Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen!

§ 22a SGB II eröffnet den Ländern die Möglichkeit, die kommunalen Träger zu ermächtigen oder sogar zu verpflichten, die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung (KdU) durch Satzung zu bestimmen oder – unter zusätzlichen Voraussetzungen – zu pauschalieren (kritisch dazu Berlit, ArchSozArb 2010, 84). Machen die Länder – wie jetzt Schleswig-Holstein – vom dieser Ermächtigungskompetenz zum Erlass von KdU-Satzungen Gebrauch, dürfen die Kommunen innerhalb der bundesgesetzlichen Grenzen von den bisher entwickelten Grundsätzen des BSG zur Bestimmung angemessener Mietobergrenzen abweichen (Berlit, info also 2011, 165). Sie unterliegen dann aber hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung, der Begründung sowie des Verfahrens der Datenerhebung, -auswertung und –überprüfung den besonderen Vorgaben der §§ 22 a ff. SGB II.

Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere die Landeshauptstadt Kiel von der Satzungsermächtigung, ist diese von Landtag erst einmal verabschiedet, zeitnah Gebrauch machen wird (vgl. Drucksache 0730/2011). Es zeichnet sich ferner ab, dass die sozialdemokratisch dominierte Stadtverwaltung über eine Absenkung der als maximal anzuerkennenden Wohnflächengrößen eine Absenkung der Mietobergrenzen betreiben wird.

Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen nach Erlass einer kommunalen Satzung in Form einer Satzungskontrolle und in Gestalt einer inzidenten Überprüfung.

a) Normenkontrollverfahren nach § 55a SGG

Nach § 55a Abs. 1 SGG entscheiden die Landessozialgerichte (LSG) zukünftig auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Abs. 1 SGB II und dem jeweiligen Landesausführungsgesetz – in Schleswig-Holstein der zukünftige § 2a des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz – erlassen worden sind. Hierzu werden an den LSG eigene Fachsenate gebildet, § 31 Abs. 2 SGG.

Den Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit kommunaler KdU-Satzungen kann gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 SGG jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der KdU-Satzung in ihren Rechten verletzt zu sein oder auf absehbare Zeit verletzt zu werden. Dies ist bei folgenden Personengruppen der Fall (vgl. BT-Drucks. 17/3404, 132):

  • Leistungsbezieher, deren bewilligte Leistungen für die Unterkunft und Heizung hinter ihren tatsächlichen Aufwendungen zurückbleiben (Zuzahler).
  • Personen, die in absehbarer Zeit auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein werden.
  • Leistungsbezieher, die zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgefordert worden sind.

Gelangt das LSG zu der Überzeugung, dass die KdU-Satzung ungültig ist, so erklärt es diese mit Wirkung für die Allgemeinheit für unwirksam, § 55a Abs. 5 Satz 2 SGG. Die Entscheidung des Gerichts ist von der Kommune, deren Satzung für ungültig erklärt worden ist, zu veröffentlichen, § 55 Abs. 5 Satz 2, 2. Hs. SGG.

Das LSG kann darüber hinaus nach § 55a Abs. 6 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn aufgrund der nicht in tatsächlicher Höhe anerkannten Unterkunftskosten eine Bedarfsunterdeckung von mehr als 10 % der maßgeblichen Regelleistungen besteht und es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „Angemessenheit“ in der KdU-Satzung rechtswidrig ist.

Ist eine kommunale KdU-Satzung Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bei einem LSG, dem BSG oder einem Verfassungsgericht, kann das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II vorläufig bewilligen. Dies hat den Vorteil, dass nach einer (letztinstanzlichen) Entscheidung der Judikative Leistungen für die Unterkunft im Rahmen der abschließenden Leistungsgewährung nachzuzahlen sind, sollte die Satzung und damit die in der Satzung festgelegten Mietobergrenzen für ungültig erklärt werden, weil diese von der Kommune zu niedrig bemessen wurden. Es bedarf in diesem Fall dann keiner Widersprüche gegen die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen.

Bei Überprüfungsentscheidungen nach § 44 Abs. 1 SGB X, § 330 Abs. 1 SGB III ist zu beachten, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II erst für die Zeit nach der Entscheidung des LSG möglich ist. Es ist daher jedem Antragsberechtigten dringlichst zu raten, bei Zweifeln an der Gültigkeit kommunaler KdU-Satzungen fristwahrend Widerspruch gegen die auf Satzungsgrundlage erlassenen Bewilligungsbescheide einzulegen.

b) Inzidentkontrolle im „normalen“ Klageverfahren

Wird ein Normenkontrollverfahren nicht durchgeführt oder wird die Satzung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nicht für ungültig erklärt, müssen die Sozialgerichte die Gültigkeit der Satzung inzident überprüfen, wenn ein Leistungsberechtigter höhere Leistungen für seine Unterkunft begehrt, als der Leistungsträger anzuerkennen bereit ist. Die Sozialgerichte können die Satzung selbst dann für nichtig halten und höhere Leistungen für die Unterkunft zusprechen, wenn das örtlich zuständige LSG die KdU-Satzung schon für gültig erachtet hat. In diesem Fall muss das Sozialgericht allerdings die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zulassen.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Leistungen für die Unterkunft jetzt unselbständige Bestandteile des (Gesamt-) Anspruches auf ALG II mit der Folge, dass die Unterkunftskosten keinen selbständigen, abtrennbaren Streitgegenstand mehr bilden dürften und die Gerichte damit die gesamte Leistungsbewährung im streitigen Zeitraum überprüfen müssen. Inwieweit die Sozialgerichte in Schleswig-Holstein weiterhin eine Beschränkung des Streitgegenstandes zulassen werden (hierfür plädiert etwa Mutschler, NZS 2011, 481, 485), bleibt abzuwarten. Um eine Überlastung der Gerichte zu vermeiden, sollten gegebenenfalls die nicht streitigen Leistungsbestandteile ausdrücklich unstreitig gestellt werden.

Im Hinblick auf den Kontrollmaßstab – auch weiterhin volle gerichtliche Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „Angemessenheit“ und keine Einschätzungsprärogative der Kommune – hat sich durch die Satzungsermächtigung nichts geändert (wie hier Klerks, info also 2011, 201 f.; ausführlich Münder, SozSich Extra 9/2011, 91 ff.).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


12 Kommentare on “Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen!”

  1. […] 7. Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen. Dann möchte ich auf eine Miniveröffentlichung von RA Helge Hildebrandt aus Kiel aufmerksam machen, wo er sich zu den Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen und auch der Frage des Streitwertes Gedanken macht. Den Aufsatz gibt es hier: https://sozialberatung-kiel.de/2012/01/18/rechtsschutzmoglichkeiten-nach-erlass-kommunaler-kdu-satzun… […]

    • Werner Oetken sagt:

      EILMELDUNG: BSG B 14AS 70/12 R

      Liebe Menschen
      die Berliner – Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII soeben am 17.10.2012 vom Bundessozialgericht in Kassel B 14AS 70/12 Rfür – sofort – unwirksam erklärt !

      Die Verhandlung begann um 11:00Uhr

      Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Kay Füßlein
      Scharnweberstraße 20 Euf: 030/29381057
      Fax:030/29381059,10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und mir insoweit gwonnen!

      Schrifliche Urteilsgründe erfolgen in einem Monat

      Berlin , den 17.Oktober .2013

      Liebe Grüße Werner Oetken

      • Werner Oetken sagt:

        Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.

        Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.
        Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).

        (Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)
        Das Urteil gilt ab sofort.
        Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
        DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).
        Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.
        Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.
        Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.
        Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.
        Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war).
        Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.
        Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.
        Berlin , den 17.10.2013

        Kai Füßlein und Werner Oetken

        • Werner Oetken sagt:

          Pressemitteilung :
          Liebe Menschen
          erneut und völlig unverforen , mißachtet die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales in Berlin die aktuelle Rechtssprechung des obersten Bundesgerichtes in Sozialangelegenheiten des BSG in alter und bereits bekannter Weise:

          Die Senatsverwaltung für Gesundheit erlaubte sich in der Vergangenheit bereits völlig über Rechtssprechung des Bundessozialgericht in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterkunftskosten hinweg zusetzen, dass in mehreren Urteilen am 19 Oktober 2010 feststellte (B 14 AS 16/09 R, B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 65/09 R),dass die Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des gesamten Stadtgebiets von Berlin nicht geeignet waren , da diese auf einem nicht schlüssigen Konzept beruhten und somit keine hinreichende Gewähr dafür boten dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes damals wiedergegeben wurden.
          Das unschlüssiges Konzept mindestens für den SGB -XII -Bereich zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung in berlin wurde mit dem gestrigen Urteil höchstrichterlich bestätigt.

          Der Sozialsenator Czaja möge und ist konkret aufgefordert, sich die Rechtssprechung des BSG , für Ihn auch verstehbar einmal besser erklären zu lassen, bevor er „Unsinn“ in die Welt setzen läßt und ein entsprechendes Rundschreiben heute an die Berliner Jobcenter
          und Berliner Bezirksämter versandt hat

          Berlin, den 18.Oktober 2013

          Mit freundlichen Grüßen Werner Oetken

          Hier gehts zur beanstandeten Pressemitteilung der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales:

          PM

          ****Anlässlich der gestrigen Verhandlung zur Berliner
          > Wohnaufwendungenverordnung (WAV) vor dem Bundessozialgericht teilt die
          > Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit:
          > *Wohnaufwendungenverordnung vom Bundessozialgericht bestätigt*
          > Die Wohnaufwendungenverordnung (WAV), also das Konzept zur Bestimmung
          > der Angemessenheit von Kosten für die Unterkunft und Heizung im Land
          > Berlin,hat weiterhin Bestand.Gestern fand vor dem Bundessozialgericht
          > (BSG) in Kassel die mündliche Verhandlung in dem ersten
          > Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV)
          > statt. Weder die Höhe der Richtwerte der WAV noch das schlüssige
          > Konzept, das der WAV zu Grunde liegt, wurden vom BSG in Frage
          > gestellt. Die WAV bleibt demnach gültig und kann weiterhin von den
          > Jobcentern angewendet werden. Der Antrag, die
          > Wohnaufwendungenverordnung aufzuheben, wurde abgelehnt.
          > Das BSG wies in seiner mündlichen Urteilsverkündung darauf hin, dass
          > die in der WAV formulierte Übertragbarkeit auf das SGB XII angepasst
          > werden muss. Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung wird die
          > Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales prüfen, in welcher Form
          > hier eine rechtliche Klarstellung umgesetzt werden kann. Die Kosten
          > für Unterkunft und Heizung für Empfängerinnen und Empfänger nach dem
          > SGB XII, insbesondere also Ältere und voll Erwerbsgeminderte, werden
          > auf der Rechtsgrundlage des SGB XII weiterhin in Höhe der vom BSG
          > nicht kritisierten Richtwerte erbracht. Im Ergebnis ändert sich die
          > Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Betroffenen
          > nicht. Ein entsprechendes Rundschreiben wurde heute an die Jobcenter
          > Bezirksämter versandt.
          > Sozialsenator Czaja zum Urteil: „Unser schlüssiges Konzept zur
          > Bestimmung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung
          > wurde mit dem gestrigen Urteil höchstrichterlich bestätigt. Auch die
          > Kritik an der Übertragbarkeit auf das SGB XII ändert nichts an dem
          > Erfolg der Verordnung seit Inkrafttreten im Mai 2012. Dafür sprechen
          > auch die Zahlen: Die Zahl der Umzüge ist von Mai 2012 bis April 2013
          > im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 70% von 1229 auf 350
          > gesunken. Auch die Zahl der Kostensenkungen ist um circa 50% von
          > 23.582 auf 11.995 zurückgegangen. Die Befürchtungen der Kritiker, es
          > werde zu Tausenden von Umzügen durch die neue Verordnung kommen, hat
          > sich also nicht bewahrheitet.“
          > Allewesentlichen Elemente der Wohnaufwendungenverordnung beruhen auf
          > Vorgaben und Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur
          > Angemessenheitvon Mietenin Berlin. So werden die Richtwerte
          > entsprechend der BSG-Rechtsprechung auf Grundlage des jeweils
          > aktuellen Berliner Mietspiegels und dem bundesweiten Heizkostenspiegel
          > berechnet. Die letzte Anpassung der Richtwerte gilt seit dem 01.
          > August 2013. In Berlin beziehen aktuell ca. 300.000
          > Bedarfsgemeinschaften(ca. 550.000Personen) nach dem SGB II und ca.
          > 50.000 Personen nach dem SGB XII Leistungen für die Unterkunft und
          > Heizung.

          > Mit freundlichen Grüßen,
          > Franciska Obermeyer
          > Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
          > Pressesprecherin / Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
          > Oranienstr. 106
          > 10969 Berlin
          > T +49 30 9028 1135
          > M +49 160 904 831 21

  2. […] haben. gegen KdU-Satzungen kann man Klagen mit Normenkontrollverfahren mehr dazu siehe hier. LG […]

  3. Werner Oetken sagt:

    Betreff: Pressemitteilung:

    SG Berlin S 37 AS 30006/12: Berliner WAV – Wohnaufwendungenverordnung ist unwirksam

    Mittwoch, 7. März 2013
    SG Berlin: Berliner WAV – Wohnaufwendungenverordnung ist unwirksam

    Das SG Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 die WAV Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle für unwirksam erklärt.

    Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.

    Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2013 – S 37 AS 30006/12, Berufung zugelassen

    Zitat: Kaltmietpreise:

    Nach Einschätzung des erkennenden Gerichts kann weder aus den Daten der Berliner Mietspiegel, den diesen Mietspiegeln zugrunde liegenden empirischen Endberichten noch den IBB Wohnungsmarktberichten oder sonstigen greifbaren Erkenntnisquellen allein mit juristischem Sachverstand auf Angemessenheitswerte für Bedarfe nach § 22 SGB 1I geschlossen werden.

    Dazu bedürfte es umfangreicher, weiterer Ermittlungen unter Anwendung mathematischstatistischer Verfahren und einer auf Zwecke des SGB II bezogenen Prüfung des Berliner Wohnungsmarktes unter Einbeziehung von Wohnungssegmenten, die nicht im Mietspiegel erfasst werben (s. auch dazu LSG Bayern vom 11.7.2012 – L 16 AS 127/10).

    Angemessenes Wohnen und Heizen gehört zum Kernbereich des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Die Festlegung angemessener Werte fordert daher ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren, mit den Worten des BSG: ein „schlüssiges Konzept“.

    Regelungen auf der Grundlage der §§ 22a, 22b SGB II müssen ebenfalls schlüssig i. S. der BSG-Rechtsprechung sein.

    Spielraum für eine Kostensteuerung ist deshalb allenfalls bei Festlegung der angemessenen Wohnflächen denkbar.

    Im Übrigen (Kaltmiete, Betriebskosten, Kosten für Heizen und Warmwasser) müssen satzungskonforme Regelungen sicherstellen, dass nach Lage auf dem Wohnungs- und Energiemarkt Wohnungen zu den festgelegten Bezugs-größen für Leistungsberechtigte zur Verfügung stehen, wobei § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II verlangt, dass Wohnungen mit solchen Preisen in hinreichender Zahl und über das gesamte Stadtgebiet verteilt zur Verfügung stehen.

    Dass der Leistungsberechtigte nach BSG-Rechtsprechung auf Wohnungen im gesamten Stadtgebiet verwiesen werden kann (kein Kiez-Schutz) bedeutet nicht, dass als angemessen verordnete Mietpreise schlüssig sind, weil es in bestimmten Bezirken Wohnungen zu diesem Preis gibt.

    Es muss vielmehr gewährleistet sein, dass Wohnungen zum Verordnungspreis in allen Stadtteilen vorhanden sind (vgl. dazu LSG Bayern vom 11.7.2012 – L 16 AS 127/10).

    Urteil SG Az.: S 37 AS 30006/12 erklärt WAV2012 Berlin für unwirksam sonst auch hier nachlesen: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=504

    Mit freundlichen Grüßen,
    Werner Oetken

    • Werner Oetken sagt:

      Hinweis:

      Mit den Leistungen für die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und nach § 35 SGB XII wird das Grundbedürfnis „Wohnen“ gedeckt (BSG Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R), welches Teil des durch den Staat zu gewährleistenden Existenzminimums ist (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 Rn. 135; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 31, 3. Aufl. 2012; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 16, 4. Aufl. 2011; ders. info also 2010, S. 195; Knickrehm SozSich 2010, S. 191; Klerks info also 2011, S. 196; Putz SozSich 2011, S. 233; Kofner WuM 2011, S. 72).

      Liebe Grüße Werner Oetken 26.04.2013

      • Werner Oetken sagt:

        Aktuelle Ergänzung für Berlin!:

        Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) unwirksam – lifePR) (Potsdam, 25.04.2013 )

        Der 36. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in Potsdam hat heute die Berliner „Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ vom 3. April 2012 (Wohnaufwendungenverordnung, WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen („Leistungssätze für Unterkunft und Heizung“) für unwirksam erklärt.

        In der WAV sind im Wesentlichen allgemeine Richtwerte festgelegt, bis zu denen Wohnkosten (Gesetzesbegriff: Bedarfe für Unterkunft und Heizung) für den Kreis der Leistungsberechtigten nach dem dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) jedenfalls übernommen werden.

        Im Normenkontrollverfahren nach § 55a Sozialgerichtsgesetz wird die Verordnung als solche und nicht der Einzelfall überprüft. Verhandelt wurde ein Antrag zweier Bezieher von Leistungen nach SGB II gegen das Land Berlin.

        Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die WAV für unwirksam erklärt, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt:
        (1) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden für Leistungsberechtigte nach dem SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung, d. h. Miete und Heizkosten, anerkannt, soweit diese angemessen sind. Dies wird in zwei Stufen getrennt für Miete und Heizkosten geprüft. Zunächst ist zu fragen, ob der geschuldete Betrag (bzw der auf das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft entfallende Anteil) allgemein als angemessen gelten kann (abstrakte Angemessenheit). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Gesichtspunkte des Einzelfalls (etwa besondere Bedarfslagen älterer oder behinderter Menschen, Umzugshindernisse oder die fehlende Verfügbarkeit von Wohnraum, der den abstrakt angemessenen Bedarf entspricht) höhere – konkret angemessene – Leistungen rechtfertigen.

        (2) In § 4 WAV hat der Senat von Berlin abstrakt angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Summe aus den Werten für Bruttokaltmiete und Heizkosten bestimmt (so genanntes Bruttowarmmietenkonzept).

        Diese Verfahrensweise führt nur dann zu gesetzeskonformen Ergebnissen, wenn beide Werte richtig hergeleitet sind, d. h. ausgehend von tatsächlichen, nach der gesetzlichen Regelung als angemessen anzuerkennenden Bedarfen bestimmt werden. Dem genügt der herangezogene Heizkostenwert nicht.

        Denn es wurde eine Missbrauchsgrenze verwandt, die nicht darauf abzielt und nicht dazu geeignet ist, einen angemessenen Heizbedarf darzustellen. Die daraus folgende Verzerrung ist so gravierend, dass der Summenwert – also die in der WAV als Richtwert ausgewiesene angemessene Bruttowarmmiete – keinen Bestand hat.

        (3) In der WAV kann immer nur bestimmt werden, welche Bedarfe abstrakt angemessen sind, denn konkret angemessene Bedarfe sind immer einzelfallbezogen zu bestimmen und vollständig anzuerkennen; sie können nicht pauschal festgelegt werden. Dagegen verstößt § 6 WAV, der für die dort genannten besonderen Bedarfslagen lediglich prozentual erhöhte Bedarfe vorsieht.

        (4) Die zu (2) und (3) mitgeteilten Unwirksamkeitsgründe sind „methodischer Natur“, betreffen also nur die Wirksamkeit der WAV als Rechtsverordnung. Sie besagen nichts darüber, ob die Verwaltung die für unwirksam erklärten „Leistungssätze“ durch höhere, gleiche oder niedrigere Werte ersetzt.

        Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Revision zum Bundessozialgericht eingelegt werden.

        Sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe den Beteiligten bekannt gegeben sind, werden sie auf der Internetseite des Landessozialgerichts als Anlage zu dieser Pressemitteilung abrufbar sein.

        Aktenzeichen: L 36 AS 2095/12 NK

        Info:

        Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für die Entscheidung über die Gültigkeit der WAV erstinstanzlich zuständig aufgrund §§ 29 Abs. 2 Nr. 4, 55a Sozialgerichtsgesetz

        Quelle:

        Randbemerkung: Zu den Kritikpunkten des Gerichts zählten die Werte für Heizkosten, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Düe am Donnerstag in Potsdam bei der Urteilsverkündung.

        Für die Verordnung seien keine angemessenen Werte ermittelt worden. Im Zweiten Sozialgesetzbuch sei aber festgelegt, dass angemessene Werte ermittelt werden müssen, hieß es.

        Liebe Grüße Werner Oetken 26.04.2013

  4. Werner Oetken sagt:

    Liebe Menschen,

    dass Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, Deutschland

    hat nunmehr im Zusammenhang mit dem Normenkontrollantragsverfahren L 36 AS 2095/12 NK, zur Wohnungsaufwendungsverordnung 2012 in Berlin, dem Revisionsführer PKH, mit Beschluß vom 06.08.2013 bewilligt,für das Revisionsverfahren wurde der Rechtsanwalt
    Kay Füßlein
    Scharnweberstraße 20
    10247 Berlin
    beigeordnet!.

    Termin der Verhandlung zum Revisionsverfahren wird veröffentlich!

    Liebe Grüße Werner Oetken 15.08.2013

  5. Werner Oetken sagt:

    Liebe Menschen,

    es erfolgte nunmehr die ,

    Festsetzung des konkreten Termins, zur

    BSG Revisionsverhandung: B 14 AS 70 /12R

    in Gestalt der mündliche Verhandlung zum Normenkontrollantragsverfahren L 36 AS 2095/12 NK, zur Berliner Wohnungsaufwendungsverordnung 2012 Termin , am Donnerstag, den 17.Oktober 2013,um 11:00Uhr , Ort : Graf -Bernadotte -Platz 5 ,Weißenstein-Saal , in 34119 Kassel.

    Berlin, den 26.09.2013

    Liebe Grüße Werner Oetken


Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..