Beschränkte Haftung Minderjähriger für Rückforderungsansprüche des Jobcenters

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Ein junger Volljähriger muss Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), welche er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur Höhe des bei Eintritt seiner Volljährigkeit vorhandenen Vermögens an das Jobcenter erstatten.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Mutter dem Jobcenter nicht angezeigt, dass ihr Sohn Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhielt. Das Jobcenter erlangte hiervon Kenntnis und forderte die überzahlten Hartz IV-Leistungen in Höhe von rund 500 € von dem inzwischen volljährigen Sohn zurück.

Zu Unrecht, entschied das Bundessozialgericht (BSG). Das BSG wendet nämlich die Regelung des § 1629a BGB auch auf Ansprüche auf Erstattung von Hartz IV-Leistungen an, die an einen Minderjährigen gezahlt wurden. Entscheidend ist danach, dass die Rückforderung während der Minderjährigkeit erbrachte Leistungen betrifft und durch eine pflichtwidrige (siehe aber unten die Aktualisierung) Handlung des gesetzlichen Vertreters begründet wurde. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, denn die Mutter hatte es pflichtwidrig versäumt, das Jobcenter über die Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe für den Sohn zu informieren und hatte so die Überzahlung durch das Jobcenter verursacht. Nach Rechtsprechung des 4. Senats am BSG ist es dabei unerheblich, dass das Jobcenter den Erstattungsbescheid erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit erließ. Es kommt vielmehr darauf an, wann die Forderung durch Überzahlung entstanden ist. Denn andernfalls, so das Gericht, könnte das Jobcenter durch den Erlass des Rückforderungsbescheides erst nach Eintritt der Volljährigkeit erreichen, dass ein junger Volljähriger die von ihm während seiner Minderjährigkeit bezogenen Hartz IV-Leistungen entgegen § 1629a BGB erstatten müsste.

BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 12/14 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2015

Aktualisierung 02.12.2018: Übereinstimmend mit § 1629a BGB setzt die Haftungsbeschränkung kein Verschulden des Vertreters des Minderjährigen voraus, weswegen die Haftungsbeschränkung auch bei einer abschließenden Leistungsfestsetzung, bei der die Erstattungsforderung nicht auf einem Verhalten der Eltern beruht, sondern auf einer abschließenden Entscheidung nach einer vorläufigen Bewilligung wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens, gilt (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 34/17 R. Die Haftungsbeschränkung ist auch in einem laufenden Klageverfahren zu beachten, wenn erst in diesem die Volljährigkeit eintritt (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018, B 4 AS 43/17 R).

Siehe auch: Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung im SGB II

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


One Comment on “Beschränkte Haftung Minderjähriger für Rückforderungsansprüche des Jobcenters”

  1. Ich habe von einem ähnlichen Fall in der Nachbarschaft gehört, dass es da sogar schon mit Anwältin und Jobcenter klappte. Ein 17 Jahre altes Mädchen war im Nachbarhaus von uns bei der Mutter ausgezogen und hatte sich um Hilfe an das Jugendamt gewandt, kam so vorübergehend in eine Pflegefamilie, hat dass später ein Baby bekommen und sich eine eigene Wohnung gesucht. Als sie auszog, hat sie selbst Hartz IV beantragt. Die Mutter hat das Geld für die Tochter, das noch einige Monate bei ihr einging, da sie selbst sich nie an Jobcenter-Termine gehalten hat und sich weigerte, die Wohnung zu verlassen und dergleichen, also dem Jobcenter auch nichts meldete, bis der psychosoziale Dienst sich ihrer annahm, als sie dann nach Kenntnisnahme des Jobcenters vorübergehend gar keine Zahlungen mehr bekommen hat (weiß das, weil ich ihr in diesem Monat was zu Essen gekauft habe, wäre ja sonst verhungert) und so über den Amtsarzt und dann auch Betreuer nun Sozialhilfe erhält.
    Später sollte das Mädchen, die auch inzwischen 18 geworden war, ebenfalls das Geld ans Jobcenter zurück zahlen, das überzahlt war, musste die Kleine auch nicht. Das schaffte aber schon die Anwältin ohne das Sozialgericht dazu einzuschalten so.

    LG
    Renate


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