Zur Kostenerstattung bei erfolgreichen Widerspruchsverfahren, Teil 2
Veröffentlicht: 16. August 2013 Abgelegt unter: RA-Kosten | Tags: § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 49 a BRAO, § 63 SGB X, Hartz IV Anwaltskosten Widerspruchsverfahren, Schmwellengebühr Nr. 2400 VV RVG Ein KommentarIn einer aktuellen Entscheidung vom 23.04.2013 hat das SG Kiel, Urteil vom 23.04.2013, S 38 AS 1418/10, zur Bemessung der Betragsrahmengebühr nach Nr. 2400 VV RVG ausgeführt:
„Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind zumindest als durchschnittlich anzusehen. Der Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist danach die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. In einer Anfechtungssituation wäre dies die vergleichbare Begründung, warum die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsträger stutzt, nicht vorliegen (BSG, a.a.O.= BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R). Die ausführliche Widerspruchsbegründung vom 21. Juli 2010 erfüllt diese Voraussetzungen. Die Kläger haben hierin dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für die Entziehung der zuvor bewilligten Leistungen nach § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht vorlagen. Entgegen der Ansicht des Beklagten waren diese Ausführungen auch notwendig. Der Umstand, ob der Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 bereits erstellt hatte oder nicht, war ohne Belang für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entziehungsentscheidung. Es lagen keinerlei Anhaltspunkte vor, die den Schluss, dass die Betriebskostenabrechnung gerade Einfluss auf die Höhe der für August 2010 bewilligten Leistungen haben würde. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sind weit unterdurchschnittlich. Insofern tritt jedoch auf Grund der für sie Überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit eine Kompensation beider Kriterien ein.“
Interessant sind die Ausführungen zur Kostenentscheidung:
„Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Obwohl die Kläger in der Hauptsache voll obsiegt haben, entspricht es billigem Ermessen, dass der Beklagte ihnen keine Kosten zu erstatten hat. Den Klägern sind erst durch die Rechnungsstellung ihres Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. April 2013 Kosten für das isolierte Widerspruchsverfahren entstanden, die nach § 63 Abs. 1 und 2 SGB X erstattungsfähig sind. Der Bescheid vom 3. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2010 war danach bis zu diesem Zeitpunkt, insbesondere bis zur letzten behördlichen Entscheidung, nicht in die Kläger belastender Weise rechtswidrig, da den Klägern vor der Rechnungsstellung keine Aufwendungen entstanden waren, die der Beklagte zu ersetzen gehabt hätte.“
Die späte Rechnungsstellung ist in diesem Verfahren auf die Rechtsauffassung des Verfassers dieses Beitrages zurückzuführen, dergemäß ein Rechtsanwalt seinem beratungshilfeberechtigten Mandanten eigentlich keine Rechnung stellen darf, § 49 a BRAO (ausführlich dazu hier). In diesem Verfahren wurde die Gebührenrechnung nach Bekanntwerden der Rechtsauffassung einiger Kammern am SG Kiel zur Notwenigkeit der Rechnungsstellung kurz vor der Verhandlung auch noch an den beratungshilfeberechtigten Mandanten gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 RVG „mitgeteilt“. Für das Klageverfahren wurde PKH bewilligt.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Dank für die Mühen hier ein wenig den Augeas-Stall auszumisten, der immer weitere Versagensfloskeln hervorzaubert.
Das BVerfG urteilte früher mal, das Recht, welches erst durch seine Anwendung Unrecht herstellt eben gerade in der Gestalt keinen Bestand vor der Verfassung haben könnte.
Die Kostenpflicht – also die (finanzielle) Belastung des Klägers – bestand schon mit der Erfordernis der Beauftragung des RA. Damit lag anders als der Richter es glauben machen will „in die Kläger belastender Weise“ bereits vor. Neben der seelischen Belastung war die Schuldverpflichtung bereits dem Grunde nach erfolgt und musste nur noch in der exakten Höhe – durch Rechnungsstellung – präzisiert werden.
Der Vertrag aus dem Vertretungsgesuch/angebot an den RA war durch dessen Tätigkeit konkludent bereits bindend geschlossen und damit Tatbestand der Verteidigung.