaket verhältnismäßig schnell und verhältnismäßig unbürokratisch umsetzen.
• Durch den Rückgriff auf bereits vorhandene Strukturen (Volkshochschule Kiel, Musikschule Kiel, Projekt „Kids in die Clubs“) erübrigt sich bei diesen Anbietern eine Qualitätsprüfung.
• Durch eine weitgehende Beschränkung der Bildungs- und Teilhabeleistungen auf „Inhouse-Produkte“ der Stadt Kiel selbst (Volkshochschule Kiel „für alle kulturellen Aktivitäten“, Musikschule Kiel) leitet die Stadt Kiel Bundesleistungen in die eigenen Kassen um. Dies wird auch recht deutlich formuliert (Geschäftliche Mitteilung, Seite 6):
„Positive Auswirkungen auf den Haushalt werden zum Beispiel durch die Refinanzierung der Mittagessenskosten bei der Kindertagesbetreuung oder bei der Volkshochschule aufgrund höherer Entgeltseinnahmen für die Lernförderung erwartet.“ |
Damit indessen ist bereits der Übergang zu den kritischen Anmerkungen vollzogen:
• Die Fokussierung auf Angebote der Stadt Kiel selbst reduziert das Bildungs- und Teilhabeangebot erheblich.
• Die Wahlfreiheit der Familien wird stark begrenzt.
• Es liegt die Vermutung nahe, dass fiskalische Motive bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaktes keine gänzlich untergeordnete Rolle gespielt haben dürften. Dies mag den Steuerzahler freuen, sollte aber nicht im Fokus der Umsetzung von Bildungspaketen stehen.
• Nachhilfeunterricht wird vielfach erfolgreich von Kleinstanbietern wie Studenten oder Lehrern, die privat Nachhilfestunden geben, erbracht. Diese können gegenüber der Stadt zwar eine „Interessenbekundung“ (schon die Formulierung schmeckt nach Bittstellerei!) abgeben, unklar bleibt indes, nach welchen Kriterien etwaigen „Interessenbekundungen“ stattgegeben werden soll. Es dürfte zudem auf der Hand liegen, dass ein Student oder Lehrer kaum mit der Stadt Kiel eine Vereinbarung über die „Abwicklung des Abrechnungsverfahrens“ schließen oder die technischen Voraussetzungen für ein „Chipkartensystem“ zu schaffen in der Lage sein wird.
• Bedauerlich ist, dass auch viele sich bereits jetzt abzeichnende Problemfelder nicht antizipiert worden sind. Zu nennen sind etwa folgende Konstellationen, die bereits in der anwaltlichen Praxis zu erörtern waren:
– Ein Kind ist bereits Mitglied in einem Sportverein, der nicht in der Liste der Landeshauptstadt Kiel geführt wird (Sportverein aus einer Nachbargemeinde).
– Ein Kind erhält bereits Musikunterricht, aber nicht an der Musikschule Kiel.
– Ein Kind bekommt bereits von einem Studenten privat Nachhilfeunterricht und eine „Abrechnungsvereinbarung“ kommt aus den o.g. Gründen nicht in Betracht.
Ist in diesen Fällen eine Förderung möglich?
Offene Fragen, bei denen man sich Konkretisierungen gewünscht hätte, bestehen auch bei der Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II n.F.):
• Was ist, wenn die gewählte Schule nicht die „nächstgelegene“ Schule ist?
– Werden keine Kosten übernommen?
– Werden nur die fiktiven Kosten zu „nächstgelegenen“ Schule übernommen?
• Schule des „gewählten Bildungsganges“: Was ist der „gewählte Abschluss“ bei einer Gesamtschule? (OVG Thüringen, Urt. v. 10.3.2009 – 1 KO 207/08: Entscheidend sei, ob Regelschule näher; sehr zw.)
• Wann ist ein Schüler auf Schülerbeförderung „angewiesen“?
– Überwiegende Rspr.: Ab Klasse 5 sind bis zu 3 Kilometer Fußweg zumutbar. Ausnahme: Besonders gefährlicher Schulweg! Übliche Risiken des Straßenverkehrs reichen nicht aus, es muss ein „überdurchschnittlich hohes Schadensrisiko“ bestehen (etwa VG Braunschweig, Urt. v. 28.2.2008 – 6 A 252/06 -).
• Wann kann es Schülern „zugemutet werden, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten“?
– Landeshauptstadt Kiel: Es ist grundsätzlich ein Eigenanteil zu zahlen, der in seiner Höhe dem Betrag der Bedarfsposition für „Verkehr“ im Regelsatz entspricht! Diese Regelung ist nicht nachvollziehbar, denn Kosten für Teilnahme am Verkehr entstehen nicht nur für den Schulweg. Für sonstige Teilnahme am Verkehr bleibt nach der Logik der Stadt Kiel kein Geld mehr.
Dieser Beitrag mag einen ersten knappen Überblick über einige Unzulänglichkeiten der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaktes in Kiel geben. Es dürfte deutlich geworden sein: Die Probleme sind in Kiel an anderer Stelle zu verorten als bei etwa fehlenden „verbindlichen Qualitäts- und Vereinbarungsrichtlinien für die Anbieter von Bildungs- und Teilhabeleistungen“ (dazu hier mehr).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt