Bei Pauschalmieten kein Stromkostenabzug!

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Zahlen Hartz IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten werden, darf das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft trotzdem nicht um einen aus den Regelleistungen ermittelten Anteil für Haushaltsenergie kürzen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 24.11.2011.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zahlte ein ALG II-Bezieher für ein Zimmer, welches er zur Untermiete bewohnte, monatlich pauschal 110 € inklusive aller Nebenkosten einschließlich Strom. Obwohl die Unterkunftskosten sehr günstig waren, zog das Jobcenter in Hamburg 28 € für Strom von den Leistungen für die Unterkunft ab.

Das BSG urteilte, das LSG Hamburg habe zutreffend entschieden, dass für die vom Jobcenter vorgenommene Kürzung der Leistungen für die Unterkunft um einen aus den Regelleistungen ermittelten Anteil für Haushaltsenergie keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Das Leistungssystem des SGB II lasse eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Insbesondere sei die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasseraufbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 1 SGB II neuer Fassung („ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile“) fortentwickelt hat, nicht auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete übertragbar (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 151/10 R, siehe Terminbericht des BSG Nr. 60/11 zur Terminvorschau Nr. 60/11).

Hinweise zur Pauschal- bzw. Inklusivmiete

Eine Pauschal- bzw. Inklusivmiete ist vereinbart, wenn die Miete sowie sämtliche Mietnebenkosten mit der monatlichen Mietzahlung endgültig abgegolten sind. Werden für Nebenkosten wie umlagefähige kalte Betriebskosten, Heizkosten, an die Stadtwerke direkt zu zahlende Wasserkosten, Stromkosten, Gaskosten usw. Abschläge gezahlt und erfolgt jährlich eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch, liegt insoweit keine Pauschalmiete vor. Möglich ist es aber, einige Nebenkosten pauschal und andere nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen.

Grundsicherungsrechtlich entscheidend dürfte im Fall einer vereinbarten Inklusivmiete sein, ob die einzelnen Mietbestandteile im Mietvertrag (pauschal) beziffert worden sind. Ist im Mietvertrag etwa geregelt, dass sich eine Inklusivmiete von 300 € aus 200 € Grundmiete, 30 € Betriebskostenpauschale, 30 € Heizkostenpauschale, 20 € Stromkostenpauschale und 20 € pauschaler Telefonkostenbeteiligung zusammensetzt, sind vom Jobcenter nur 230 € für die Unterkunft sowie 30 € Heizkostenpauschale anzuerkennen. Wird eine Differenzierung im Mietvertrag demgegenüber nicht vorgenommen, also schlicht eine Inklusivmiete von 300 € vereinbart, ist nach der Rechtsprechung des BSG die gesamte Miete zu übernehmen.

Zum Nachweis der Miete genügt die Vorlage des abgeschlossenen Mietvertrages, zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen für die Unterkunft kann die Vorlage von Zahlungsbelegen (etwa Kontoauszüge) verlangt werden. Die Vorlage etwaiger „Mietbescheinigungen“ auf amtlichen Formularen ist nicht Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von unterkunftsbezogenen Leistungen, da diese zum Nachweis der vereinbarten Miete nicht erforderlich sind (vgl. dazu auch ULD, ALG II, S. 18). Insbesondere kann das Jobcenter von den Vertragsparteien nicht verlangen, einen abgeschlossenen Inklusivmietvertrag (nachträglich) zu spezifizieren. In einem derartigen Verlangen des Grundsicherungsträgers läge ein unzulässiger Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Vertragsautonomie der Mietvertragsparteien.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


12 Kommentare on “Bei Pauschalmieten kein Stromkostenabzug!”

    • Detlev sagt:

      Zwar ist eine Mietbescheinigung bei vorliegendem Mietvertrag keine Vorraussetzung für die Gewährung von Unterkunftskosten, jedoch wird im SGBII und SGBXII mitunter nach ein oder zwei Jahren erneut eine Mietbescheinigung über die aktuellen Mietverhältnisse eingefordert, auch wenn keine Vertragsänderung bzw. kein Wohnwechsel oder Änderunge der Miethöhe erfolgt ist. Trifft es zu, dass Vermieter diese Mietbescheinigung nicht ausfüllen müssen und kann der Betroffene die Mietbescheinigung unausgefüllt zu seiner Entlastung dem zuständigen Leistungsträger zurückgegen, ohne eine Sanktion bzw. Sperrung der Leistungen erleiden zu müssen?

      • Vermieter sind nicht verpflichtet, auf von den Jobcentern gewünschten Formularen „Mietbescheinigungen“ auszustellen. Hierfür fehlt es schlicht an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere Fallen Vermieter nicht unter § 60 Abs. 1 oder 2 SGB II, weil mit „Leistungen“ Vermögenszuwendungen gemeint sind, die Vermieter an ihre Mieter nicht erbringen.

        Der Mieter und Leistungsberechtigte muss nach § 60 SGB I nur solche Beweisurkunden vorlegen, die er in Besitz hat. Stellt der Vermieter keine Mietbescheinigung aus, kann er auch nichts vorlegen und deswegen auch nicht sanktioniert werden. Dazu lesen: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.01.2008, L 7 AS 772/07 ER:

        https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=75408

        Abgesehen davon halte ich die „Mietbescheinigungen“ nicht einmal für leistungsrelevant, weil sich ihnen nichts entnehmen lässt, was sich nicht auch aus dem Mietvertrag ergibt.

        • Detlev sagt:

          Vielen Dank für die Informationen. Gibt es zum § 60 Abs. 1 oder 2 SGB II äquivalente Paragraphen mit Bezug auf SGBX II? Ab welchem Punkt ist die Beratung durch einen Fachanwalt angeraten?

  1. Anders ist die Rechtslage leider im Regelungsbereich des SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII käme bei pauschal in der Miete enthaltenen Stromkosten – anders als im Anwendungsbereich des SGB II, das eine entsprechende Regelung nicht kennt – im Grundsatz eine Absenkung des Regelsatzes in Be-tracht. § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII soll mit der Möglichkeit, auch einen niedrigeren Regelsatz festzulegen, verhindern, dass Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Sozialhilfeleistungen ge-genüber dem Leistungsempfänger Leistungen doppelt erbringen. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist deshalb zur Vermeidung solcher Doppelleistungen nur eröffnet, wenn es bei der Ge-währung von Sozialhilfeleistungen zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 28 Abs 1 Satz 1 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt. Dies setzt voraus, dass sie als Teil der mietvertraglich geschuldeten Kosten von den Leistungen für Unterkunft und Heizung bereits mitumfasst sind und insoweit also durch eine anderweitige Leistung der Beklag-ten tatsächlich („im Einzelfall“) gedeckt werden.

    Das LSG Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Urteil vom 04.12.2014 zum Az. L 7 SO 2474/14 ausgeführt (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174421):

    „Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der Leistungen um eine „Energiepauschale“ i.H.v. EUR 29,07 monatlich ist jedoch gem. § 42 Nr. 1 i.V.m. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (in der Fas-sung vom 24. März 2011) zulässig. Danach wird im Einzelfall der individuelle Bedarf abwei-chend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Alt. 1) oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab-weicht (Alt. 2). Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Regelsätze des SGB XII als Pauschalen konzipiert sind, die der Hilfebedürftige gerade eigenverantwortlich und auch durch Verschiebungen zwischen den einzelnen Bedarfen nutzen soll. Durch das Herauslö-sen einzelner von den Regelsätzen grundsätzlich erfasster Bedarfe kann diese Gestaltungsmög-lichkeit eingeschränkt werden. Andererseits bestimmt § 9 Abs. 1 SGB XII die Ausrichtung der Sozialhilfeleistung, auch der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, am Bedarf im Einzelfall. Die Deckung eines tatsächlich nicht bestehenden oder bereits gedeckten Bedarfs ist nicht Inhalt der Sozialhilfe. Die Regelung des § 27a Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGB XII (anderweitige Deckung des Bedarfs) dient jedenfalls der Vermeidung von Doppelleistungen durch den Sozial-hilfeträger, wenn es bei der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt zu Überschnei-dungen mit den durch den Regelsatz nach § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt (BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 17/09 R – (juris Rdnr. 36)). Dies gilt gem. § 42 Nr. 1 SGB XII auch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Erbringt der Sozialhilfeträger somit in einem anderen Zusammenhang Leistungen, die einen vom Regelsatz erfassten Bedarf decken, führte die ungekürzte Regelsatz-gewährung zu einer Doppelleistung. Eine solche Konstellation liegt auch dann vor, wenn wie hier die Kosten der Unterkunft und Heizung Anteile enthalten, die nicht der Sicherung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ dienen, sondern einen vom Regelsatz erfassten Bedarf befriedi-gen, wenn Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden (BSG, Urteil vom 20. Sep-tember 2012 – B 8 SO 4/11 R – (juris Rdnr. 23)). Der Regelsatz muss deshalb in dem Umfang abgesenkt werden, in dem der Bedarf des Leistungsberechtigten durch die anderweitige Leis-tung – hier Leistung für Unterkunft und Heizung – tatsächlich („im Einzelfall“) gedeckt wird. Nur hypothetisch anfallende Bedarfe rechtfertigen keine Absenkung des Regelsatzes, weil dann eine konkrete Bestimmung ersparter Aufwendungen nicht möglich ist (so BSG, Urteil vom 20. Sep-tember 2012, a.a.O., Rdnr. 24 zur Möblierungspauschale). Anders als bei Möblierungskosten fällt der Bedarf an Haushalts- und Kochenergie hingegen typischerweise monatlich an. Er wird im Regelsatz in voller Höhe und nicht nur mit Ansparanteilen berücksichtigt. Einer individuellen Gestaltung, z.B. einem vollständigen Verzicht oder einem Verschieben auf einen späteren Zeit-punkt, ist er nicht zugänglich; vielmehr fällt er weitgehend unvermeidbar und unaufschiebbar an, worin er dem Ernährungsbedarf vergleichbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 21/06 R – (juris ) zum kostenlosen Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen).

    Bei der Bestimmung des Anpassungsbetrages ist jedoch nicht vom tatsächlichen Wert der den Bedarf anderweitig deckenden Leistung auszugehen; vielmehr ist der pauschalierte monatliche Regelsatz des § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII (nur) um den in ihm selbst für den Bedarf normativ vorgesehenen Betrag abzusenken (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 , a.a.O., Rdnr. 23). Die betragsmäßige Zusammensetzung des Regelsatzes ergibt sich aus § 28 SGB XII i.V.m. den Re-gelungen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes. Zwar wird der Regelsatz als Pauschale be-stimmt; er ist jedoch die Summe einzeln feststellbarer Faktoren, zu denen auch der Energiebe-darf – mit Ausnahme der Energie für Heizung und Warmwasser – gehört. Bezogen auf den hier streitigen Zeitraum bemisst sich (dazu näher Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, Anhang zu K § 28 S. 6/7) der Energiebedarf anhand der statistisch ausgewiesenen Energieausgaben der nicht mit Strom heizenden Ein-Personen-Haushalte gem. der Sonderauswertung der Einkom-mens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008. Danach entfallen von den EUR 361,81 regelbe-darfsrelevanten Verbrauchsausgaben (für den Regelsatz für Erwachsene in 2011) EUR 28,12 auf Haushaltsstrom (=7,7720%). Der Anteil am Haushaltsstrom am im streitigen Zeitraum gel-tenden Regelsatz i.H.v. EUR 374.- beträgt somit EUR 29,07 (28,12/361,81*374), wie vom Be-klagten angesetzt. In dieser Höhe war der grundsicherungsrechtliche Bedarf des Klägers durch die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gedeckt, so dass der Regelsatz entsprechend niedriger festzusetzen war.

    Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall aus der zur Grundsicherung für Arbeitsu-chende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergangenen Entscheidung des BSG (Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R – (juris); im Ergebnis wie hier LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 2014 – L 2 SO 20/14 – (juris Rdnr. 47)). Danach seien bei ei-ner Inklusivmiete, in der auch Stromkosten enthalten seien, die Leistungen für die Unterkunft nicht um einen aus der Regelleistung ermittelten Anteil für Haushaltsenergie zu kürzen. Zur Begründung hatte sich das BSG maßgeblich darauf gestützt, dass einem Herausrechnen des in der Regelleistung für die Haushaltsenergie zugrunde gelegten Betrags zunächst entgegenstehe, dass nach dem Leistungssystem des SGB II eine individuelle Bedarfsermittlung bzw. abwei-chende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen sei (juris Rdnr. 20). Dies gilt angesichts des klaren gesetzlichen Wortlauts in §§ 9 Abs. 1, 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII nicht für den Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Des Weiteren – so das BSG – erfordere jede Kürzung des Bedarfs eine begründete Herleitung dieses Kürzungs-betrages, woran es im dort entschiedenen Fall gefehlt habe (juris Rdnr. 23 f). Vorliegend ergibt sich der Kürzungsbetrag anhand der o.g. Rechtsprechung des BSG zur abweichenden Regel-satzfestlegung im SGB XII und der dargestellten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die normativ dem im Regelsatz enthaltenen Bedarf zugeordnet sind. Nicht maßgeblich ist, zu welchem Anteil die Haushaltsenergie in der geschuldeten Miete enthalten ist. Dass der Beklagte die genannten Kürzungen nicht am Regelsatz vorgenommen hat, sondern bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung führt im Ergebnis nicht zu höheren Grundsicherungsleistungen. Oh-nehin hat der Kläger nicht isoliert höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrt.“

    Ist also im konkreten Fall in der Pauschalmiete tatsächlich der gesamte Haushaltsstrom für die Wohnung enthalten und erkennt das Amt die Miete in voller Höhe an, ist der pauschale Anzug der in der Pauschalmiete enthaltenen Stromkosten (leider) rechtmäßig.


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