Hartz IV Regelsätze verfassungswidrig?

Sozialgericht Berlin

Nach Auffassung der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin verstoßen die Leistungen des SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Kammer hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit des SGB-II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt. Zwar seien die Leistungen nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des Regelsatzes jedoch seinen Gestaltungsspielraum verletzt. Die Referenzgruppe (untere 15 % der Alleinstehenden), anhand deren Verbrauchs die Bedarfe für Erwachsene ermittelt worden sind, sei fehlerhaft bestimmt worden. Die im Anschluss an die statistische Bedarfsermittlung vorgenommenen Kürzungen einzelner Positionen (Ausgaben für Verkehr, alkoholische Getränke, Mahlzeiten in Gaststätten und Kantinen, Schnittblumen u.s.w) seien ungerechtfertigt. Insbesondere habe der Gesetzgeber dabei den Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unzureichend gewürdigt. Im Ergebnis seien die Leistungen für einen Alleinstehenden um monatlich rund 36 Euro und für eine dreiköpfige Familie (Eltern und 16-jähriger Sohn) um monatlich rund 100 Euro zu niedrig bemessen. (SG Berlin, Beschluss vom 25. April 2012, S 55 AS 9238/12)

Deutschlandweit erster Vorlagebeschluss

Der Beschluss der 55. Kammer ist der deutschlandweit erste Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht, in dem es um die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelsatzhöhe geht. Allein das Bundesverfassungsgericht ist befugt, ein Parlamentsgesetz für verfassungswidrig zu erklären.

Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20120425.1035.369249.html

Tipp für Betroffene

Sollte das BVerfG die Regelsätze erneut für verfassungswidrig erklären, wird es dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Neuberechnung setzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09). Die neuen Regelsätze gelten dann für alle Leistungsberechtigen ab diesem Zeitpunkt. Eine rückwirkende Regelsatzerhöhung wird es – auch für Leistungsberechtigte, die sich mit Widerspruch und Klage gegen ihre Bewilligungsbescheide wenden – nicht geben. Aus diesem Grunde ist von Regelsatzklagen abzuraten. Es gilt, die bereits laufenden Klageverfahren abzuwarten.

Nachtrag 28.04.2012: Der Vorlagebeschluss des SG Berlin findet sich im Volltext jetzt hier:

Sozialgericht Berlin, Beschluss 25.04.2012, S 55 AS 9238/12

Nachtrag 12.07.2012: BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 153/11 R – Regelsätze nicht verfassungswidrig:

Terminbericht Nr. 40/12 (zur Terminvorschau Nr. 40/12)

3) Die Revision der Klägerin ist nur für die Zeit vom 1.1. bis 30.04.2011 zulässig. Für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2010 ist sie unzulässig, weil das LSG die Revision nur für die Zeit ab 1.1.2011 zugelassen und die Klägerin insoweit keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Der Tenor des angefochtenen Urteils war aus verfahrensrechtlichen Gründen neu zu fassen, weil das LSG über den nach § 96 SGG einbezogenen Verwaltungsakt vom 26.3.2011 auf Klage und nicht auf Berufung hin zu entscheiden hatte.

In der Sache ist die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit von § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II (neue Fassung) mit Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG einzuholen. Die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende ist vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1.1.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.4.2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.

SG Mannheim – S 1 AS 38/11 –
LSG Baden-Württemberg – L 12 AS 1077/11 –
Bundessozialgericht – B 14 AS 153/11 R

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


15 Kommentare on “Hartz IV Regelsätze verfassungswidrig?”

    • Werner Oetken sagt:

      Liebe Menschen

      das Berliner Sozialgericht hat auch nunmehr zum Geschäftszeichnen : S 90SO 939 / 13 einer Klage auf Erhöhung des nicht Verfassung konformen SGB Regelsatzes , mit Entscheidung vom 22.08.2013 PKH bewilligt und den Antrag auf Beiordnung auf einen Rechtsanwalt entsprochen.

      Die künftigen Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme werden bekannt gegeben!

      Wünsche allen weiteren Klägern in der Bundesrepublick viel Erfolg!

      Berlin, den 27.08.2013

      Liebe Grüße Werner Oetken

  1. Merhaba sagt:

    „Sollte das BVerfG die Regelsätze erneut für verfassungswidrig erklären, wird es dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Neuberechnung setzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09). Die neuen Regelsätze gelten dann für alle Leistungsberechtigen ab diesem Zeitpunkt. Eine rückwirkende Regelsatzerhöhung wird es – auch für Leistungsberechtigte, die sich mit Widerspruch und Klage gegen ihre Bewilligungsbescheide wenden – nicht geben. Aus diesem Grunde ist von Regelsatzklagen abzuraten. Es gilt, die bereits laufenden Klageverfahren abzuwarten.“
    Das ist für einen Rechtsanwalt eine ziemlich abgedrehte Meinung.
    Grund?
    Fakten?

    • hil sagt:

      Regelleistungen gibt es – auch bei Widerspruch und Klage – nie rückwirkend. Denn das BVerfG greift grundsätzlich nicht in das heiligste Recht des Gesetzgebers, die Fiskalhoheit, ein (Grundsatz des „judicial self restraint“, vgl. http://www.wissen.de/lexikon/judicial-self-restraint). Der Gesetzgeber bekommt immer eine (meist großzügig bemessene) Übergangsfrist zur Neuregelung ohne feste Zahlenvorgabe eingeräumt. Neue Regelsätze gelten dann ab einem bestimmten Zeitpunkt für die Zukunft für alle Leistungsberechtigten – ob diese nun geklagt haben oder nicht.

      Ein weiterer Grund dafür, dass es grundsätzlich keine Leistungen rückwirkend geben wird, ist, dass das BVerfG nicht selbst rechnen wird und dem Gesetzgeber sagen wird: Nur 405,97 €, nicht mehr und nicht weniger, sichern das Existenzminimum. In der Regelsatzentscheidung hat das BVerfG – hieran bitte ich, sich zu erinnern – nicht einmal gesagt, ob die Regelleistungen zu hoch oder zu niedrig bemessen sind, sonder nur Methodenkritik geübt.

      Das BVerfG hat im Februar 2010 im Übrigen nicht einmal gesagt, dass bei zu niedrig bemessenen Regelsätzen für Kinder höhere Geldleistungen zu erbringen sind. Wie aber sollten Sachleistungen (Nachhilfeunterricht etc.) rückwirkend erbracht werden?

      Für die Praxis bedeutet das: Wenn Regelsatzklagen anhängig sind – und das sind sie fast immer sehr schnell – muss von weiteren Klagen abgeraten werden, da – bei anwaltlicher Vertretung – ein erhebliches Prozesskostenrisiko besteht, ohne das diesem ein Vorteil für den Kläger gegenübersteht.

      Ich bitte, mich nicht falsch zu verstehen: Die Klagen sollten geführt werden. Aber es sollten einige „Musterklagen“ geführt werden, die idealerweise von Verbänden oder auf die Regelsatzfragen spezialisierte RA begleitet werden.

      Mir ist bewusst, dass das Thema emotionalisiert, weil an vielen Orten zu Regelsatzklagen geraten wurde, Musterklagen kursierten usw. Auf der anderen Seite war die Enttäuschung nach den Entscheidungen des BVerfG vom 9.2.2010 bei vielen groß und für nicht wenige anwaltlich vertretene Kläger blieben nichts als Kosten. Diejenigen, die zu Klagen geraten hatten (und mir schon vor der BVerfG-Regelsatzentscheidung erklärten, ich würde mich irren), behaupteten selbst nach dem Urteil, dass habe man alles so nicht vorhersagen können. Das ist unzutreffend, die Gründe habe ich genannt. Wer sich mehr ins Thema einarbeiten will, muss ein juristisches Seminar aufsuchen oder sich ein Buch zum Thema kaufen.

      Es muss mir auch nach der Entscheidung vom 9.2.2010 keiner glauben, aber das ist so und wird auch künftig so sein, selbst wenn das BVerfG noch einmal Methodenkritik an den Berechnunge des Gesetzgbers üben wird.

      Auszug aus BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, Rn. 217:

      „b) Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch am 1. Januar 2005 neu festzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen, wenn dies einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung zuwiderläuft oder die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 120, 125 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die im Streit stehenden Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Nach welchen verfassungsrechtlichen Maßstäben im Einzelnen sich die Bemessung solcher Leistungen richtet, war in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang nicht geklärt. Die rückwirkende Neufestsetzung etwaiger höherer Leistungen für den gesamten Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 hätte zudem wegen der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X unvertretbare fiskalische Wirkungen. Von einer Rückwirkung der Neuregelung kann der Gesetzgeber absehen, weil im Hinblick auf die beanstandeten Vorschriften eine evidente Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht feststellbar ist, sondern diesen allein ein nicht realitätsgerechtes Verfahren der Ermittlung des Existenzminimums zugrunde liegt.“

      HH

      • Axel Krüger sagt:

        Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hildebrandt,

        auch wenn es eher unwahrscheinlich ist, dass tatsächlich rückwirkende Änderungen eintreten, so ist es m.E. doch nicht ausgeschlossen, sodass ich die Empfehlung, keine weiteren Klagen einzureichen, für recht fragwürdig halte.

        Die Begründung für die Annahme, dass rückwirkende Änderungen nicht gänzlich ausgeschlossen sind, haben Sie (teilweise) selber genannt:

        „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen, wenn dies einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung zuwiderläuft oder die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist.“

        Aktuell haben wir, im Vergleich zu 2009/2010, eine geänderte Situation, weil

        1. Im Gegensatz zu der Zeit vor der ersten Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 jetzt die Verfassungsrechtslage durch das Urteil hinreichend geklärt ist, bzw. bei Erlass des Regelbedarfsermittlungsgesetzes geklärt war, und der Gesetzgeber diese Verfassungsrechtslage nicht korrekt umgesetzt hat und

        2. das BVerfG dem Gesetzgeber bereits im Urteil vom 09.02.2010 auferlegt hat, mit Wirkung zum 01.01.2011 verfassungskonforme Regelbedarfe zu ermitteln. Für den Fall, dass diese Frist vom Gesetzgeber nicht eingehalten würde, wurde ihm auferlegt, verfassungskonforme Regelleistungen rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft zu setzen. Diese Verpflichtung könnte das Gericht auch jetzt noch gelten und bestehen lassen.

        Gruß,

        Axel Krüger

        • hil sagt:

          Sehr geehrter Herr Krüger,

          festzuhalten ist, dass nach der zitierten Entscheidung des BVerfG eine rückwirkende Regelsatzerhöhung bereits dann („oder“) nicht erfolgen muss, „wenn dies einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung zuwiderläuft“. Bei Sozialleistungen, die rund 7 Millionen Bundesbürger erhalten, dürfte diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt sein.

          Inwieweit durch die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 die Verfassungsrechtslage nunmehr hinreichend geklärt ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Wir werden sehen, wie das BVerfG in seiner zweiten Regelsatzentscheidung – sollte es denn die Regelsätze für verfassungswidrig erklären – die Nichtverpflichtung des Gesetzgebers zur rückwirkenden Leistungserbringung ab 1.1.2011 begründet.

          Ich weise nochmals darauf hin, dass das BVerfG dem Gesetzgeber weder die Höhe noch die Art der Leistungserbringung (Geld oder Sachleistung) vorgeschrieben hat. Bisher hat mir noch niemand erläutert, wie er sich vor diesem Hintergrund eine rückwirkende Leistungserbringung praktisch vorstellt.

          Mit Gruß aus Kiel,

          Helge Hildebrandt

  2. Alex aus Schwelm sagt:

    Das alte Thema von Recht haben und Recht bekommen..!

    Es wird immer deutlicher, dass „effektiver Rechtsschutz“ nur in einem Rechtsstaat gewährt wird. Und …naja …. die Bananenrepublik Doitschland ist halt keiner..!

    Wenn die Regelleistung jetzt für fehlerhaft ermittelt erklärt wird, hat der Gesetzgeber gegen die Entscheidung aus Februar 2010 verstoßen. Teil des damaligen Urteils war es doch, daß rückwirkend ab dem 01.01.2011 die neu ermittelten Regelsätze (also die verfassungsgemäßen) zu zahlen wären, sollte der Gesetzgeber bis dahin keine verfassungskonforme Neuberechnung vorgelegt haben und sich demzufolge verspäten.
    Lässt sich denn nicht einmal dieser Teil des alten Urteils nutzen, um die Regelsätze ab dem 01.01.2011 nachgezahlt zu bekommen?
    Ist der Wille von „Gesetzgeber“ und Verfassungsrichtern so eindeutig gegen die Rechtsstaatlichkeit ausgerichtet, daß das jetzt schon unabdingbar klar ist?

    Erwerbslose sind in der Bundesrepublik offensichtlich bereits politisch verfolgte – denen steht nicht einmal das Recht zu, das man als „Grundrecht“ bezeichnet..!
    S H I T on Germany !

    • hil sagt:

      Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, die Vorgaben aus den Urteilen vom 9.2.2010 bis zum 1.1.2011 umzusetzen. Wie sollte der Gesetzgeber Vorgaben eines zukünftigen – also noch gar nicht gesprochenen – Urteils ab 1.1.2011 umsetzen? Das ist schon logisch gar nicht möglich.

      Die letzte Anmerkung gefällt mir nicht gut. Ich kenne die Sozialsysteme aus einigen anderen europäischen Ländern ziemlich genau. Ohne das näher ausführen zu wollen: Wir schimpfen auf sehr hohem Niveau. Unsere Verfassungsgerichtsbarkeit hat für viele andere Länder Vorbildfunktion, unser Grundgesetz war Vorbild u.a. für die Verfassung von Estland (die eine Kieler Verfassungsrechtler maßgeblich mit erarbeitet hat). Was mich ärgert, ist das Geschimpfe über das Rechtssystem, weil einem eine Entscheidung nicht gefällt. Was wäre denn bitte schön, wenn das BVerfG gesagt hätte, die Regelsätze seien zu hoch bemessen gewesen? Dann hätte es geheißen: Richterstaat, keine Demokratie in Deutschland etc. Ganz ehrlich: Ich kann diese Form des Diskussion nicht mehr hören!

  3. Thomas Kallay sagt:

    Hallo Helge,

    hier schreibt Dir Thomas Kallay, einer der vormaligen Kläger gegen Hartz-IV vor dem BVerfG (Urteil Az.: 1 BvL 1/09 u.a. vom 09.02. 2010). Ich stimme jenen zu, die sagen, daß das Ganze ein juristischer Hokuspokus ist, mit dem Bundesverfassungsgericht und Bundesregierung einander die Hände waschen, und das wars dann.

    Daß die H4-Regelsätze-/bedarfe viel zu niedrig, weil per EVS einfach stur und absichtlich („…aus fiskalischen Gründen…“) falsch bemessen sind, ist bis dato von unzähligen Fachleuten rechnerisch so deutlich nachgewiesen worden, daß es für das BVerfG nunmehr ein Leichtes wäre, aufzuräumen und der Bundesregierung kräftigst auf die Finger zu dreschen und anhand der, zur EVS alternativen Bemessungen die Regelsätze/-bedarfe neu und transparent und gerecht fest zu setzen, da es die Regierung, vor allem eben die Rechten unter Merkel, nie tun wird.

    Denn solange das BVerfG nett ist zur Regierung und sich hinter Formalismen versteckt, die geschaffen wurden, um die Regierung zu schützen, solange werden BürgerInnen auch verfassungsrechtlich und keineswegs im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in ihren Rechten und (sozialen) Ansprüchen hintergangen.

    Während Reiche und Banken und Versicherung weiter geschont und aus Steuermitteln stets gepampert werden – by the way sei hier erwähnt, daß auch wir Hartz-IV-Bezieher mit unserem dürftigen Regelsatz Steuer zahlen, und zwar die Verbrauchssteuern…

    16. Mai 2012
    Thomas Kallay
    37269 Eschwege

    • hil sagt:

      Hallo Thomas,

      die Frage ist doch: Gehört die Entscheidung über die Regelsatzhöhe ins Parlament oder vor das BVerfG? Soll der demokratisch legitimierte Gesetzgeber entscheiden oder eine handvoll Richter? Du hast Recht: Rechnen können die Statistiker und viele andere Fachleute besser als der Gesetzgeber oder die Richter am BVerfG. Es geht aber nicht darum, wer besser rechnen kann, sondern wer in unserem Rechtssystem entscheiden soll.

      Mit Gruß aus Kiel,

      Helge

  4. Thomas Kallay sagt:

    Hallo Helge,

    was war zu erst? Die Henne oder das Ei? Wir schreiben das Jahr 2012, seit 2005 gibts Hartz-IV und seither werden wir Hartzis beschissen vom Staat, daß die Heide wackelt. Auf das Parlament verlasse ich mich nicht, denn solange die BürgerInnen unseres Landes in Wahlen stets jene wählen (… so die Wahlergebnisse überhaupt echt sind…), die ihnen dann über Hartz-IV und andere Sauereien weh tun, solange bringen Parlamente und Politiker nichts. Also muß das Bundesverfassungsgericht her, und dem stünde Zivilcourage in Sachen Hartz-IV und ein harter Gang gegen die Bundesregierung und zugunsten der Betroffenen gut zu Gesicht – nicht zuletzt auch, um das Gesicht zu wahren…

    Schöne Grüße aus Eschwege
    Thomas Kallay

    • hil sagt:

      Hallo Thomas,

      nun ja, die „Courage“ einer 8-Mann-Regierung in roten Roben zu fordern, nur weil einem die Wahlentscheidung des Souveräns nicht gefällt, ist natürlich schon etwas gewagt.

      Gruß aus Kiel,

      HH

      • Thomas Kallay sagt:

        Hi Helge,

        keinesweg möchte ich das letzte Wort haben. Jedoch ist es nunmal so, daß ich sechs lange Jahre und unter allergrößten Schwierigkeiten und mit vielen Steinen, die mir in den Weg gelegt wurden, versuchte, das Unrecht Hartz-IV vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen, was mir zwar gelang dank Hilfe u.a. des LSG Hessen. Festzustellen war aber auch, daß das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 09.02. 2010 zwar einiges verfassungsrechtlich gerade rückte, von dem viele heute Nutzen haben, jedoch sich zahlenmäßig für uns Hartzis ausser weiteren Lügen der Merkel-Regierung nichts Nennenswertes änderte.

        Von daher gesehen ist es, nicht zuletzt auch gemäß Art. 20 Abs 4 GG legitim, auch Gewagtes zu äußern, vielleicht auch (für meine Person: im legalen Rahmen) Gewagtes zu tun, also auch weiter zu kämpfen, zu diskutieren, zu streiten, um vielleicht doch noch etwas Nennenswertes zu bewirken.

        Da sich in meinem Leben kürzlich einiges sehr entschneidend geändert hat, kämpfe ich nun künftig ohne Rücksichten weiter, wozu eben auch gehört, zu hinterfragen, ob denn der Wille des Sourveräns sich tatsächlich in Wahlen niedergeschlagen hat, oder nicht. Zu hinterfragen als eine Baustelle von vielen…

        Grüsse
        Thomas Kallay

        • Werner Oetken sagt:

          Liebe Menschen

          das Berliner Sozialgericht hat auch nunmehr zum Geschäftszeichnen : S 90SO 939 / 13 einer Klage auf Erhöhung des nicht Verfassung konformen SGB Regelsatzes , mit Entscheidung vom 22.08.2013 PKH bewilligt und den Antrag auf Beiordnung auf einen Rechtsanwalt entsprochen.

          Die künftigen Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme werden bekannt gegeben!

          Wünsche allen weiteren Klägern in der Bundesrepublick viel Erfolg!

          Berlin, den 27.08.2013

          Liebe Grüße Werner Oetken

  5. Werner Oetken sagt:

    1. Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum “schlüssigen Konzept” ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt worden ist.

    2. Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen fehlt es an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage.
    3. Ich konkretisiere den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.

    Liebe Grüße Werner Oetken


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