Zur Abtretung von Nebenkostenguthaben
Veröffentlicht: 14. Mai 2012 Abgelegt unter: Betriebskostenguthaben | Tags: Abtretung Betriebskostenguthaben, Abtretung Nebenkostenguthaben, ALG II Nebenkostenguthaben, Hartz IV Nebenkostenguthaben 4 KommentareIn seinem „Leitfaden für die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern bei Wohnungsanmietung und Umzug“ sieht das Jobcenter Kiel als Regelfall noch immer vor, dass die Kunden ihre künftigen Guthaben aus Heiz,- Betriebs- und Wasserkosten an das Jobcenter Kiel abtreten sollen. Mandanten berichteten hier, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II von einer Abtretungserklärung abhängig gemacht wurde.
Rechtliches zur Sicherungsabtretung
Bei der Sicherungsabtretung handelt es sich um ein Sicherungsmittel: Der Leistungsberechtigte (Sicherungsgeber/Zedent) tritt seine Forderung auf Auszahlung etwaiger zukünftiger Nebenkostenguthaben gegenüber dem Forderungsschuldner (Vermieter, Versorgungsunternehmen) an das Jobcenter (Sicherungsnehmer/Zessionar) nach §§ 398 ff. BGB ab.
In der der Sicherungsabtretung zugrunde liegenden und vom Jobcenter vorformulierten Sicherungsabrede geht das Jobcenter davon aus, dass ihm sämtliche Guthaben zustehen würden, und legt die Sicherungsabtretung deswegen beim potentiellen Forderungsschuldner (Vermieter, Versorgungsunternehmen) vor mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt etwaige zukünftige Guthaben nicht mehr an den Leistungsberechtigten, sondern direkt an das Jobcenter ausgezahlt werden.
Der Leistungsberechtigte kann die Sicherungsabtretung selbst nicht rückgängig machen. Allein das Jobcenter als jetziger Forderungsinhaber kann die abgetreten Ansprüche auf Guthabenauskehrung wieder an den Leistungsberechtigten nach § 398 BGB rückabtreten. Hierauf hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch, wenn der Sicherungszweck entfallen ist. Bestehen hierüber zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsberechtigten unterschiedliche Auffassungen und verweigert das Jobcenter die Rückabtretung, kann der Leistungsberechtigte vor dem zuständigen Amtsgericht notfalls auf Rückabtretung klagen.
Der Sicherungszweck ist jedenfalls dann entfallen, wenn der Leistungsbezug beendet ist oder die Guthaben nicht (mehr) dem Jobcenter zustehen, etwa, weil ein Teil der Betriebskosten oder Heizkosten aus den Regelleistungen oder Erwerbseinkommen gezahlt wurde (vgl. dazu den Beitrag Rückforderung von Betriebskostenguthaben!).
Keine Pflicht zur Sicherungsabtretung
Entgegen anderslautender Auskünfte besteht keine Pflicht zur Abtretung zukünftiger Guthaben aus Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen. Es existiert auch keine „Mitwirkungspflicht“ nach den §§ 56 bis 62 SGB II bzw. §§ 60 bis 67 SGB I, eine Abtretungserklärung zu unterschreiben (auch nicht zur Erlangung eines Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 und 2 SGB II; unzutreffend daher die „Grundsätze über die Erbringung städtischer Leistungen“ der Stadt Kiel, S. 10). Es ist im Gegenteil gerade das Ziel des SGB II, das eigenverantwortliche Wirtschaften des Leistungsberechtigten mit den Leistungen nach dem SGB II zu erhalten und zu fördern.
Gefahren der Sicherungsabtretung
In der hiesigen Beratungspraxis ist immer wieder aufgefallen, dass die Jobcenter am Ende des Leistungsbezuges vergessen, die Abtretungserklärungen bei den Vermietern bzw. Versorgungsunternehmen zurückzuholen mit der Folge, dass teilweise über Jahre Guthaben anstatt an die ehemaligen Leistungsberechtigte weiter an die Jobcenter ausbezahlt wurden. Offenbar erfolgt in den Jobcentern insofern keine Zahlungseingangsüberwachung. Jedenfalls wurden die ehemaligen Leistungsberechtigten weder informiert noch wurden die Zahlungen an die Vermieter bzw. Versorgungsunternehmen zurückgegeben. Gerade bei kleineren Guthaben unter 100 € erfolgt auch auf Seiten der ehemaligen Leistungsberechtigten nicht immer eine Kontrolle der Zahlungseingänge, sodass die fehlende Rückabtretung zum Teil erst nach Jahren und dann meistens aufgrund eines höheren Guthabens auffiel.
Auch bei unterschiedlicher Auffassung darüber, wem ein Guthaben zusteht (s.o.) ist es ratsam, etwaige zukünftige Guthaben nicht abzutreten. Es liegt dann beim Jobcenter, vermeintliche Forderungen gegenüber dem Leistungsberechtigten geltend zu machen, anstatt das umgekehrt der Leistungsberechtigte gegenüber dem Jobcenter seine berechtigten Zahlungsforderungen durchsetzen muss.
Aus den genannten Gründen ist von einer Guthabenabtretung im Regelfall nachdrücklich abzuraten.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
[…] an das Jobcenter (Sicherungsnehmer/Zessionar) nach §§ 398 ff. BGB ab. Quelle: Lesen Sie weiter auf sozialberatung-kiel.de Post Published: 24 Mai 2012 Author: admin Found in section: * Hartz IV – […]
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Trifft „Keine Pflicht zur Sicherheitsabtretung“ ebenso auf LeistungsbezieherInnen im SGB XII zu oder sind Grundsicherungsbezieher im SGB XII rechtlich hierbei anders gestellt?
Das gilt so auch für den Regelungsbereich des SGB XII.