Wohnungswechsel nur bei zu hoher Gesamtmiete
Veröffentlicht: 1. September 2014 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft | Tags: BSG Urteil vom 12.6.2013 B 14 AS 60/12 R 4 KommentareVerlangen Jobcenter von einem Hartz IV-Bezieher wegen zu hoher Heizkosten einen Wohnungswechsel, muss der Umzug wirtschaftlich sein und sich tatsächlich auch rechnen. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), ob Kaltmiete und Heizkosten in der Summe unangemessen hoch sind.
Geklagt hatte eine alleinstehende Frau, die für ihre 48 Quadratmeter große Wohnung eine sehr geringe Kaltmiete von nur 203,64 € inklusive Betriebskosten zahlte. Da die Wohnung jedoch sehr schlecht isoliert war, undichte Fenster hatte und über eine alte Gasetagenheizung verfügte, waren die Heizkosten mit 127,00 € monatlich unangemessen hoch. Der Klägerin standen auch keine Gründe zur Seite, die in ihrem Fall dafür sprachen, dass der Heizbedarf in ihrem Einzelfall doch angemessen war (z.B. Bettlägerigkeit eines Angehörigen oder kleine Kinder im Haushalt).
Eine Pflicht zur Senkung der Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel kann aber auch bei unangemessenen Heizkosten nur gefordert werden, wenn die tatsächlichen Gesamtaufwendungen für Miete, Betriebskosten und Heizkosten zusammen die Gesamtkosten für eine angemessene Vergleichswohnung übersteigen. Hieran hatte das BSG aufgrund der geringen Bruttokaltmiete der Klägerin Zweifel und verwies das Verfahren deswegen zur weiteren Aufklärung an das Landessozialgericht zurück.
(BSG, Urteil vom 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2014
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Da habe ich als ALG II – Empfänger ja Glück, dass ich in einem Wohnhaus eine 2 Zimmerwohnung bewohne, wo im Jahre 1995 ein Wärmeverbundsystem außen installiert wurde.
Das Jobcenter zahlt für mich (1 Personenhaushalt) mtl. 32,– € Heizkosten.
Die Heizkosten werden immer teurer.
Ich habe schon mit diversen ALG II – EmpfängerInnen gesprochen, die Angst hatten bzw. haben im Winter Ihre Heizung entsprechend „aufzudrehen“, um menschenwürdige Temperaturen zu haben.
Sachliche Nachfrage: Gelten die Mindesttemperaturen auch für Bedürftige?
Fragen über Fragen …
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http://www.mieterbund.de/index.php?id=442
Heizung
(dmb) Während der Heizperiode, in der Regel vom 1. Oktober bis 30. April, muss der Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass eine Mindesttemperatur in der Wohnung zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht werden kann, teilte der Deutsche Mieterbundes (DMB) mit.
Allerdings muss der Vermieter nicht „rund um die Uhr“ diese Mindesttemperaturen garantieren. Nachts, also zwischen 23.00 bzw. 24.00 und 6.00 Uhr, reichen nach der Nachtabsenkung auch 18 Grad Celsius aus.
Mietvertragsklauseln, nach denen zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8.00 und 21.00 Uhr ausreichen soll, sind unwirksam.
Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius im Winter nicht erreicht, liegt – so der Mieterbund – ein Wohnungsmangel vor. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Mangel abzustellen. Solange dies nicht geschehen ist, kann der Mieter die Miete mindern, das heißt weniger zahlen. Bei einem völligen Heizungsausfall und Minusgraden im Winter ist eine Mietminderung bis zu 100 Prozent möglich. Wird es in der Wohnung nur noch maximal 18 Grad Celsius warm, ist eine Mietminderung bis zu 20 Prozent denkbar.
Bleibt es in der Wohnung auf Dauer kalt, drohen sogar Gesundheitsschäden, ist der Mieter auch berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Dieser Kieler Nachrichten-Artikel (KN-Artikel) vom heutigen Donnerstag, 18. September 2014,
(Nr. 218), hat ggf. auch Auswirkungen auf Leistungsberechtigte (Bedürftige). Ich zitiere aus dem Artikel:
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„Fernwärme lässt Kunden schwitzen“
„Stadtwerke stellen Verträge um: Preise steigen zum Teil drastisch – Mieterverein: Gift
für den Klimaschutz“
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„… stellen die Stadtwerke die etwa 6000 Verträge für insgesamt 70 000 Fernwärme-
Bezieher bis 2018 sukzessive um.“
Zitatende!
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Ich möchte keinerlei Ängste schüren.
Hoffentlich haben dann nicht:
–
SGB II – EmpfängerInnen
(ALG II bzw. Hartz IV )
–
SGB XII – EmpfängerInnen
(Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Sozialhilfe zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums)
(Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, laufende Sozialhilfe für Menschen ab 65 Jahren sowie für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte zwischen 18 und 65 Jahren)
Probleme mit dem Amt, weil steigende Heizkosten zu einer zu hohen Gesamtmiete führen.
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Rückmeldung erbeten.
Hier noch 1 Fundsache des Kieler Mietervereins in Bezug auf Fernwärme (Heizung). Da bei den 6000 Fernwärmeverträgen mit insgesamt 70000 FernwärmebezieherInnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch Hartz IV – EmpfängerInnen usw. (Leistungsberechtigte / früher Bedürftige genannt) betroffen sind, erlaube ich mir die gesamte Presse-Erklärung des Kieler Mietervereins v. 18.03.2014 hier zu zitieren.
In meinem Kommentar v. 18. September 2014 schrieb ich ja bereits, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass Leistungsberechtigte Schwierigkeiten mit dem Jobcenter usw.
bekommen könnten, da aufgrund der Fernwärmeerhöhungen es zu einer zu hohen
Gesamtmiete kommen kann.
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https://www.kieler-mieterverein.de/index.php?option=com_content&view=article&id=246:preiserhoehung-bei-den-stadtwerken-branchenueblich-verbraucherfeindlich-gift-fuer-den-klimaschutz&catid=1:presse&Itemid=28
Anmerkung HH: Den Artikel packe ich mal in einen eigenen Beitrag, danke für den Hinweis, Björn.
Ich zitiere noch einmal von dem Kieler Nachrichten Artikel v. 18. September 2014 (Nr. 218),
dort sind mögliche Preiserhöhungen genannt.
Als ALG II – Empfänger mit Stadtwerke-Kiel-Fernwärme werde ich wohl Glück haben
in Bezug auf Preiserhöhungen, da unser „Häuser-Komplex“ viel Fernwärme abnimmt,
wir also „Vielverbraucher“ sind.
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„Fernwärme lässt Kunden schwitzen“
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„Prof. Hans-Georg Petersen glaubte seinen Augen nicht zu trauen, als er die Stadtwerke-Post mit der Fernwärme-Vorausberechnung für sein vermietetes Kieler Mehrfamilienhaus öffnete. Erst sollte die Abschlagszahlung von 297 auf 489 Euro – also satte 70 Prozent – steigen. Erst nach mehrfacher Rückfrage kam dann eine neue Berechnung mit immerhin noch 47-prozentiger Preissteigerung.“
…
“… stellen die Stadtwerke die etwa 6000 Verträge für insgesamt 70 000 Fernwärme-
Bezieher bis 2018 sukzessive um.”
„Wichtigste Veränderung dabei: Preise errechnen sich künftig aus Verbrauch und einem
Grundtarif für Bereitstellung von Fernwärme. Diese sogenannten Leistungskosten – zum
Beispiel für Kraftwerksbetrieb oder Netz-Instandhaltung – werden je nach Haustyp und
Energiebedarf in vier Leistungsklassen unterteilt“
„Weil dieser Leistungspreis unabhängig vom Verbrauch für alle Fernwärmekunden fällig wird,
hat das zur Folge: Wer bislang wenig Fernwärme verbrauchte, zahlt durch die für alle gleich
hohen Leistungskosten unter dem Strich teilweise erheblich mehr als vorher. Vielverbraucher
gehören nach Teupens (Anmerkung Björn Nickels: Jörg Teupen: Stadtwerke Kiel Vorstand für Technik u. Personal) Berechnungen zu den Gewinnern des neuen Systems, sparsame
Kunden zu den Verlierern.“
…