Freispruch: Keine Mitwirkungspflichten außerhalb des Leistungsbezuges!
Veröffentlicht: 23. November 2011 Abgelegt unter: Ordnungswidrigkeiten | Tags: § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II, Ordnungswidrigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II 17 KommentareEin Verstoß gegen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I setzt voraus, dass sich der Leistungsberechtigte nach dem SGB II noch im Status des Leistungsbezuges befindet. Meldet sich ein Leistungsberechtigter etwa wegen Aufnahme einer bedarfsdeckenden – also den Lebensunterhalt unabhängig von Transferleistungen sichernden – Arbeit aus dem Leistungsbezug ab, hat dieser ab dem Tage der Arbeitsaufnahme keine Mitwirkungspflichten mehr gegenüber dem Jobcenter. Damit scheidet auch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II aus.
Tatsächliche Leistungszuwendungen unerheblich
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass dem Betroffenen tatsächlich noch Leistungen zugewendet wurden. Denn eine solche Überzahlung ist eine Frage der Technik der Leistungsabwicklung. Es ist nicht dem Betroffenen anzulasten, wenn die Behörde trotz pflichtgemäßer Mitteilung von leistungsrelevanten Umständen die Überweisung dennoch ausführt.
AG Rendsburg, Beschluss v. 6.10.2008, 17 OWi 570 Js 34525/08
Zunehmende Pönalisierung Leistungsberechtiger
Bedauerlicherweise ist in der anwaltlichen Beratung seit einiger Zeit eine zunehmende Kriminalisierung von Leistungsberechtigten zu verzeichnen. Nicht selten wird dabei mit Kanonen auf Spatzen geschossen: Zu der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund teilweise nur geringfügig verspäteter Mitteilungen gesellen sich in steigendem Maße auch Strafverfahren wegen angeblichen (Sozialleistung-) Betruges (§ 263 StGB). Nach hiesigen Erfahrungen lassen sich die Verfahren, sind sie erst einmal in Gang gesetzt, nur noch schwer aufhalten. Werden Vorgänge aus den Leistungsabteilungen an die OWi-Stellen der Jobcenter abgegeben, folgt der Bußgeldbescheid, gleich, was von anwaltlicher Seite vorgetragen wird. Gleiches gilt für Ermittlungsverfahren über Hauptzollamt und Staatsanwaltschaft. Eine wirkliche Prüfung findet erst – und man wird wohl sagen dürfen: auch erstmals – vor dem Richter statt.
Verhängnisvoller Mechanismus
In der Folge des Erlasses einer immer noch hohen Anzahl fehlerhafter und damit rechtswidriger Bescheide kommt es zu einer ebenso hohen Zahl zu Unrecht verhängter Geldbußen, Verwarnungen und Strafverfahren. Es ist jedem Betroffenen daher zu raten, die Berechtigung von Bußgeldbescheiden, Verwarnungen und Strafbefehlen sehr gründlich zu prüfen und sich notfalls gerichtlich gegen diese zur Wehr zu setzen.
Rechtzeitig wehren
Noch sinnvoller aber ist es, sich bereits frühzeitig gegen den vielfach in Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden textbausteinartig und meist von der Sachbearbeitung der Grundsicherungsträger vollkommen unreflektiert vorgebrachten Vorhalt vorsätzlicher oder fahrlässiger (angeblicher) Pflichtverletzungen zu wehren. Dieser Vorhalt findet sich in den Bescheiden in der Regel nur deshalb, weil die „vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung“ Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen ist (vgl. §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Eine ernsthafte Prüfung findet auf Verwaltungsebene praktisch nie statt. Bleibt der – regelmäßig grundlose – Vorwurf unwidersprochen im Raume stehen, so heißt es in einem anschließenden Bußgeld- oder Strafverfahren dann, der Bescheid sei „klaglos hingenommen“ worden. Es gilt also im ALG II Bezug der alte Satz im Besonderen: „Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!“ Der Beschluss des AG Rendsburg mag Betroffenen Mut machen, sich gegen grundlose Anschuldigungen zur Wehr zu setzen.
Verfolgungspraxis nicht risikolos für Grundsicherungsträger
Mitarbeiter der OWi-Stellen in den Jobcentern sind als Verwaltungsmitarbeiter mit einem förmlichen justiziellen Verfahren und damit einer „Rechtssache“ im Sinne von § 339 StGB betraut. Beugen sie das Recht – d.h. wenden sie dieses bewusst falsch an, z.B. indem sie textbausteinartig einen Bußgeldbescheid erlassen, obwohl ihnen zuvor etwa von Anwaltsseite schlüssig und durch Rechtsprechung belegt die Rechtswidrigkeit dessen Erlasses nachgewiesen worden ist -, kommt eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung in Betracht.
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Bußgeldverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht ordnungsrechtlich verfolgt werden darf, dennoch mit einem Bußgeld belegt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, macht sich zudem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB wegen Verfolgung Unschuldiger strafbar.
Weiterführende Links:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-jobcenter-uebt-staatsanwaltschaft-892.php
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
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Guten Tag,
verstehe ich das also richtig, dass wenn sich ein Leistungsempfänger als Erwerbstätig meldet, er ab dem Beginn seines Arbeitsverhältnisses, keine Mitwirkungspflicht mehr hat? Beispielsweise, ein Leistungsbezieher beginnt am 12. Juni sein Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag und er hat am 03. Juni noch Leistungen bezogen und jetzt wird er nach Auskunft für den gesamten Juni gefragt. Muss dieser dann z.B. Kontoauszüge für den ganzen Monat vorlegen oder nur bis zum einschließlich 11. Juni?
Falls er dies nur bis zu diesem Datum nachweisen muss, mit welchem Paragraphen im SGB ist dies festzulegen?
MfG
Das ist eine berechtigte Frage. Ich bin da in meinem Artikel nicht sehr präzise. Für die Monate, für die Leistungen bezogen wurde, sind auch noch alle Nachweise – etwa Kontoauszüge – vorzulegen. Da Grundsicherungsleistungen stets für einen vollen Monat erbracht werden, gibt es in dem von Ihnen geschilderten Fall nur zwei Möglichkeiten: Der Leistungsempfänger zahlt für den Monat Juni einfach alle ihm gewährten Leistungen zurück oder er legt seine lückenlosen Kontoauszüge bis 30. Juni vor, damit das Jobcenter für den Monat Juni die Anspruchsvoraussetzungen prüfen kann.
In dem von mir geschilderten Fall hatte ein Leistungsberechtigter zu Beginn eines Monats eine Arbeit aufgenommen und sich aus dem Leistungsbezug abgemeldet. Anschließend war er in eine andere Kommune gezogen. Das Jobcenter hatte ihn daraufhin mit einem Bußgeld belegt, weil er eine leistungserhebliche Änderung in seinen Verhältnissen – hier seinen Umzug, aus dem sich ein Zuständigkeitswechsel des Jobcenters ergeben hätte, wäre er weiter hilfebedürftig im Sinne des SGB II geblieben – nicht rechtzeitig mitgeteilt habe. Wer sich aber aus dem Leistungsbezug abmeldet, weil er eine bedarfsdeckende Arbeit aufgenommen hat, muss dem Jobcenter so wenig einen Umzug mitteilen wie jeder andere Bürger, der von eigenem Geld lebt.
Finde ich sehr merkwürdig, wenn ein Dritter vom Leistungsträger quasi in eine BG konstruiert wird und Ihm daraufhin Mitwirkungspflichten gem. § 60 SGB I auferlegt werden, kann er sich ja demnach darauf berufen und sagen, dass er nicht im Leistungsbezug steht.
Wie ist das dann rechtlich, wenn der Leistungsträger die gesamten Leistungen bereits eingestellt hat, weil ein Dritter diesen Pflichen nicht nachgekommen ist so wie in meinem Fall. Sind die Leistungen eingestellt worden entfallen somit auch die Mitwirkungspflichten nach Vorgabe §§ 60 ff. SGB I ??
Zu Ihrer ersten Frage: Bei einer BG bekommen (theoretisch) alle BG-Mitglieder Leistungen. Besteht tatsächlich keine BG und sanktioniert die Behörde, weil ein Nicht-BG-Mietglied nicht mitwirkt, ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der BG im Rahmen der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Leistungsversagung (§ 66 SGB I) etc. vom Gericht inzident zu prüfen.
Zu Ihrer zweiten Frage: Ja. Aber das ist natürlich keine Lösung, denn ohne Leistungen ist ja das Überleben in der Regel (Ausnahme: Aufstocker mit nur ganz geringen ALG II-Ansprüchen) nicht gesichert.
Guten Tag,
wie sieht es nach einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters aus? Darf das alte Jobcenter noch einen Einkommensnachweis anfordern, obwohl ich von diesem keine Leistungen mehr erhalte? (Ich erhalte von dem neuen Jobcenter Leistungen).
Ja, soweit der Einkommensnachweis für den Zeitraum, in dem Sie von dem bislang zuständigen Jobcenter Leistungen bezogen haben, leistungsrelevant ist. Ziehen Sie etwa zum 01.01.2021 aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde nach Kiel, ist Ihr Gehaltsnachweis für Januar 2021 nicht mehr leistungserheblich für die Leistungen, die der Kreis Rendsburg-Eckernförde bis einschließlich 31.12.2020 für Sie bewilligt und an Sie erbracht hat. In Zweifelsfällen wird das Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde allerdings auch das Recht auf Prüfung haben, ob Unterlagen für den Zeitraum bis 31.12.2020 noch leistungsrelevant sind.
Guten Tag,
ich stehe aufgrund der Aufnahme einer sv-pflichtigen Beschäftigung seit Juli 2017 nicht mehr im Leistungsbezug. Diese Änderung habe ich auch dem Leistungszräger zeitnah mitgeteilt um die Gefahr einer möglichen Pflichtverletzung abzuwenden. Nun fordert das Jobcenter in einem entsprechenden Bescheid jedoch die überzahlten Leistungen aus den ersten zwei Monaten, in denen ich bereits in Beschäftigung war, zurück. Wie ist die Rechtslage, bin ich verpflichtet, der Forderung Folge zu leisten?
Ja, klar.
Guten Abend,
meine Lebensgefährtin und ich haben kürzlich einen Antrag auf Grundsicherung gestellt, der aber abgelehnt wurde, weil ich vorläufig nur befristet erwerbsunfähig bin. Meine Lebensgefährtin ist in einer geringfügigen Beschäftigung, da sie mir nebenbei bei meinen Alltagsdingen hilft (Pflege), weil ich durch einen Arbeitsunfall Gehbehindert und alleine in der Selbständigkeit beeinträchtigt bin.
Vor 3 Monaten hatte meine Lebensgefährtin auch einen Arbeitsunfall und bezieht daher nur 80% Verletztengeld, wodurch es gegen Ende Monat etwas knapp wird. Daher der Gedanke Grundsicherung zu beantragen.
Dies wurde abgelehnt, weil ich vorerst bis 08.2019 nur befristet voll erwerbsgemindert bin und Grundsicherung nur bei unbefristeter EM greift.
Nun ja, das ist nicht weiter schlimm, müssen wir uns halt durchbeißen bis sie wieder ihr volles Gehalt bezieht.
Falsch gedacht – nun werden wir vom Jobcenter bombardiert mit Schreiben, Einladungen und Drohungen bzgl. Sanktionen.
Wir sollen Unterlagen zu unserem Einkommen – Rentenbescheid, Bewerbungsunterlagen – alle H4 relevanten Dokumente eben, beibringen. Zusätzlich möchte ein Berufsberater mit uns über unsere berufliche Situation sprechen, unter Androhung unsere Leistungen zu kürzen, wenn wir unserer Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I nicht nachkommen.
Allerdings haben wir weder einen Antrag auf Leistungen gestellt, noch beziehen wir irgendwelche Leistungen von der Arge, und wir wollen das auch gar nicht, zumal meine Lebensgefährtin mittlerweile wieder arbeitsfähig ist.
Nach einem Anruf und Erklärung der Situation sollen wir nun eine Verzichtserklärung unterzeichnen, in der wir momentan auf Leistungen verzichten. Jedoch wird exklusiv die Mitwirkungspflicht ausgenommen, wonach wir auch weiterhin dieser Pflicht nachkommen sollen.
Kann und darf das JC dies verlangen, obwohl weder Antrag noch Leistungsbezug besteht?
Ich werde diese Verzichtserklärung erstmal nicht unterzeichnen, das JC kann gerne mal versuchen mir meine Rente oder meiner Lebensgefährtin ihr Einkommen zu kürzen.
Hat jemand einen Vorschlag, wie man diese Leute zur Raison bringen und in ihre Schranken verweisen kann? Ich möchte ungern meinen Anwalt und das Sozialgericht bemühen.
Vielen Dank schonmal im Voraus
Liebe Grüße
Alles halb so wild. Die Grundsicherung hat Ihren Antrag – was so vollkommen richtig ist – an das zuständige Jobcenter weitergeleitet, vgl. § 16 Abs. 2 SGB I:
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
Ich rate, dass Antragsverfahren beim Jobcenter einfach zu durchlaufen und mitzuwirken. Warum einen möglichen Leistungsanspruch durch Verzichtserklärung verschenken?
Hallo,
meine Partnerin steht im ALG II-Bezug, ich selbst aber nicht. Da wir schon seit mehreren Jahren zusammenleben, werden wir der Einstehensgemeinschaft/ eheähnlichen Gemeinschaft folgend zur BG veranlagt. Ich nahm im Oktober 2017 ein Studium auf und erhalte eitdem studentisches BAföG. Zunächst forderte das Jobcenter alle Seiten des BAföG-Bescheids (also auch jene mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen meiner Eltern, welche von mir geschwärzt wurden) und diverse zugehörige Kontoauszuüge. Diese überlies ich Ihnen wegen der Mitwirkungspflicht natürlich. Und das obwohl sie von mir bereits vor Festsetzung der tatsächlichen Leistungshöhe eine allgemeine Bewilligung zu BAföG-Leistungen für die Dauer des Grundstudiums bis 2020 erhielten. Soweit mir bekannt ist, haben Leistungshöhe, Zuflusszeitpunkt und Förderdauer des BAföG für das Jobcenter keinerlei Rolle zu spielen, da es ja zur Hälfte ein zinsloses Darlehen und damit nicht als Einkommen zu werten ist. Jetzt hätte das Jobcenter aber gern noch:aktuelle Schulbescheinigung, vollständigen Schul-/ Ausbildungsvertrag mit voraussichtlichem Austritt (es gibt im Studium einen solchen Vertrag nicht). Dürfen die das???
Auch zufließende Darlehensbeträge aus Sozialleistungen (z. B. BAföG), die dem Lebensunterhalt dienen, sind als Einkommen zu berücksichtigen, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Hallo, ich hätte eine dringende Frage. Seit 01.07.18 beziehe ich kein Hartz IV mehr. Jetzt hab ich Post bekommen, dass ein Datenabgleich gemacht worden ist und dass ich Kontoauszüge von 12/15 und für das ganze Jahr 2016 vorlegen soll. Was kann mir passieren, wenn ich mich auf das Urteil berufe, dass man im Leistungsbezug stehen muss, sonst hat man keine Mitwirkungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Das klingt nach nicht gemeldetem Erwerbseinkommen seit 12/2015. Natürlich trifft Sie eine rechtliche Verpflichtung, Einkommen in Zeiträumen, in denen Sie ALG II bekommen haben, dem Jobcenter anzuzeigen. Dies gilt übrigens auch für den Arbeitgeber, §§ 57, 58 SGB II. Im Beitrag geht es um einen nicht mitgeteilten Umzug im Monat nach dem Ende des Leistungsbezugs, den das Jobcenter sanktionieren wollte, also um eine ganz andere Fallkonstellation. Sollte es stimmen, was ich vermute, rate ich, die Kontoauszüge vorzulegen, mich zu entschuldigen und zu hoffen, dass es zu keinem Strafverfahren kommt.
Hallo Frau Hildebrandt,
ich habe eine Frage. Und zwar habe ich zum 01.06.2020 einen Job angefangen und dies dem Jobcenter natürlich direkt mitgeteilt. Trotzdem bekomme ich immer noch regelmäßig Post, dass ich doch bitte meiner Mitwirkungspflicht nachgehen solle und meine erste Verdienstbescheinigung und Kontoauszüge einreichen soll. Ich vermute stark, dass überprüft werden soll, ob ich Ende Juni bereits mein Gehalt bekommen habe oder erst im darauffolgenden Monat, um ggf. eine „Zuvielbezahlung“ rückwirkend zurück zu fordern. Ich sehe da aber keinen Sinn drin, denn mit den Leistungen von Jobcenter habe ich den Monat über gelebt mit dem Gehalt welches ich Ende des Monats bekommen habe, habe ich natürlich den kommenden Monat von gelebt. Ist das Jobcenter nun also berechtigt, meine Unterlagen anzufordern ? Lieben Gruß und vielen Dank.
Ja, das Jobcenter kann diesen Nachweis von Ihnen verlangen und ja, wenn das Juni-Gehalt noch im Juni – also spätestens am 30.06.2020 – auf Ihrem Konto eingegangen ist, wird das Jobcenter die Leistungen für Juni von Ihnen zurückfordern. Das ist auch richtig so, denn das Gehalt war für Juni und die ALG II-Leistungen für Juni waren auch für den Monat Juni. Letztlich mag das erste Gehalt später – hier Ende Juni – überwiesen worden sein und es wäre sogar bis zum 01.07.2020 noch rechtzeitig überwiesen worden (vgl. § 614 BGB). Aber tatsächlich überweisen Arbeitgeber ja meist früher. Zudem müssen Sie das ALG II nicht auf einen Schlag zurückzahlen.
Ihren Fall hat der Gesetzgeber im Übrigen in § 24 Abs. 4 SGB II ausdrücklich geregelt: „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.“ D.h. hätten Sie dem Jobcenter Mitte Mai mitgeteilt, dass Sie ab Juni eine Arbeit aufnehmen, hätte das Jobcenter Ihnen für Juni nach Aufhebung der ALG II-Bewilligung ab 01.06.2020 voraussichtlich („Ermessensentscheidung“) auf Antrag nur noch ALG II als Darlehen bewilligt, wenn Sie ohne das Darlehen im Juni nicht „über die Runden gekommen“ wären (was nicht der Fall wäre, wenn Sie etwa 5.000 € auf dem Konto liegen haben).