BSG: Wohnungsgrößen bei Hartz IV wie im sozialen Wohnungsbau
Veröffentlicht: 16. Mai 2012 Abgelegt unter: KdU-Satzung, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: B 4 AS 109/11 R, Gewos, Hartz IV Wohnungsgrößen Schleswig-Holstein, Kieler Wohnungsmarktkonzept 2007 5 KommentareDie angemessene Wohnungsgröße bestimmt sich im SGB II nach Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau. Dies bestätigte das BSG in seiner heutigen Sitzung im Verfahren B 4 AS 109/11 R erneut. Zur Begründung führt das Gerichts aus:
„Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 auf die in Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen ist und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 m² zu berücksichtigen ist.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der st.Rspr. der Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen. Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben.
Dass der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbau nicht übereinstimmt, wird – wie der Senat bereits mit Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat – durch den Rückgriff auf die von den Ländern erlassenen Vorschriften ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit kommt dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber nicht von einer Veränderbarkeit der angemessenen Wohnflächen ausgegangen ist. Vielmehr sollte mit § 22 SGB II an die Sozialhilfepraxis angeknüpft werden. Der Rückgriff auf die Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau entspricht gerade der sozialhilferechtlichen Praxis.“
Bundessozialgericht – B 4 AS 109/11 R – Terminbericht Nr. 28/12 (zur Terminvorschau Nr. 28/12)
Gegenwärtige Bedeutung für die Praxis
Das BSG hat erneut entschieden, dass die Grundsicherungsträger von den Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau nicht abweichen dürfen. Gemäß Nr. 8.5.5.1 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (VwV-SozWo 2004), Amtsblatt Schleswig-Holstein 2004, S. 548, sind der Berechnung der Mietobergrenzen in Schleswig-Holstein mithin folgende Wohnflächengrößen zugrunde zu legen:
Alleinstehende bis zu 50 m²
mit 2 Personen 2 oder bis zu 60 m²
mit 3 Personen 3 oder bis zu 75 m²
mit 4 Personen 4 oder bis zu 85 m².
Für jede weitere haushaltsangehörige Person im Sinne des § 18 WoFG erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder um 10 m² Wohnfläche.
Bedeutung für zukünftige kommunale Satzungen
Wie bereits berichtet, wurden die Kommunen in Schleswig-Holstein im April 2012 durch Landesgesetz ermächtigt, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist in der Satzung auch zu bestimmen, welche Wohnfläche entsprechende der Struktur des örtlichen Wohnungsmarkts als angemessen anerkannt wird.
Bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze kommt der als angemessen anzuerkennenden Wohnfläche als Faktor im Rahmen der Produkttheorie (angemessene Wohnungsgröße x angemessene Quadratmetermietzins = angemessene Miete) eine zentrale Bedeutung zu. Die Bezugnahme auf die „Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes“ verweist nach des Gesetzesbegründung (BT Drucks. 17/3404, S. 101) auf die Wohnfläche, die auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für Haushalte im Niedriglohnbereich ohne Transferleistungsbezug üblich sind:
“Es sind Festlegungen zu der als angemessen anerkannten Wohnfläche in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder (Satz 1 Nummer 1) zu treffen. Die kommunalen Träger sollen die ortsübliche Wohnfläche bei der Bestimmung der zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigen. Die Festlegung angemessener Wohnflächen nach Satz 1 Nummer 1 orientiert sich an den Wohnflächen, die auf dem örtlichen Markt für Haushalte im Niedrigeinkommensbereich ohne Transferleistungsbezug üblich sind. In Ballungsräumen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die von Personen im Niedrigeinkommensbereich bewohnten Wohnungen durchschnittlich kleiner sind als die Werte der aktuell maßgebenden Regelungen der Wohnungsbauförderung. Sind belastbare Daten hierzu nicht verfügbar, können der Festsetzung hilfsweise die landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zugrundegelegt werden (vergleiche dazu BSGE 97, 254 ff.).” |
Bezweckt ist nach der Gesetzesbegründung also eine Absenkung der nach der Rechtsprechung maßgebenden Regelungen der landesrechtlichen Wohnraumförderung jedenfalls in Ballungsräumen. Diesen Ansatz aufgreifend beabsichtigt die Landeshauptstadt Kiel nach hiesigen Informationen, die Wohnflächenobergrenze für Einpersonenhaushalte von 50 m² auf 45 m² abzusenken und so die Mietobergrenzen für diese Haushaltsgröße „durch die Hintertür“ um 10 % zu reduzieren.
Als Regelungsmaßstab für den (zwingenden) Regelungsgegenstand Wohnfläche kommen die „tatsächlichen Wohnverhältnisse im Niedrigeinkommensbereich auf dem örtlichen Wohnungsmarkt“ indessen nur in Betracht, wenn für deren Bestimmung belastbare Daten zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, sind weiterhin die landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen zugrunde zu legen.
Die Gewinnung belastbarer Daten über die tatsächliche Wohnsituation von Personen ohne Transferleistungsbezug setzt eine Bereinigung der Rohdaten voraus, bei der neben den Beziehern (ergänzender) Leistungen nach dem SGB II/SGB XII auch Auszubildende herauszurechnen sind, die nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, aber bei Bedürftigkeit auf andere Transferleistungssysteme (SGB III, BAföG) verwiesen sind. Das aus dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum abzuleitende Recht auf angemessene Wohnraumversorgung im Sinne einer normativen Mindestsicherungskomponente erfordert darüber hinaus die Prüfung der tatsächlichen Verfügbarkeit freien und damit anmietbaren Wohnraums. Jedenfalls bei einer systematischen Wohnraumunterversorgung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22b, Rn. 10) lässt sich daher eine von den Wohnraumförderungsbestimmungen abweichende Flächenfestlegung nicht rechtfertigen.
Nach einer Studie des GEWOS Institut für Stadt-, Regional und Wohnforschung GmbH ergibt sich für die Stadt Kiel mittels einer näherungsweisen Berechnung des Bedarfs eine Anzahl von 62.200 Haushalten, die innerhalb der gesetzlichen Einkommensgrenzen der Wohnraumförderung Schleswig-Holstein liegen. Dem steht ein geschätztes Angebot von lediglich 39.000 preisgünstigen Wohnungen gegenüber. Die rechnerische Gegenüberstellung zeigt, dass der preisgünstige Wohnraum in Kiel derzeit außerordentlich knapp ist (Gewos, Kieler Wohnungsmarktkonzept 2007, Gewos Kurzbericht 2007, Seite 3). Ein Abweichen von den Wohnflächenfestlegungen in der VwV-SozWo 2004 ist in Kiel mithin – entgegen entsprechenden Absichten der Stadt – nicht zu rechtfertigen.
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Aus fremder Feder:
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
So sollten alle Kläger und ALG II Bezieher sich umgehend einen WBS Schein holen, dort stehen nämlich exakt diese Grenzen drin!
Schön, wenn´s so einfach wäre. Die Wohnflächenangaben in den Wohnberechtigungsscheinen (WBS) binden nach Auffassung unserer örtlichen Sozialgerichtsbarkeit die Jobcenter nicht. Auch wenn es zum Nachweis der Suchbemühungen verlangt wird, dass die Wohnungssuchenden einen WBS beantragen und sich beim Wohnungsamt wohnungssuchende melden. Aber was schert ein Gericht schon eine kohärente Argumentation? Das Gericht entscheidet das so, punktum.
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