Förderrichtlinie für Teilnehmer am Projekt 50plus KERNig!
Veröffentlicht: 6. Januar 2012 Abgelegt unter: 50PlusKERNig Kiel | Tags: 50 Plus KERNig, 50+ KERNig, 50+KERNig, 50Plus, 50Plus KERNig, 50Plus KERNig Dienstanweisung, 50Plus KERNig Kiel, 50Plus Kiel, Jobcenter Kiel 50+, Perspektive 50plus Ein KommentarAufgrund zahlreicher Anfragen von Teilnehmern des Projekts 50plus KERNig insbesondere zu den Änderungen bei der Bewerbungskostenerstattung veröffentliche ich an dieser Stelle schon einmal die Dienstanweisung Nr. 1 für das Team 50 Plus KERNig (AZ: II – 500.5.1). Ich hoffe, die Dienstanweisung kann einige Fragen von Teilnehmern des Projektes beantworten. Zukünftig sollen sich Informationen zu 50 Plus KERNig – wie etwa diese Dienstanweisung – auf einer eigenen Internetpräsenz des Projekts finden. Wann diese der Fall sein wird, ist hier nicht bekannt.
Download: Förderrichtlinie 50plus KERNig
Einige kritische Anmerkungen
Allgemein fällt auf, dass sich die „Förderinstrumente“ des Projekts 50plus von Fördermöglichkeiten der „normalen“ Jobcenter (s. Förderrichtlinie 2011) im Kern nicht unterscheiden. Zu einigen Regelungen nachfolgende Anmerkungen:
Zu 1.3. Eine doppelte Haushaltsführung aufgrund einer Arbeitsaufnahme soll im Regelfall 3 Monate gefördert werden, im Ausnahmefall 6 Monate. In der anwaltlichen Beratungspraxis ist festzustellen, dass die alte Wohnung am bisherigen Wohnort regelmäßig 6 Monate „gehalten“ wird, da die meisten Arbeitnehmer die bisherige Wohnung vor Ablauf der Probezeit von 6 Monaten nicht aufgeben wollen. Das ist verständlich und auch vernünftig. Die Regelung in der Dienstanweisung ist es demgegenüber nicht, denn sie erklärt den Regelfall zum Ausnahmefall.
Zu 1.4. Die Übernahme von Umzugskosten auf Fälle zu beschränken, in denen der Tagespendelbereich 2 ½ bzw. 2 Stunden übersteigt, erscheint nicht zeitgemäß. Maßstab sollte nicht die „Zumutbarkeit“ i.S.v. § 121 Abs. 4 SGB III sein, sondern die Frage, wann ein vernünftiger Mensch in der heutigen Zeit in die Nähe seines Arbeitsplatzes ziehen würde. Pendelzeiten von 2 bis 2 ½ Stunden gehören in Zeiten steigender Rohstoffkosten und eines gestiegenen Umweltbewusstseins der Vergangenheit an. Dass eine Dienstanweisung aus dem Jahre 2011 derart anachronistische Wertentscheidungen trifft, verwundert.
Zu 1.11. Der Verweis auf die Härtefallklausel im Krankenversicherungsrecht ist kleinlich und hat den sonderbaren Beigeschmack eines „Vertrags zu Lasten Dritter“: Das Jobcenter sagt, was erforderlich ist, die Krankenkasse darf dann – über die Härtefallregelung (!) – bezahlen.
Zu 2. In der anwaltlichen Beratung Ü50jähriger sind bisher lediglich – über das Projekt 50plus zustande gekommene – Arbeitsverträge mit den selbsternannten „Premiumdienstleistern“ von der Hörn (Callcenter) bekannt. Bei den Arbeitsverträgen fällt auf, dass diese allesamt auf 12 Monate befristet sind – sich also auf den Tag genau an der Förderhöchstdauer durch das Jobcenter Kiel orientieren. Gleichzeitig suchen die Callcenter fortlaufend neue Mitarbeiter (etwa Perry&Knorr). Mandanten haben hier berichtet, dass auf die Frage nach einer möglichen Vertragsverlängerung über 12 Monate die Auskunft erteilt wurde, die meisten Mitarbeiter seien nach 12 Monaten so erschöpft, dass ihnen eine „Auszeit“ gut tun würde. Es bedeutet eins und eins zusammenzuzählen um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass hier mit Steuergeldern Wirtschaftsförderung betrieben wird.
Zu 2.2. Es wäre interessant zu erfahren, ob die „Kunden“ der Jobcenter eine Abschrift des „Qualifizierungsplans“ erhalten. „Checks an Balances“ können in diesem Bereich sicherlich nicht schaden.
Zu 2.3. Besonders interessant ist für Arbeitgeber vermutlich auch der zusätzliche „Extra 50+ KERNig Bonus“. Ausweislich der Förderrichtlinie werden die Boni (eine Bezeichnung, die zwischenzeitlich gerade in Schleswig-Holstein etwas ins Zwielicht geraten ist; die Dienstanweisungsschreiber sollten sich vielleicht ein etwas unverfänglicheres Wort einfallen lassen) an die Arbeitgeber in Abhängigkeit der Anzahl ihrer Mitarbeiter gezahlt. Dies geschieht, so ist nachzulesen, „um eine Wirtschaftförderung auszuschließen“. Das klingt eigentümlich, denn natürlich sind die Bonuszahlungen bereits an sich eine Wirtschaftsförderung.
3.1. Unverständlich ist, warum im Rahmen von Mobilitätshilfen die Kosten einer Bahn-Card nicht anteilig übernommen werden. Entscheidend sollte sein, was für den Leistungsberechtigten – und damit auch den Steuerzahler – die kostengünstigste Variante ist.
3.2. Die Auszahlung von Fahrtkosten im Rahmen von Maßnahmen durch den Maßnahmeträger ist nicht unproblematisch. Was ist, wenn der Maßnahmeträger Fahrtkosten nicht oder falsch erstattet? Leistungen, auf die ein Anspruch gegen eine Behörde besteht, sollten auch von dieser selbst erbracht werden.
3.3. Die Beschränkung anerkennungsfähiger Kosten für eine Heimfahrt im Monat bei auswärtigen Einzelqualifizierungsmaßnahmen erscheint – insbesondere bei „Kunden“ mit Familie – unangemessen.
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