Zur Kostenerstattung bei erfolgreichen Widerspruchsverfahren
Veröffentlicht: 14. August 2013 Abgelegt unter: RA-Kosten | Tags: § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 49a BRAO, § 9 BerHG, Kostenerstattung § 63 SGB X, SG Kiel Urteil vom 26.03.2013 S 38 AS 278/10 19 KommentareSoweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Nach dieser Regelung steht der Aufwendungserstattungsanspruch dem Widerspruchsführer zu. Aufwendungen hat der Widerspruchsführer, der einen Rechtsanwalt beauftragt hat, möglicherweise in Gestalt von Rechtsanwaltskosten. Rechtsanwaltskosten entstehen dem Widerspruchsführer aber nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erst, nachdem der Rechtsanwalt ihm seine Gebühren in Rechnung gestellt hat, § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Liegen – wie im Sozialrecht regelmäßig der Fall – bei dem Mandanten die Beratungshilfevoraussetzungen vor, ist der Rechtsanwalt (standesrechtlich) nach § 49a BRAO allerdings verpflichtet, zu den Bedingungen der Beratungshilfe zu arbeiten. Mit anderen Worten: Er darf von seinem Mandanten die gesetzliche Vergütung gar nicht einfordern und also ihm grundsätzlich auch keine entsprechende Rechnung stellen.
Eine Lösung bietet hier die Regelung in § 9 BerHG. Danach hat die Behörde, soweit sie (nach § 63 SGB X) verpflichtet ist, dem Rechtssuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu erstatten. Dieser Zahlungsanspruch geht dabei nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über. Der gesetzliche Forderungsübergang erfolgt im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kostengrundentscheidung der Behörde nach § 63 SGB X.
Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt gegenüber der Behörde einen eigenen Anspruch aus § 63 SGB X geltend macht. Er muss deswegen seinen beratungshilfeberechtigten Mandanten keine Rechnung stellen. Bei Streit über die Höhe der Gebühren legt der Rechtsanwalt in eigenem Namen Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid ein und kann im Erfolgsfall auch Kostenerstattung für seinen Aufwand im Widerspruchsverfahren über die Kostenentscheidung verlangen (BSG, Urteil vom 20. 11. 2001 – B 1 KR 21/00 R). Klagt der Rechtsanwalt seine Kosten gerichtlich ein, so handelt es sich für diesen um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren.
Ein anderer Ansatz bestünde darin, bei Vorliegen der Beratungshilfevoraussetzungen wegen § 49a BRAO auf eine Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG zu verzichten. Die Rechtsfrage, ob die Erstattung von Rechtsanwaltskosten (ggf. auch bei bei beratungshilfeberechtigten Widerspruchsführern) für ein isoliertes Widerspruchsverfahren die Übersendung der Kostennote durch den Rechtsanwalt nicht nur an den Widerspruchsgegner, sondern zunächst an den Auftraggeber erfordert, ist bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, weswegen das SG Kiel in seinem Urteil vom 26.03.2013 im Verfahren S 38 AS 278/10 die Berufung zugelassen hat. Ob der Rechtsanwalt dann einen eigenen Anspruch geltend macht oder einen Anspruch des von ihm vertretenen Mandanten, hängt maßgeblich von der Frage ab, zu welchem Zeitpunkt der Forderungsübergang nach § 9 Satz 2 BerHG eintritt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind: Bereits bei Vorliegen der Beratungshilfevoraussetzungen, bei Unterschrift unter den Beratungshilfeantrag, bei Vorliegen eines Berechtigungsscheins des Amtsgerichts oder erst bei Abrechnung der Beratungshilfe. Auch diese Frage dürfte bisher nicht als geklärt gelten.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Darauf fällt mir nur eine sicherlich zutreffende Äußerung ein … mein Gott, armes Deutschland .. und Du nennst Dich Rechtsstaat?
Kann demnach der „Selberkläger“ die gleichen BRH-Sätze für sich geltend machen, wenn er keinen RA benötigt?
Der Betroffene, der sich im Widerspruchs- oder Klageverfahren selbst vertritt, kann die ihm entstandenen Kosten – vor allem Schreibauslagen und Fahrtkosten – ersetzt verlangen, wenn er erfolgreich ist. Natürlich kann ein Nicht-Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder Beratungshilfegesetz (BerGH) abrechnen. Das dürfte sich eigentlich von selbst verstehen.
Der Betroffene, der sich im Widerspruchs- oder Klageverfahren selbst vertritt, kann die ihm entstandenen Kosten – vor allem Schreibauslagen und Fahrtkosten – ersetzt verlangen, wenn er erfolgreich ist.
Kann dann eventuell Schadensersatz verlangt werden z.B. weil Weihnachten war? Und der in psychische Behandelung ist?
Frage verstehe ich nicht.
Die Frage war, ob ich zusätzlich zu den Kosten, die für den Widerspruch entstanden sind, auch Schadensersatz gegen das Jobcenter gelten machen kann. Z.B. weil ich bereit seit Monate einen psychisch Erkrankung habe und das Jobcenter durch ein fehlerhafte Bescheid während der Weihnachtszeit meine Krankheit gefördert hat! Gutachten vom Arzt habe ich.
Danke im Voraus.
Nur im Rahmen der Amtshaftung nach Art. 34 GG, 839 BGB. Zuständig ist das Landgericht. Erfolgsaussichten sehe ich nicht.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Natürlich kann ein Nicht-Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder Beratungshilfegesetz (BerGH) abrechnen. Das dürfte sich eigentlich von selbst verstehen.
Das versteht sich leider nicht von selbst.
Denn wenn ein Rechtsanwalt sich selbst vertritt, kann er dafür Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen.
(vgl. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO: „In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.“).
Eine derartige Ungleichbehandlung verstehe, wer will.
Das ist nicht so schwer zu verstehen. Wenn Sie sich Salbe auf den Arm schmieren oder eine Gesundheitsdiagnose stellen, können Sie bei Ihrer Krankenversicherung auch kein Ärztehonorar abrechnen. Denn Sie sind kein Arzt.
Zudem geht es bei § 63 SGB X um die Erstattung von RA-Kosten. Wer sich selbst vertritt, hat aber keine RA-Kosten.
Sehr geehrter Herr Kollege,
danke für diesen sehr informativen Bericht von einem SozR-Newcomer! 🙂
Frage zu § 9 BerhG:
– Mandant wird beraten, es wird Widerspruch bei der Behörde eingelegt
– (Nachträgliche) BerH wird beantragt (später bewilligt, unproblematisch)
– Behörde hilft dem Widerspruch ab, und erklärt Kostenerstattung nach 63 SGB X (alles unproblematisch)
Bekommt der RA nunmehr -sowohl- die BerH-Gebühren (rund 121€) UND die gesetzlichen Gebühren nach RVG (rund 380€)??
Also, besteht der Anspruch auf beide Gebühren? Oder findet eine Anrechnung statt? Bin nicht 100% sicher, denke aber ja.
(Damit hätte der RA ja mehr verdient als mit einem Nicht-BerH-Mandanten – was ich nicht schlimm fände ^^)
Danke vorab!
RA R.
Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 9 BerHG i.V.m. § 59 Abs. 1, 3 RVG geht der Anspruch nach 63 SGB X mit Anweisung der Beratungshilfegebühr auf die Staatskasse insoweit über, als diese Vergütung leistet (hier 121,38 €). Deswegen fragt das amtliche Formular für die Kostenfestsetzung auch, ob der Gegner zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
Soweit noch keine Beratungshilfe gezahlt wurde, fällt mit dem Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nach § 63 SGB X die Hilfebedürftigkeit des Mandanten in Bezug auf seine Anwaltskosten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG) weg, denn er kann seinen Anwalt aufgrund des Erstattungsanspruchs gegen die Behörde jetzt bezahlen.
Für die Praxis empfiehlt es sich, BerHi erst abzurechnen, wenn die Behörde die Erstattungspflicht nach § 63 SGB X abgelehnt hat, i.d.R. weil sie den Widerspruch zurückgewiesen hat. Schließt sich ein Klageverfahren an, ist ggf. dessen Ausgang abzuwarten. Alles andere wird sehr umständlich.
Die (vorsätzliche) Abrechnung der Beratungshilfe und der Wahlanwaltsgebühren nach § 63 SGB X (ohne Erstattung der BerHi an das AG) wäre ein klarer Fall des § 263 StGB.
Strittig – und deutlich spannender – ist die Frage, wie es sich bei Kostenquoten verhält. Bsp.: 1/2 Kostenquote = 190,40 €. Besteht hinsichtlich der von der Behörde nicht zu erstattenden 190,40 € (die ja der Mandant dem RA noch schuldet) ein Anspruch auf die BerHi-Vergütung in Höhe der 121,38 €? Hierzu gibt es unterschiedliche Rspr. und Kommentarliteratur.
Herzlichen Dank, sehr aufschlussreich 🙂
Hallo, wie geht denn der Rechtsanwalt vor, der gegen einen Bescheid seines Mandanten erfolgreich Widerspruch eingelegt hat, wobei die Behörde anerkannt hat, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten und sie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erachtet hat? Müsste auf die unter Fristsetzung einschließlich Kostennote an die Behörde gerichtete Zahlungsaufforderung hierfür ein Bescheid der Behörde abgewartet werden? Müsste sie also auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung zur Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Gebühren einen Verwaltungsakt erlassen, gegen den gegebenenfalls Widerspruch eingelegt wird mit der Folge einer dann gegen den Ausgangsbescheid bzw. Widerspruchsbescheid gerichteten Klage? Müsste, sofern die Behörde auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung nicht reagiert, nach Abwarten der gesetzlichen Frist Untätigkeitsklage erhoben werden? Oder wird gleich nach o. g. Zahlungsaufforderung und Fristsetzung auf Zahlung geklagt?
Die Frage ist etwas sonderbar. Jeder Anwalt kennt das Verfahren, die Mandanten haben damit im Grunde wenig zu tun. Hat der Behörde eine positive „Kostengrundentscheidung“ getroffen, schickt der Anwalt der Behörde seinen Kostenfestsetzungsantrag, in dem er seine Vergütungsforderung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form aufschlüsselt und die gewählte Geschäftsgebühr (Betragsrahmengebühr) beziffert. In der Regel setzt die Behörde bei der Wahl der. sog. „Schwellengebühr“ selbige fest. Andernfalls erlässt sie einen rechtsmittelfähigen Kostenfestsetzungsbescheid. Wie jeden Antrag muss die Behörde auch den Kostenfestsetzungsantrag innerhalb von 6 Monaten bescheiden, will sie nicht in die Untätigkeit laufen (§ 88 Abs. 1 SGG).
Herzlichen Dank für die Info. Den Kostenfestsetzungsantrag-/bescheid kannte ich als Student nur vom Gericht (Urkundsbeamter). Mir war nicht bekannt, dass die Behörde genauso verfährt. Ich dachte, wenn ein Kostengrundanerkenntnis vorliegt, habe die Behörde die Gebühren, soweit rechtmäßig ermittelt, zu zahlen. Leider findet man (in unserer Bibliothek) im Sozialrecht so gut wie keine Literatur hierzu. Sonst hätte ich nicht gefragt.
Keine Ursache, Studenten dürfen so etwas natürlich fragen ;-). Werden die Kosten wie beantragt überwiesen, ergeht ein Kostenfestsetzungsbescheid, der etwa wie folgt lautet: „Ihre Kosten wurden wie beantragt festgesetzt und heute auf das von Ihnen angegebene Konto überweisen.“ Andernfalls ergeht ein Kostenfestsetzungsbescheid, in dem die Vergütung anderweitig festgesetzt wird. Dieser Bescheid enthält dann auch eine Begründung für die Abweichung. Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid sind Widerspruch und Klage vor dem SG möglich. Kläger ist der Mandant, nicht der Rechtsanwalt, denn es geht um den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten. Deswegen kann für ein etwaiges Klageverfahren betr. die Vergütungshöhe PKH bewilligt werden und es entstehen keine Gerichtsgebühren.
Super. Nochmals vielen Dank!
Mein Rechtsanwalt hat einen erfolgreichen Widerspruch bei der Krankenkasse geführt, möchte jetzt aber nicht die Kosten übernehmen, mit der Begründung, daß eine Erstattung nicht in Betracht kommt, weil die für die Entscheidung relevanten Unterlagen erst nach Einlegung des Widerspruchs vorgelegt wurden. Hat die Krankenkasse damit recht? Mein Rechtsanwalt sagt ja, ich verstehe daß jedoch nicht.
Bitte zunächst lesen:
§ 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Führt die reine Vorlage bisher nicht eingereichter Unterlagen zur Abhilfeentscheidung, war die Zuziehung eines RA ggf. nicht „notwendig“ im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X, weil Sie die Unterlagen auch selbst – also ohne RA – hätten einreichen können.
Sie können die Kostenfrage auch durch das Sozialgericht klären lassen. Dafür benötigen Sie keinen RA und Gerichtskosten werden nicht erhoben. Sie sollten das aber nur bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit Kostenentscheidung in Erwägung ziehen.
Im Übrigen liegt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG zwischen 50 € und 640 €. Wurden vom RA tatsächlich nur Unterlagen nachgereicht, dürften 50 € bis 100 € angemessen sein.