Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung im SGB II

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Nach der Konzeption des SGB II sind Leistungsansprüche als individuelle Ansprüche und nicht als ein Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass bei Rückforderungsentscheidungen inhaltlich zwischen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft differenziert werden muss: Aufhebung und Rückforderung können sich nur auf den jeweils individuell zu Unrecht erbrachten Betrag richten.

Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind aus diesem Grunde grundsätzlich an den jeweiligen Betroffenen zu adressieren. Da minderjährige Kinder grundsätzlich von ihren Eltern vertreten werden, sind richtige Adressaten der Bescheide die Eltern der Kinder.

Ob und in welcher Höhe Bewilligungsbescheid zurückzunehmen bzw. aufzuheben sind, ist für jeden Leistungsempfänger in der Bedarfsgemeinschaft individuell zu prüfen. Als Rechtsgrundlage kommen die §§ 45 und 48 SGB X in Betracht.

Bei der Prüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides ist zu beachten, dass sich der vertretene minderjährige Leistungsberechtigte die Erklärung seiner Vertreter (Eltern) sowie dessen Kenntnis und Kennenmüssen bestimmter Umstände zurechnen lassen muss, §§ 164, 166 BGB. Ein Verschulden des Vertreters (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) wird regelmäßig dem Vertretenen zugerechnet, wenn ein gesetzlicher Vertreter (insbesondere die Eltern für ihre minderjährigen Kinder) gehandelt haben, § 278 BGB.

Die Rücknahme bzw. Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung steht nicht im Ermessen des Grundsicherungsträgers (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 und 3 SGB III), so dass dieser nicht von einem der Aufhebung zwingend folgenden (§ 50 Abs. 1 SGB X) Erstattungsanspruch gegen ein Kind absehen kann.

Beschränkungen der Haftung Minderjähriger

Dem Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen minderjährige Leistungsberechtigte gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann aber die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entgegenstehen.

Der Gesetzgeber ist der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 13.05.1986 (1 BvR 1542/84 – BVerfGE 72, 155 = NJW 1986, 1859) formulierten Aufforderung, in Wahrnehmung seiner Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) Regelungen zu treffen, die verhindern, dass Kinder mit durch ihre Eltern verursachten Schulden die Volljährigkeit erreichen, nachgekommen und hat durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.08.1998 mit Wirkung zum 01.01.1999 die Regelung des § 1629 a BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt.

Danach ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, beschränkt auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit. Diese in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte gesetzgeberische Entscheidung gilt mangels anderer Anhaltspunkte für die „Minderjährigenhaftung“ im SGB II entsprechend (zur Begründung vgl. BSG, Urt. v. 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R).

Der Haftungsbeschränkung steht nicht entgegen, dass diese nicht für Rechtsgeschäfte aus der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse gilt (§ 1629a Abs. 2 Alt 2 BGB). Denn diese Regelung zielt entsprechend dem Begriff „persönliche Bedürfnisse“ nicht auf das durch das SGB II abgedeckte Existenzminimum ab, sondern auf Kleingeschäfte des täglichen Lebens seitens des Minderjährigen oder größere altersgerechte Anschaffungen wie ein Fahrrad oder einen Computer (BSG a.a.O. m.w.N.).

Die entsprechende Geltung der Haftungsbeschränkung nach § 1629 a BGB findet dabei nicht erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Anwendung, weil schon der Erstattungsbescheid gegen das höherrangiges Verfassungsrecht verstößt (BSG a.a.O.).

Das bedeutet für die Praxis:

  • Ist der Schuldner bei Erlass des Erstattungsbescheides noch nicht volljährig, ist der Erstattungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses zunächst rechtmäßig. Dies entspricht der § 1629 a BGB zugrunde liegenden unbeschränkten Haftung des Minderjährigen bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Soweit aber bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629 a BGB fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt, kommt die Haftungsbeschränkung zum Zuge. In diesem Fall besteht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheides (BSG a.a.O. m.w.N.).
  • Tritt die Volljährigkeit nach Erlass des ursprünglichen Erstattungsbescheides, aber noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens ein, ist zu beachten, dass bei (reinen) Anfechtungsklagen der maßgebende Zeitpunkt in der Regel die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung ist (vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 RdNr. 33 m.w.N.). Sind zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1629 a BGB gegeben, wäre der Erstattungsbescheid von Anfang an rechtswidrig (BSG a.a.O.).
  • Tritt die Volljährigkeit nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ein, war der Erstattungsbescheid auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1629 a BGB rechtmäßig. In diesem Fall kann sich der volljährige Schuldner ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung gegen die Durchsetzung der (Rest-)Forderung wehren oder m.E. einen Antrag nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X auf Aufhebung des Erstattungsbescheides ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit stellen.
  • Der 4. Senat am BSG hat mit Urteil vom 18.11.2014 nun entschieden, dass es unerheblich ist, wenn das Jobcenter den Erstattungsbescheid erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit erlässt, da das Jobcenter es andernfalls allein durch Abwarten erreichen könnte, dass ein junger Volljähriger die von ihm während seiner Minderjährigkeit bezogenen Leistungen entgegen § 1629a BGB erstatten müsste (B 4 AS 12/14 R).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


37 Kommentare on “Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung im SGB II”

  1. ichich sagt:

    Zitat: „einen Antrag nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X auf Aufhebung des Erstattungsbescheides ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit stellen.“

    Ich gehe sogar noch weiter: Die Behörde hat entsprechend ihrer Beratungs- und Aufklärungspflicht eindeutig darauf hinzuweisen, wenn ihnen bei Bescheiderteilung der Rückforderung die Volljährigkeit schon unmittelbar vor Augen liegt.

    Bei der Bescheiderteilung der Rückforderung sind alle Umstände von Amts wegen zu ermitteln, die auch für den Leistungsempfänger sprechen. Dazu zählt auch, eine Rückforderung nicht geltend zu machen.

  2. Heitmann sagt:

    Die Leistungstellen sind zum größten Teil nicht mal fähig, korrekte Bescheide zu erstellen! Wie soll dann erwartet werden, dass hier nachvollziehbare und korrekte Forderungsbescheide erstellt und durchgeführt werden!

  3. anonym sagt:

    Ich habe gegen § 45 und § 50 verschossen! Kann mein Sohn wenn er 18 wird die Minderjährigen Haftung nicht geltend machen?

    • Ich nehme an, Sie meinen „verstoßen“ und sie meinen ferner, dass von Ihnen und Ihrem Sohn ALG II nach §§ 45, 50 SGB X zurückgefordert wird. Ja, er kann sich hinsichtlich aller Forderungen, die gegen ihn vor seinem 18 Geburtstag entstanden sind, auf die Haftungsbeschränkung berufen.

  4. Sabine sagt:

    Mein Konto wurde durch das Jobcenter gepfändet und ich habe zwangsläufig die Forderungen des Jobcenters für Leistungen von 2009 (damals war ich minderjährig) beglichen. Nun habe ich die Einrede der Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB geltend gemacht und darum gebeten, dass mir die zu unrecht eingeforderten Beträge erstattet werden. Heute bekam ich ein Antwortschreiben, dass ich im März 2010 (ich bin seit September 2009 volljährig) ein Merkblatt SGB II bekommen hätte und somit nach § 814 BGB Kenntnis der Nichtschuld die Beträge nicht zurückfordern könnte.
    Kann ich jetzt noch irgendwas machen? Das Merkblatt ging damals an meine Mutter und sie hat es unterschrieben, obwohl ich ja volljährig war und sie nicht mehr mein gesetzlicher Vertreter war.

    • Der Hinweis auf § 814 BGB kommt mir etwas eigentümlich vor. Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld liegt hier m.E. nicht vor. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. In diesem Sinne haben Sie – Merkblatt hin oder her – nichts an das Jobcenter „geleistet“, sondern das Jobcenter hat Ihnen – gegen Ihren Willen – Geld vom Konto gepfändet. Ich rate, anwaltlichen Rechtsrat vor Ort einzuholen. Soweit bei Ihnen die Beratungshilfevoraussetzungen (noch) vorliegen, ist eine außergerichtliche Beratung und Vertretung kostenlos (der Anwalt kann, muss es aber nicht, eine Eigenbeteiligung von 15 € verlangen).

      • Sabine sagt:

        Vielen Dank für den schnellen Kommentar!
        Das Jobcenter hatte damals zwar mein Konto gepfändet, aber da ich Miete,etc. innerhalb einer Woche bezahlen musste, habe ich das Geld zunächst vom Konto meines Freundes überwiesen, damit meine eigene Kontopfändung aufgehoben wird.
        Die Beratungshilfevoraussetzungen erfülle ich leider nicht mehr, da mein Einkommen knapp über der Grenze hierfür liegt. 😦
        Meine Frage wäre, ob dieses o.g. Merkblatt mir als volljährigem Teil der Bedarfsgemeinschaft persönlich hätte zugehen müssen. Theoretisch wäre meine Mutter ja nicht mehr mein Vertreter gewesen, da ich ja volljährig war.

  5. Walterscheid, Leona sagt:

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem: Fast ein Jahr nach meiner Volljährigkeit habe ich den Brief vom Jobcenter erhalten, das ich Geld aus der Zeit meiner Minderjährigkeit bezahlen soll. Das Problem ist nur, dass ich vor einem Jahr durch Geburtstagsgelder zwar über den Betrag verfügte, aber noch nicht ahnte, dass ich dem Jobcenter Geld schuldig sein soll. Jetzt habe ich das Geld nicht mehr und verfüge als Schülerin auch nicht über ein eigenes Einkommen. Darf das Jobcenter ohne Ankündigung (vor Vollendung des 18. Lebensjahr) ein Jahr später den Betrag verlangen, auch wenn man sich damit in Schulden stürzen müsste? Außerdem wollten sie das Geld erst von meinem Vater zurück haben, was doch aber auch nicht dem Gesetz § 1629 BGB entspräche, wenn ich das richtig verstanden habe: „Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind aus diesem Grunde grundsätzlich an den jeweiligen Betroffenen zu adressieren“.

    • Wie hoch ist denn der Rückforderungsbetrag und über wie viel Geld haben Sie an Ihrem 18. Geburtstag verfügt? Heute hat das BSG im Verfahren B 4 AS 12/14 R übrigens entschieden, dass es allein darauf ankommt, dass die Betroffenen minderjährig waren, als die ALG II-Überzahlung entstanden ist und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Erstattungsbescheides.

  6. Ina92 sagt:

    Ich habe eine Zahlungsaufforderung von der AfA bekommen, in der steht ich hätte die Forderungssumme von etwa 450€ aus dem Jahre 2011 noch nicht vollständig bezahlt. Meine Mutter hat damals ALg II bezogen, zu diesem Zeitpunkt war ich noch minderjährig. Ich habe nie etwas an die gezahlt, deswegen verstehe ich das „nicht vollständnig“ nicht.
    Meine Mutter hat inzwischen wieder Abreit und hat eine Privatinsolvenz laufen. Das Jobcenter kann sich von meiner Mutter also kein Geld mehr wiederholen und jetzt bekomme ich aufeinmal diesen Brief. Bin ich verpflichtet dafür aufzukommen bzw. bin ich jetzt für die Schulden meiner Mutter geltend zu machen ?

    • „Nicht vollständig“, weil wahrscheinlich zur Zeit Ihres Leistungsbezuges aufgerechnet und damit auch Ihre Schuld (teilweise) getilgt wurde. Beachten: Als Minderjährige mussten Sie zahlen! Sie haben nur einen Anspruch, mit Ihrem 18. Geburtstag schuldenfrei in die Volljährigkeit zu starten, ohne durch Fehler und Versäumnisse (und das waren es ja) Ihrer Eltern belastet zu sein.

      Die Forderung ist individualisiert, d.h. es dürfen nur Ihre Schulden (und nicht die Ihrer Mutter) gegen Sie geltend gemacht werden. Das macht die BA aber eher selten falsch.

      Ihren Anspruch auf Schuldenerlass müssen Sie gegenüber der Behörde geltend machen und Nachweisen, dass Sie an Ihrem 18. Geburtstag kein Geld hatten (Wichtig: In Höhe Ihres Vermögens an Ihrem 18. Geburtstag haften Sie, es geht nur um Schuldenfreiheit, nicht um Vermögensschutz!)

      • Dirk Roth sagt:

        Welche Nachweise für die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts benötigt die Behörde? Falls keine Nachweise existieren?!

        Darüber hinaus: Angenommen man besäße zum Stichtag der Volljährigkeit ca. 800 Euro. Ist dies „Vermögen“? Schließlich muss man ja auch von dem Geld leben. Ist mit Vermögen pfändbares Vermögen gemeint?

        • Soweit Konto vorhanden, Kontoauszug. Wenn nicht, kann nur an Eides statt versichert werden. Denn das etwas (Vermögen) nicht vorhanden war, kann anders nicht bewiesen werden (volle Beweislast und sogar Rechenschaftspflicht gegenüber den Gläubigern, vgl. etwa Palandt, § 1629a Rn. 9).

          Die 800,00 € sind (leider) einzusetzendes Vermögen des volljährig gewordenen.

          • Seifert, L. sagt:

            Der Vater meiner Tochter hatte jahrelang Unterhaltsschulden. Kurz vor dem 18. Geburtstaag meiner Tochter hat er ihr einen Teil (1.000 €) auf ihr Privatkonto überwiesen. Kurz NACH ihrem 18. Geburtstag kam die Aufforderung der Bundesagentut für Arbeit auf Rückzahlung von Geld aus 2011 (ich musste damals wegen der ausgebliebenen Unterhaltszahlung ALG II beantragen). Ein Hinweis auf die Minderjährigenhaftung ist übrigens niemals erfolgt. Ist nachgezahlter Kindesunterhalt „Vermögen“ des Kindes? Er hat immer noch Unterhaltsschulden … Er hat auch nicht explizit geschrieben, dass es Unterhalt ist – es könnte gnausogut eine Schenkung zu Weihnachten sein (sie hat kurz nach Weihnachten Geburtstag). Wie ist es mit dem Freibetrag, den jeder haben darf? Wenn der Betrag auf dem Konto UNTER diesem Vermögensfreibetrag liegt, muss sie dann trotzdem zahlen? Das Problem ist, dass wir beide nach wie vor nur sehr wenig Geld haben und ich seit 2015 diese Forderung schon abstottere. Danke für eine Nachricht.

            • Leider ist die Rechtsprechung da sehr streng: Was am 18. Geburtstag auf dem Konto ist, ist einzusetzen. Ist die Forderung höher, wird die Restforderung erlassen. Der Anspruch geht nur dahin, nicht mit Schulden in die Volljährigkeit zu starten, nicht jendoach dahin, ein bestimmtes Vermögen zu haben. Vermögensfreigrenzen gibt es nicht, es ist nur das BGB anwendbar. Der Einwand muss von Ihnen erhoben werden, Belehrungspflichten der Behörden gibt es nicht.

    • Francesco Turone sagt:

      Habe so ziemlich dasselbe Problem.
      Was ist das für ein Staat, indem es jugendliche Schulden gibt und sie nichts dafür können, was wäre, wenn es 10.000 Euro wären, dann kann man nix drann machen, wenn man noch zur schule geht etc. Verstehe dieses Rechtssystem nicht.

      • Naja, dafür gibt es ja 1629a BGB. Der verhindert immerhin, dass Jugendliche mit Schulden, die ihre Eltern zu verantworten haben, in die Volljährigkeit starten.

        Traurig und leider auch bezeichnend ist vor allem etwas anderes: Es war einmal mehr ein Gericht – hier das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986, 1 BvR 1542/84), das die unbeschränkte Haftung Minderjähriger für von ihren Eltern verursachte Schulden als mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt hat. Des Gesetzgeber selbst – so steht zu befürchten – wäre wohl bis heute nicht darauf gekommen, dass hier etwas nicht stimmt. Letztlich hat der Gesetzgeber mit § 1629a BGB also „nur“ Rechtsprechung umgesetzt und auch nur soweit, wie er es unbedingt musste. Dafür hat er dann auch noch 13 Jahre benötigt, denn § 1629a BGB ist erst am 1.1.1999 in Kraft getreten.

        Zur weiteren Kritik an § 1629a BGB selbst siehe etwa RAin Petra Scheuchser, Das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz – Kinder haften für ihre Eltern: https://www.adn-schuldnerberatung.de/weiterf%C3%BChrende-meldungen/mhbeg-artikel/

  7. Heute hat mich folgende Frage erreicht: „Sie schreiben unter „Das bedeutet für die Praxis: (…) Soweit aber bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629 a BGB fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt, (…)“.

    Dazu meine Antwort:

    „Das BSG spricht in seiner Entscheidung vom 7.7.2011 vom „pfändbaren“ Vermögen und ich habe das so übernommen.

    Ich denke, da war das BSG einmal mehr etwas unpräzise in seiner Wortwahl (was leider bei diesem Gericht kein Einzelfall wäre, ganz anders als etwas beim BGH oder dem BVerwG). Das Gesetz (§ 1629a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz am Ende BGB) spricht nämlich keinesfalls von „pfänbarem Vermögen“, sondern dem „Bestand des bei Eintritts der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens“. Damit entspricht das Gesetz den Vorgaben des BVerfG, dass volljährig werdende Kinder nur keine Schulden haben sollen, ihnen aber auch keine Cent zur Verfügung belassen werden muss. Wenn Sie einen Zivilrechtskommentar zu § 1629a BGB lesen, dürfte Ihnen im übrigen gruselig werden, wie hoch die Beweisanforderungen der gerade volljährig gewordenen sein sollen.

    Die BVerfG-Entscheidung ist mittlerweile 30 Jahre alt. Im Grunde besteht hier erheblicher Reformbedarf. Aber ja leider nicht nur an dieser Stelle.

    Zurück zu Ihrer Frage: Volljähriger haftet im Beispiel mit 1.100 €. Natürlich könnte man unter Bezugnahme auf die BSG-Entscheidung anderes behaupten und als Verwaltung auch einfach machen. Aber letztlich dürfte ein Sozialgericht im Streitfall den Lapsus des BSG durchaus erkennen.“

  8. Tom R. sagt:

    Es liegt nunmehr eine Bestätigungsmitteilung vor, dass die Einrede greife.

    Inwieweit kann diese Bestätigung der Bundesagentur prospektiv noch widerrufen werden?

  9. Mia sagt:

    Ich bin mir unsicher, ob die Frage wirklich hierzu passt. Das JC fordert per Zahlungsaufforderung Geld. Ein Widerspruch wurde durch einen Anwalt erstellt. Zeitgleich erhielt mein Kind (7) Post der Inkassostelle. Liege ich mit der Vermutung richtig, dass dieses Schreiben Altpapier ist? Es kann doch nicht ernsthaft (unabhängig vom Widerspruch) von einem 7-jährigen Kind Geld eingefordert werden und das Schreiben rechtmäßig sein.

    • Leider doch. Besteht mit 18 noch eine (Rest-) Forderung, kann diese „erlassen“ werden, siehe den Beitrag.

      • Angela sagt:

        Ein 18-Jähriger ist im Juni 2020 bei seiner Mutter ausgezogen und bekommt im August 2020 eine Rückforderung vom Jobcenter. Das Jobcenter fordert für sechs Monate (Dez. 2019 bis einschließlich Mai 2020) die Kosten der Unterkunft anteilig von ihm zurück. Die Person wurde am 12. März 2020 volljährig. Kann sich die Person auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung berufen? Für die Monate Dezember bis Februar müsste diese greifen. Was ist mit den Monaten März bis Mai. Zwar war er da schon volljährig, aber der Antrag wurde ja schließlich von seiner Mutter im Rahmen ihrer Vertretungsvollmacht vor dem 12. März 2020 gestellt?

  10. Bodo Pletz sagt:

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    am 07.09.2020 ging bei uns Post vom Amt für Grundsicherung mit einer Rückforderung über zu viel erhaltene Leistungen in Höhe von € 645 ein. Laut Zahlungsaufforderung sollte der Betrag innerhalb einer Woche beglichen werden ansonsten drohen Zwangsmaßnahmen wie Konten-, Lohnpfändungen etc. Die Forderung betrifft den Zeitraum von 08/2013-03/2014. Mein Sohn war zu diesem Zeitpunkt minderjährig und erreichte seine Volljährigkeit am 02.05.2015. Er war bei Erreichen der Volljährigkeit auch nicht Vermögend was die Kontoauszüge auch belegen. Das Schreiben war auch ausdrücklich an meinen Sohn gerichtet. Meine Frage ist, greift hier die Haftungsbeschränkung Minderjähriger? Ich habe von der Einbringung einer sogenannten „Einrede“ gehört und wie verfährt man?

    Hochachtungsvoll und mit frdl.Gruß,

    Bodo Pletz.

    • Die Haftungsbeschränkung greift. Sie ist, wie Sie richtig schreiben, als Einrede ausgestaltet, d.h. sie wird nicht von Amts wegen geprüft und Sie müssen die Haftungsbeschränkung geltend machen. Gegen den Erstattungsbescheid vom 07.09.2020 sollten Sie unverzüglich noch innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einlegen. Denn die Haftungsbeschränkung nach § 1629 a BGB findet dabei nicht erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Anwendung, sondern kann schon im Widerspruchsverfahren gegen den Erstattungsbescheid geltend gemacht werden, weil schon dieser gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstößt (BSG, Urteil vom 07.07.2011, B 14 AS 153/10 R).

  11. Michelle sagt:

    Hallo Frau Hildebrand,
    ich habe am 20.11. 20 vom Inkassoservice einen Brief bekommen, dass ich knapp 450,00 € im Jahr 2012 nicht beglichen hätte. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten bin ich 11 (2012) und 15 (2016) gewesen. Als ich 18 geworden bin, habe ich eine Ausbildung gemacht, ein Gehalt von ca. 620 € bekommen und musste meiner Mama Geld abgegeben, weil das JC ihr mein Gehalt angerechnet hat. Wird das berücksichtigt und würde der §1629 a laut BGB hier greifen?
    Vielen Dank und liebe Grüße

    • Sie „haften“ zum Stichtag Ihres 18. Geburtstages in Höhe Ihres (Bar)Vermögens an diesem Tag. D.h. sie sollten sich die Kontoauszüge für den Monat, in dem Sie 18 geworden sind, heraussuchen und gucken, was Sie zu Ihrem 18. Geburtstag auf dem Konto hatten. Hatten Sie noch Sparbücher o.ä., zählt auch das dort vorhanden Geld mit. Beispiel: Die Forderungen belaufen sich noch auf 800 €. Sie hatte an Ihrem 18. Geburtstag 50 € auf den Girokonto. Sie müssen dann nur noch 50 € bezahlen. Die restlichen 450 € müssen Sie nicht mehr bezahlen.

  12. Hammer&Mama sagt:

    Guten Tag,

    meine Frau hat für ihren heute volljährigen Sohn Leistungen nach ALGII bekommen, als dieser noch minderjährig war. Das Jobcenter fordert schon seit längerem Geld zurück.
    Der Grund ist ihr nicht ganz klar. Sie war damals selbstständig. Es könnte sein, dass sie mehr verdient hat als ein bestimmter Freibetrag und daher im Nachhinein etwas zurückgefordert wird.

    Die Leistungen wurden 2015, 2016, 2018 und 2019 bezahlt. Die Leistung von 2016 trägt zusätzlich die Bemerkung „Darlehen“.

    Können Sie einschätzen, wie die Beschränkung der Minderjährigenhaftung hier greift?

    Freundliche Grüße


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