Schülerbeförderungskosten: Richtlinien der Stadt Kiel bestätigt!
Veröffentlicht: 13. April 2012 Abgelegt unter: Bildungs- und Teilhabepaket | Tags: Bildungs- und Teilhabepaket Kiel, Bildungs- und Teilhabepaket Kosten Schülerbeförderung, Bildungspaket Kiel, Kosten der Schülerbeförderung nach § 28 SGB II, Kosten der Schülerbeförderung nach § 34 a SGB XII, Kosten der Schülerbeförderung nach § 6b BKGG Hinterlasse einen KommentarIn einer aktuellen Entscheidung vom 05.04.2012 hat die 40. Kammer am SG Kiel die Richtlinien der Stadt Kiel zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten (u.a.) nach § 28 Abs. 4 SGB II bestätigt.
Im Streit stand die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des „Angewiesenseins“ auf die Schülerbeförderung. Nach Auffassung der 40. Kammer ist ein Schüler ab der 5. Klasse jedenfalls dann nicht mehr auf eine Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen, wenn der Schüler seinen Schulweg zu Fuß je Wegstrecke in einer Stunde und mit dem Rad in einer halben Stunde zurücklegen kann.
SG Kiel: 8 Kilometer Fußweg am Tag ab der 5. Klasse zumutbar
Damit bestätigt das Gericht die Regelungen der Landeshauptstadt Kiel. Zwar orientieren sich diese zur Bestimmung der „Zumutbarkeit“ des Schulweges nicht an dem Zeitaufwand für den Schulweg sondern an der Entfernung zwischen Wohnung und Schule. Die Zurücklegung des Schulwegs ohne ein Verkehrsmittel soll danach erst dann nicht mehr „zumutbar“ sein, wenn der Schulweg der kürzesten Wegstrecke für Schüler bis zur Jahrgangsstufe vier 2 Kilometer und für Schüler ab der Jahrgangsstufe fünf 4 Kilometer überschreitet. Jedoch lassen sich 4 Kilometer auch zu Fuß in einer Stunde zurücklegen.
Die Begründung der 40. Kammer
„Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes sind nach Auffassung der Kammer vorrangig § 114 SchulG, der die Übernahme von Schülerbeförderungskosten durch Schulträger regelt, und die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise heranzuziehen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer bereits deshalb, weil vorrangiges Ziel des Gesetzgebers die Sicherstellung der Schülerbeförderung in der Sekundarstufe II war (vgl. BT-Drucks. 17/4095, S. 30). Nach § 114 Abs. 2 SchulG bestimmen die Kreise durch Satzung, welche Kosten für die Schülerbeförderung als notwendig anerkannt werden. Für die Frage, ob die Schülerbeförderungskosten als notwendig im Sinne des § 114 Abs. 2 SchulG anzuerkennen sind, ist mithin verwaltungsrechtlich auf die in der Satzung festgelegten Entfernungen abzustellen. So sieht etwa § 3 Abs. 3 der entsprechenden Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde vor, dass Schülerbeförderungskosten für Schüler der Klassen 5 und 6 ab einem Schulweg über 4 Kilometer übernommen werden können, ebenso im Kreis Schleswig-Flensburg (vgl. unter www.schleswig-flensburg.de), Kreis Plön (vgl. http://www. kreis-ploen.de). Im Kreis Pinneberg liegt in Jahrgangsstufe 5 die entsprechende Grenze bei 4 Kilometern in den Monaten November bis einschließlich März, in den anderen Monaten bei 5 Kilometern (§ 3 Abs. 3 Schülerbeförderungssatzung). Die Landeshauptstadt Kiel als kreisfreie Stadt übernimmt grundsätzlich keine Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schülern des Stadtgebietes; Ausnahmen gelten bei Behinderungen. Diese Regelungen dienen nach Auffassung der Kammer als maßgeblicher Anhaltspunkt bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angewiesenheit auf Schülerbeförderung im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II. Denn eine Besserstellung von grundsicherungsleistungsberechtigten Schülerinnen bzw. Schülern im Hinblick auf die Übernahme von Schülerbeförderungskosten gegenüber denen, die keine Grundsicherungsleistungen beziehen, dürfte nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen.
Anhand dessen ist der Antragsteller nach Auffassung der Kammer nicht auf eine Schülerbeförderung angewiesen, mithin die Regelung des Antragsgegners in Punkt 2.3.3 der Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für die Erbringung von Leistungen für Bildung- und Teilhabe nicht zu beanstanden. Es ist nämlich dem 12-jahrigen Antragsteller – wie auch allen anderen Schülerinnen und Schülern seines Alters – zuzumuten, an den Schultagen die Strecke zwischen seiner Wohnung und seiner Schule zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn man, wie offensichtlich der Antragsgegner, die Mindestentfernungen für die Obernahme von Schülerbeförderungskosten aus den (Flächen-)Kreisen zugrundelegt. Die einfache kürzeste Strecke beträgt 3,5 Kilometer (so der Vortrag des Antragstellers) oder 3,78 Kilometer (so der Antragsgegner), also weniger als 4 Kilometer. Die Kammer knüpft insoweit an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung an, wonach sich der Zeitaufwand für Schüler des Sekundarbereichs I für den Schulweg im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 60 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass Schüler des Sekundarbereichs I in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 4 km Länge zurücklegen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 6 B 78.08 bestätigt OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Juni 2008, Az. 2 LB 5/07; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. April 2009, Az. 2 B 305/08; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Januar 2011, Az. 2 LB 318/09 — alle zitiert nach JURIS). Die Kammer sieht hierin auch keine Abweichung von dem Beschluss der 29. Kammer des Sozialgerichts Kiel. Dort ist eine Fahrradwegstrecke von maximal 30 Minuten Dauer sowie alternativ eine Wegstrecke zu Fuß von maximal 60 Minuten Dauer je Richtung für zulässig erachtet worden.“
Der Beschluss des SG Kiel findet sich im Volltext hier:
SG Kiel, Beschluss vom 05.04.2012, S 40 AS 40/12 ER
Beurteilung der Entscheidung
Entgegen der Darstellung in der Beschlussbegründung verschärft die 40. Kammer die Zumutbarkeitsvoraussetzungen: Hatte die 29. Kammer am SG Kiel im Verfahren S 29 AS 512/11 ER noch entschieden, dass jedenfalls einem „fast Achtzehnjährigen“ auch ein Schulweg von einer Dauer von 60 Minuten je Richtung und damit die Zurücklegung einer Strecke von 4 Kilometern – also insgesamt 8 Kilometer pro Schultag – zumutbar sei, so geht die 40. Kammer nun davon aus, Schülern ab der 5. Klasse – d.h. i.d.R. ab 10 Jahren – sei ein Fuß-Schulweg von 60 Minuten oder 4 Kilometern je Richtung (d.h. 2 Stunden bzw. 8 Kilometer am Tag) zumutbar. Zur Kritik siehe hier.
Das Kernargument der 40. Kammer – keine Besserstellung von grundsicherungsleistungsberechtigten Schülerinnen bzw. Schülern im Hinblick auf die Übernahme von Schülerbeförderungskosten gegenüber denen, die keine Grundsicherungsleistungen beziehen – überzeugt schon deswegen nicht, weil Kinder von Eltern aus begüterten Elternhäusern finanziell ohne Probleme in der Lage sind, eine Schülermonatskarte zu bezahlen. Das gesetzgeberische Anliegen, Bildungschancen von Kindern aus einkommensschwachen Haushalten (die ALG II, Kinderzuschlag, Wohngeld usw. beziehen) zu erhöhen, wird durch diese Rechtsprechung konterkariert.
Im Übrigen hat sich die 40. Kammer weder mit den tragenden Erwägungen noch mit der von Antragstellerseite zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur auseinandergesetzt, so das viele Rechtsfragen des Antragstellers unbeantwortet blieben. Natürlich lässt sich eine Entscheidung unter Außerachtlassung der Gegenargumente sehr viel leichter begründen.
Hinweise für Betroffene
Nach hiesiger Einschätzung muss davon ausgegangen werden, dass auch andere Kammern am Sozialgericht Kiel die Rechtmäßigkeit der Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel in Bezug auf die Wegstreckenfestlegungen „halten“ werden. Klagen oder einstweilige Rechtsschutzverfahren, die allein darauf gestützt werden, die Zurücklegung von Schulwegen von 2 bzw. 4 Kilometern (ab der 5. Klasse) zu Fuß oder mit dem Rad seien ihren Kindern nicht zumutbar, dürften – auch vor anderen Kammern am SG Kiel – vermutlich eher wenig Aussicht auf Erfolg haben.
Einige weitere Beiträge zum Thema:
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Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. spricht sich gegen Eigenbeteiligung bei den Kosten der Schülerbeförderung aus!
Veröffentlicht: 26. Dezember 2011 Abgelegt unter: Bildungs- und Teilhabepaket, Jobcenter Kiel | Tags: Bildungs- und Teilhabepaket, Bildungs- und Teilhabepaket Kiel, Bildungspaket Kiel, Eigenbeteiligung Kosten der Schülerbeförderung, Eigenbeteiligung Schülerbeförderungskosten, Kosten der Schülerbeförderung, Kosten der Schülerbeförderung nach § 28 SGB II, Schülerbeförderungskosten, Schülerbeförderungskosten § 28 SGB II Hinterlasse einen KommentarWie bereits an anderer Stelle angemerkt (Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für das Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht!), sieht sich die Kieler Regelung zu den Schülerbeförderungskosten, nach welcher eine Eigenbeteiligung zu den Beförderungskosten zwischen 10 € und 15 € aus dem Regelsatz zu bestreiten ist, erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Diese Bedenken werden nunmehr auch vom Deutschen Verein für öffentlich und private Fürsorge e.V. geteilt. In den ersten Empfehlungen zur Auslegung der neuen Regelungen für die Leistungen zur Bildung und Teilhabe im SGB II und SGB XII sowie im Bundeskindergeldgesetz führt der DV auf Seite 21 im 4. Absatz aus (Volltext als PDF hier):
„Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 erkannt, dass bei der Regelbedarfsbemessung „Abschläge“ nur zulässig sind, wenn sie empirisch begründet sind. Da der Gesamtaufwand für öffentlichen Nahverkehr im Regelbedarf nicht exakt zu bestimmen ist, empfiehlt der Deutsche Verein, einen „Abschlag“ für den Freizeitanteil derzeit nicht zu berücksichtigen.“
Kieler, die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket für die Schülerbeförderung unter Anrechnung eines Eigenbeteiligungsbeitrages erhalten, ist zu raten, gegen ihre Bewilligungsbescheide Widerspruch einzulegen. Rechtsprechung des SG Kiel zu dieser Frage ist hier bisher allerdings nicht bekannt.
Weiterführende Links:
Geld für den Schulbus i.d.R. bei mehr als 30 Minuten Schulweg!
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Gesetzliche Regelungen:
§ 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 6b BKGG
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Bildungspaket im Migrantenforum – Dienstag, 5. Juli, um 17 Uhr!
Veröffentlicht: 30. Juni 2011 Abgelegt unter: Bildungs- und Teilhabepaket, Veranstaltungen | Tags: Bildungs- und Teilhabepaket Kiel, Bildungspaket Kiel Hinterlasse einen KommentarVor der Sommerpause trifft sich das Kieler Forum für Migrantinnen und Migranten noch einmal am Dienstag, 5. Juli, um 17 Uhr im Magistratssaal des Rathauses. Im Mittelpunkt der Sitzung steht das Bildungs- und Teilhabepaket. Laut aktuellen Medienberichten werden die Unterstützungsangebote für Familien mit Kindern nicht in dem Maße genutzt, wie es sinnvoll und wünschenswert wäre. Dies trifft auch auf Migrantenfamilien zu, bei denen der Zugang zu Informationen noch schwieriger sein kann oder Unsicherheiten bei der Beantragung die Hürden vergrößern. Caprice Sturm aus dem städtischen Sozialdezernat informiert im Forum unter anderem darüber, um welche Leistungen es geht, wer sie erhalten kann und wo und wie sie zu beantragen sind. Interessierte Gäste sind zur Sitzung herzlich eingeladen. Nach der Sommerpause trifft sich das Forum wieder am 6. September.
Weitere Informationen zum Forum gibt es im Internet unter http://www.migranten-forum-kiel.de oder bei der Geschäftsführung im Referat für Migration, Telefon 901-2433, E-Mail referat-migration@kiel.de.
Für den Terminkalender:
Dienstag, 5. Juli
Kieler Forum für Migrantinnen und Migranten: 17 Uhr Sitzung mit Schwerpunkt Bildungs- und Teilhabepaket; Magistratssaal des Rathauses, Fleethörn 9.
Quelle: Pressedienst der Landeshauptstadt Kiel
Licht und Schatten bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Kiel!
Veröffentlicht: 26. Juni 2011 Abgelegt unter: Bildungs- und Teilhabepaket | Tags: Arbeitshinweise Bildungs- und Teilhabepaket Kiel, Bildungs- und Teilhabepaket Kiel, Bildungspaket Kiel Hinterlasse einen KommentarAm 29.03.2011 ist rückwirkend zum 01.01.2011 das „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII“ in Kraft getreten. In dem neu in das Gesetz eingefügten § 28 SGB II wurden die Sonderbedarfe für Bildung und Teilhabe geregelt. Die Verantwortung für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Kiel liegt bei der Landeshauptstadt Kiel (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Wie die Umsetzung in Kiel erfolgt bzw. erfolgen soll, hat der zuständige Stadtrat in einer Geschäftlichen Mitteilung vom 17.06.2011 dargelegt, die sich im Volltext hier finden lässt und nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden soll:
„Grundsätzlich werden die Anspruchsberechtigten durch ihren jeweiligen Sozialleistungsträger zu den Leistungen der Bildung und Teilhabe beraten. Darüber hinaus sind die Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket im Internet unter www.kiel.deabrufbar. Dort sind auch der Antrag, ein Hinweisblatt zum Bildungs- und Teilhabepaket und grafische Darstellungen für die verschiedenen Anspruchsgruppen hinterlegt. In der Landeshauptstadt Kiel kann bei der Umsetzung der Leistungsansprüche des Bildungs- und Teilhabepaketes auf gut ausgebaute, bereits vorhandene Netzwerke zurückgegriffen werden. Für die Mitgliedschaft in einem Sportverein können sich die Familien in Anknüpfung an das bereits erfolgreich laufende Projekt „Kids in die Clubs“ mit ihrem Gutschein beim Amt für Sportförderung melden. Die Einlösung der Gutscheine für alle kulturellen Aktivitäten kann bei der Volkshochschule Kiel und für den Musikunterricht bei der Musikschule Kiel erfolgen. Die Volkshochschule organisiert die Lernförderung in Kleingruppen bis zu drei Kindern und Jugendlichen und übernimmt dann auch die Abrechnung. Hierfür kooperiert sie mit Einrichtungen in den Stadtteilen, mit dem Ziel, die Lernförderung dezentral in den Stadtteilen zu verorten. Es sollen keine weiten Wege für die Kinder und Jugendlichen entstehen.Darüber hinaus können die Leistungen auch bei anderen geeigneten Anbietern in Anspruch genommen werden. Hierfür werden Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern abgeschlossen werden, welche auch Regelungen zur Qualität und dem Kinderschutz beinhalten. Für Leistungsanbieter, die am Gutscheinverfahren teilnehmen wollen, wurde im Internet eine Interessensbekundung (Anlage 2) hinterlegt, die ausgefüllt an das Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen gesendet werden kann.Das Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen ist verantwortlich für den Abschluss der Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern, die Administration sowie die Abwicklung des Abrechnungsverfahrens. Das Abrechnungssystem wird derzeit noch entwickelt. In den ersten Monaten wird eine Abrechnung ohne spezielle Software durchgeführt werden müssen. Mit den betreffenden Leistungserbringern wurden und werden sukzessive Gespräche aufgenommen, um die Verfahrenswege zur Abrechnung der Leistungen zu vereinbaren. Vielfach kann dabei auf bereits vorhandene Strukturen und Erfahrungen zurückgegriffen werden. Es ist weiterhin geplant, ein Chipkartensystem einzuführen, um u. a. rationellere Verfahrensabläufe zu erreichen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Werbekampagne für das Bildungs- und Teilhabepaket initiiert und stellt hierfür verschiedene Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Die Landeshauptstadt Kiel hat diese Initiative aufgegriffen und Materialien bestellt. Außerdem wurden die entsprechenden Mittlergruppen der Anspruchsberechtigten, wie beispielsweise die Schulleitungen und Kindertageseinrichtungen, über die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets informiert. Im Laufe des Juni werden Informationsveranstaltungen bei den Leitungskräften der städtischen Jugend- und Mädchentreffs, in der AG nach § 78 SGB VIII „Kindertagesbetreuung in Kiel“ und Offene Jugendarbeit“ im Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie auf der Stadtteilkonferenz Gaarden folgen.“ |
Als positive Aspekt der Umsetzung können gelten:
• Die Stadt Kiel konnte das Bildungs- und Teilhabepaket verhältnismäßig schnell und verhältnismäßig unbürokratisch umsetzen.
• Durch den Rückgriff auf bereits vorhandene Strukturen (Volkshochschule Kiel, Musikschule Kiel, Projekt „Kids in die Clubs“) erübrigt sich bei diesen Anbietern eine Qualitätsprüfung.
• Durch eine weitgehende Beschränkung der Bildungs- und Teilhabeleistungen auf „Inhouse-Produkte“ der Stadt Kiel selbst (Volkshochschule Kiel „für alle kulturellen Aktivitäten“, Musikschule Kiel) leitet die Stadt Kiel Bundesleistungen in die eigenen Kassen um. Dies wird auch recht deutlich formuliert (Geschäftliche Mitteilung, Seite 6):
„Positive Auswirkungen auf den Haushalt werden zum Beispiel durch die Refinanzierung der Mittagessenskosten bei der Kindertagesbetreuung oder bei der Volkshochschule aufgrund höherer Entgeltseinnahmen für die Lernförderung erwartet.“ |
Damit indessen ist bereits der Übergang zu den kritischen Anmerkungen vollzogen:
• Die Fokussierung auf Angebote der Stadt Kiel selbst reduziert das Bildungs- und Teilhabeangebot erheblich.
• Die Wahlfreiheit der Familien wird stark begrenzt.
• Es liegt die Vermutung nahe, dass fiskalische Motive bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaktes keine gänzlich untergeordnete Rolle gespielt haben dürften. Dies mag den Steuerzahler freuen, sollte aber nicht im Fokus der Umsetzung von Bildungspaketen stehen.
• Nachhilfeunterricht wird vielfach erfolgreich von Kleinstanbietern wie Studenten oder Lehrern, die privat Nachhilfestunden geben, erbracht. Diese können gegenüber der Stadt zwar eine „Interessenbekundung“ (schon die Formulierung schmeckt nach Bittstellerei!) abgeben, unklar bleibt indes, nach welchen Kriterien etwaigen „Interessenbekundungen“ stattgegeben werden soll. Es dürfte zudem auf der Hand liegen, dass ein Student oder Lehrer kaum mit der Stadt Kiel eine Vereinbarung über die „Abwicklung des Abrechnungsverfahrens“ schließen oder die technischen Voraussetzungen für ein „Chipkartensystem“ zu schaffen in der Lage sein wird.
• Bedauerlich ist, dass auch viele sich bereits jetzt abzeichnende Problemfelder nicht antizipiert worden sind. Zu nennen sind etwa folgende Konstellationen, die bereits in der anwaltlichen Praxis zu erörtern waren:
– Ein Kind ist bereits Mitglied in einem Sportverein, der nicht in der Liste der Landeshauptstadt Kiel geführt wird (Sportverein aus einer Nachbargemeinde).
– Ein Kind erhält bereits Musikunterricht, aber nicht an der Musikschule Kiel.
– Ein Kind bekommt bereits von einem Studenten privat Nachhilfeunterricht und eine „Abrechnungsvereinbarung“ kommt aus den o.g. Gründen nicht in Betracht.
Ist in diesen Fällen eine Förderung möglich?
Offene Fragen, bei denen man sich Konkretisierungen gewünscht hätte, bestehen auch bei der Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II n.F.):
• Was ist, wenn die gewählte Schule nicht die „nächstgelegene“ Schule ist?
– Werden keine Kosten übernommen?
– Werden nur die fiktiven Kosten zu „nächstgelegenen“ Schule übernommen?
• Schule des „gewählten Bildungsganges“: Was ist der „gewählte Abschluss“ bei einer Gesamtschule? (OVG Thüringen, Urt. v. 10.3.2009 – 1 KO 207/08: Entscheidend sei, ob Regelschule näher; sehr zw.)
• Wann ist ein Schüler auf Schülerbeförderung „angewiesen“?
– Überwiegende Rspr.: Ab Klasse 5 sind bis zu 3 Kilometer Fußweg zumutbar. Ausnahme: Besonders gefährlicher Schulweg! Übliche Risiken des Straßenverkehrs reichen nicht aus, es muss ein „überdurchschnittlich hohes Schadensrisiko“ bestehen (etwa VG Braunschweig, Urt. v. 28.2.2008 – 6 A 252/06 -).
• Wann kann es Schülern „zugemutet werden, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten“?
– Landeshauptstadt Kiel: Es ist grundsätzlich ein Eigenanteil zu zahlen, der in seiner Höhe dem Betrag der Bedarfsposition für „Verkehr“ im Regelsatz entspricht! Diese Regelung ist nicht nachvollziehbar, denn Kosten für Teilnahme am Verkehr entstehen nicht nur für den Schulweg. Für sonstige Teilnahme am Verkehr bleibt nach der Logik der Stadt Kiel kein Geld mehr.
Dieser Beitrag mag einen ersten knappen Überblick über einige Unzulänglichkeiten der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaktes in Kiel geben. Es dürfte deutlich geworden sein: Die Probleme sind in Kiel an anderer Stelle zu verorten als bei etwa fehlenden „verbindlichen Qualitäts- und Vereinbarungsrichtlinien für die Anbieter von Bildungs- und Teilhabeleistungen“ (dazu hier mehr).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Kieler Ratsversammlung „diskutiert“ die Umsetzung des Bildungspaketes in Kiel!
Veröffentlicht: 26. Juni 2011 Abgelegt unter: Bildungs- und Teilhabepaket | Tags: Bildungs- und Teilhabepaket Kiel, Bildungspaket Kiel Hinterlasse einen KommentarDer Stadtrat „diskutiert“ die Umsetzung des Bildungspaketes in Kiel. Eigentlich ein wichtiges Thema, bei dem es einiges zu loben, aber auch einiges kritisch anzumerken gäbe. Leider verpasst die Ratsversammlung – und da ist keine Fraktion auszunehmen – diese Chance: Die antragstellende Fraktion scheint thematisch wenig vorbereitet. Der Rest ist politisches Fingerhaken und eine Ansammlung von Ungeschicktheiten. Letztere verhinderten dann offensichtlich auch noch die Überweisung des Antrages in den Sozialausschuss. Unangenehm fallen im Übrigen die schlechten Umgangsformen der Ratsleute untereinander auf (Ausnahme: Ratsherr Schmalz). Man wundert sich kaum, dass das Interesse der Kieler an Kommunalpolitik zusehends im Schwinden begriffen ist. Zu sehen ist das Trauerspiel hier (Video 26).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7