Zur Nutzung von Bildern von Pixelio
Veröffentlicht: 5. Februar 2014 Abgelegt unter: Sonstiges 2 KommentareWie Spiegel Online gestern berichtet hat, hat das Landgericht Köln (14 O 427/13) entschieden, dass Webseitenbetreiber, die kostenlose Bilder von Pixelio für die eigenen Website nutzen, den Urhebervermerk direkt in die Bilddatei einfügen müssen.
In dem Urteil heißt es nach Angaben von Spiegel Online dazu, der Nutzer hätte „in diesem Fall entweder technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbildbearbeitungssoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist.“
Spiegel Online weist weiter darauf hin, dass ein Nutzer von Google+ bemerkt hat, dass auf der Website des Landgerichts Köln – offenbar erst kurze Zeit vor dem Urteilsspruch – die Bilder entsprechend bearbeitet worden sind und nun den Hinweis auf den Urheber direkt im Bild tragen. Das hat schon mehr als nur ein Geschmäckle und es darf mit Fug bezweifelt werden, dass es die Richter am LG Köln höchstpersönlich waren, denen die Kennzeichnung im Bild – um den bornierten Duktus aufzugreifen – „ohne weiteres möglich“ war. Zumal darauf hingewiesen wird, dass es das LG Köln mit der Urhebernennung bei den auf der eigenen Website verwendeten Bildern doch nicht so genau zu nehmen scheint. “Die Bürger von Schilda” lassen grüßen.
In seiner Stellungnahme merkt die pixelio media GmbH an, dass das Urteil aus Sicht des Unternehmens aus mehreren Gründen unrichtig ist: Die Nutzungsbedingungen fordern eine Urheberbenennung am Bild selbst oder am Seitenende, soweit dies technisch möglich ist – aber gerade nicht im Bild. Zu einer Urheberbenennung „am Bild oder am Seitenende“ besteht bei einer isolierten Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL technisch keine Möglichkeit, so das diese von den Nutzungsbedingungen auch nicht gefordert wird. Weiter weist Pixelio darauf hin, dass eine Einfügung des Quellennachweises direkt „im Bild“ bei denjenigen Bildern nicht zulässig ist, welche vom Fotografen nur mit einem eingeschränkten Bildbearbeitungsrecht freigegeben worden sind. Die weiteren Ausführungen können auf der Seite von Pixelio nachgelesen werden.
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heise.de: Kommentar zu Pixelio und den Bildhinweis-Abmahnungen: Von wegen lizenzfrei
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Ein dreifach Alaaf dem LG Köln. Es ist Pappnasenzeit. Prost!
Tja, am LG Köln herrscht wohl das ganze Jahr über Narrenzeit. Streitwert 6.000,00 €. Völlig absurd. Pixelio täte gut daran, vorsorglich seine Nutzungsbedingungen zu überarbeiten. Was wohl – soweit ich sehen kann – allerdings noch nicht passiert ist.