Jobcenter Plön wendet die Mietobergrenzen des eigenen Kreises nicht an

Sybille Kambeck / janefire.de

Sybille Kambeck / janefire.de

Wie berichtet, hat der Kreis Plön mit Wirkung zum 01.11.2013 neue Mietobergrenzen erlassen, weil die bisherigen Obergrenzen von den Gerichten als rechtswidrig verworfen worden waren mit der Folge, dass deutlich höhere Mieten nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % anzuerkennen waren (vgl. Tabelle).

Auf einen Überprüfungsantrag für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.03.2014 wurden nun einem von mir vertretenen Mandanten mit Bescheid vom 05.02.2014 dennoch Unterkunftskosten nach § 12 WoGG zuzüglich des 10 %-Sicherheitszuschlages bewilligt. Während der Kreis Plön nach seinen Richtlinien eine Bruttokaltobergrenze von 318,00 € für angemessen erklärt, bewilligte das Jobcenter Plön 363,00 €.

Noch verwirrender: In einem Klageverfahren will das Jobcenter Plön die erst ab 01.11.2013 geltenden neuen Obergrenzen schon für den davor liegenden Zeitraum August und September 2013 zugrunde legen. Was ist bloß los im Jobcenter Plön?

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


4 Kommentare on “Jobcenter Plön wendet die Mietobergrenzen des eigenen Kreises nicht an”

  1. Wenn Sie die neuen Mietobergrenzen nachrechnen, werden Sie feststellen, dass es nicht einen Ort und nicht eine Familienkonstellation gibt, bei der die realen Mietobergrenzen durch diese Studie nicht gesunken wären, und zwar um mindestens 2 und maximal 18 %, wenn die jetzige neue Regelung, auch die kalten Nebenkosten dazuzurechnen, greift. Ich habe von der Leistungsabteilung die Auskunft bekommen, dass sie noch darüber nachdenken müssen. Etwas Neues habe ich danach noch nicht wieder gehört. Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft eines Paares in Preetz dürfen wir 16 % weniger Kaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten ausgeben als 2008, obwohl es ja im Vorwort dieser Studie heißt, die Mietobergrenzen wären angeblich erhöht worden .. das mag bei der reinen Kaltmiete ja so sein, aber die gilt ja jetzt nicht mehr. .. Also abwarten, was daraus wird. LG Renate

    • Gerne hier weiter berichten. Es ist schon interessant zu sehen, wie die angeblich so „schlüssigen Konzepte“ von Analyse&Konzepte und anderen „Instituten“ es nicht einmal mehr in die gerichtliche Überprüfung schaffen, sondern schon – wie hier nach nur drei Monaten – von den Leistungsträgern selbst nicht mehr für überzeugend gehalten und deswegen offenbar nicht mehr angewendet werden.

  2. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge, hallo LeserInnen,

    Helge, du schreibst in diesem Beitrag, ich zitiere:

    „Während der Kreis Plön nach seinen Richtlinien ein Bruttokaltobergrenzen von 318,00 € für angemessen erklärt, bewilligte das Jobcenter 363,00 €.“

    Zitatende.

    Auch wenn ich bei den Mietobergrenzen (MOG) bzgl. Jobcenter Plön weder zahlen-technisch noch örtlich so wirklich „fit“ bin, habe ich mal im Internet nach den beiden
    Zahlen Ausschau gehalten (318,00 € und 363,00 €):

    Ob das weiterhilft, weiß ich nicht …

    ——————————-

    Hier Fundsache 318,00 €:

    http://www.kreis-ploen.de/media/custom/2158_864_1.PDF?1385025506

    Seite 2 (Teilweise per Hand „abgetippt“; da ich nicht wußte, wie ich die 2. Seite aus dem Internet hier „reinkopieren“ kann).

    Mietwerterhebung Kreis Plön 2013
    Mietobergrenzen (Bruttokaltmieten) Stand 1.11.2013

    Wohnungsmarkttyp

    III Amt Großer Plöner See
    Amt Lütjenburg
    Amt Probstei

    Bruttokaltmieten

    1 Person (bis 50 qm): 318,00 €
    ======

    ————————————–

    Hier Fundsache 363,00 €:

    https://sozialberatung-kiel.de/2012/12/27/mietobergrenzen-des-jobcenters-plon-nach-wie-vor-rechtswidrig/

    (Anmerkung: Einen Teil der Tabelle hier von mir „abgetippt“; da ich nicht wußte, wie ich
    dies „importiere“).

    Personen : 1

    Kreis Plön, Mietstufe III : 330 €

    Zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag : 363,00 €
    =======

    —————————————

    Weiter im Text:

    Zuerst ein Zitat von dir, Helge:

    „Noch verwirrender: In einem Klageverfahren will das Jobcenter Plön die erst ab 01.11.2013 geltenden neuen Obergrenzen schon für den davor liegenden Zeitraum August und September 2013 zugrunde legen. Was ist bloß los im Jobcenter Plön?“

    Zitatende.

    Ich gehe mal davon aus, dass die ab 01.11.2013 geltenden MOG höher sind als die
    vorherigen im August und September 2013 gültigen. Somit ist das doch zum Vorteil des
    Hartz IV – Empfängers, oder?!

    Gruß

    Björn Nickels

    • Lieber Björn, in meinem Text findest Du Links (Du erkennst die an dem schwarzen Unterstrich + Fettdruck), über die Du direkt zu der neuen MOG-Tabelle des Kreises Plön als auch zu der von mir erstellten Tabelle mit den WoGG-Werten zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag gelangst. Komfortabler geht es nicht.

      Zu Deiner Frage: Ein direkter Vergleich ist nicht möglich, weil der Kreis Plön vorher Nettokalt-Obergrenzen (reine Grundmiete) und seit 1.11.2013 Bruttokalt-Obergrenzen (Grundmiete + kalte Betriebskosten) hat. Insofern kann das, was Renate schreib, durchaus stimmen. Wer Lust hat zu rechnen: Die alte KdU-Richtlinie findet sich hier: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2014/02/kdu-plon-kreis-01-08-2009.pdf


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