Keine Gebührenreduzierung wegen Mittellosigkeit des Mandanten
Veröffentlicht: 20. Mai 2012 Abgelegt unter: RA-Kosten | Tags: RA-Gebühren Hartz IV, RA-Gebühren Sozialrecht, Rechtsanwaltsgebühren Hartz IV, Rechtsanwaltsgebühren Sozialrecht Hinterlasse einen KommentarIm Sozialrecht sind die Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisses des Auftraggebers zu bestimmen.
Unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse
Entgegen der ständigen Spruchpraxis am SG Kiel vermögen die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eine Herabbemessung der Mittelgebühr nicht zu rechtfertigen. Sind die Einkommensverhältnisse so schlecht, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe erfüllt sind, wird aus diesem Umstand zurecht gefolgert, dass diese außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 38 m.w.N.), weil in solchen Verfahren bei ansonsten durchschnittlichen Anforderungen die Mittelgebühr nie erreicht werden könnte (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 16.08.2006 – L 10 B 7/06 SB und Urteil v. 23.04.2007 – L 19 AS 54/06; Thüringer LSG Beschl. v. 05.04.2005 – L 6 B 8/05 SF).
BSG, Urt. vom 1.7.2009, B 4 AS 21/09 R
Im Ergebnis kommt das BSG (Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, Rz. 38 = BSGE 104, 30) zu demselben Ergebnis, wenn es ausführt: “In den allermeisten Fällen werden jedoch, wie hier, schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einhergehen, sodass eine Kompensation dieser Kriterien [Anm: der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse] eintritt (vgl. hierzu OLG Thüringen, Beschluss vom 2. 2. 2005 – 9 Verg 6/ 04 = JurBüro 2005, 303, 305 f; Jungbauer in Bischof, RVG, 2. Aufl 2007, RdNr 72 mwN).“ Diese Rechtsprechung – welcher die Kostenkammer am SG Kiel anders als die Kostenkammer am SG Schleswig (zuletzt etwa SG Schleswig, Beschluss vom 03.05.2012, S 8 SF 64/10 E, hiesiges Az. 016/09) derzeit leider nicht folgt – ist vernünftig, denn die Bedeutung der Angelegenheit (die zumeist ohne größeres Nachdenken rein materiell bestimmt wird) steht in der Tat im Verhältnis der gegenläufigen Proportionalität bzw. negativen Korrelation zu den Einkommensverhältnissen.
Grundsätzliche Einwände gegen Einkommensberücksichtigung
Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Bestimmung des § 14 RVG betrifft – soweit „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ in Bezug genommen werden – ausschließlich das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind deswegen die wirtschaftlichen Verhältnisse eines erstattungspflichtigen Gegners (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 14 Rn.18 m.w.N.). Wird mithin die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten gegen die Gegenseite beantragt, sind Ausführungen zu den „Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ richtigerweise gar nicht anzustellen. Der tiefere Grund dafür, dass im Rahmen der anwaltlichen Gebührenfestsetzung bei Rahmengebühren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des kostenschuldenden Mandanten im Blick behalten werden sollen, liegt in der Sozialpflichtigkeit anwaltlicher Tätigkeit, die etwa auch in der Verpflichtung, auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfebasis tätig zu werden, ihren Ausdruck findet.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt