Meldeversäumnis rechtfertigt nicht Aufhebung von ALG-Bewilligung
Veröffentlicht: 3. November 2014 Abgelegt unter: Meldetermin | Tags: BSG Urteil vom 14.05.2014 B 11 AL 8/13 R Ein KommentarArbeitslose müssen nicht mehr wie früher beim monatlichen Abholen ihres Arbeitslosengeldes (ALG) „stempeln gehen“, um ihr Geld zu erhalten. Auch wenn ein Arbeitsloser mehrere Meldetermine nicht wahrnimmt, darf die Bundesagentur für Arbeit (BA) das Arbeitslosengeld nicht einfach streichen.
Der Kläger, ein ehemaliger Vertriebsleiter einer großen Versicherung, hatte an drei aufeinanderfolgenden Terminen Meldetermine ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen. Daraufhin hob die BA die ALG-Bewilligung schon nach einem Monat wieder auf. Der Kläger zeige durch sein Fernbleiben – so die Begründung –, dass er den Vermittlungsbemühungen der Behörde nicht mehr zur Verfügung stehe. Daher habe er auch keinen weiteren Anspruch auf ALG. Dieser Argumentation folgte das BSG nicht. Heute setze die Zahlung von ALG voraus, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der BA „zur Verfügung steht“ (§ 138 SGB III). Hierzu müsse er „objektiv verfügbar“, das heißt erreichbar sein. Zudem müsse er „subjektiv“ verfügbar sein, sprich er muss für Vermittlungsvorschläge offen sein und zumutbare Vorschläge auch annehmen. Das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen lasse sich aber nicht bereits mit der Versäumung von Meldeterminen begründen.
Allerdings habe die BA das Recht, bei Meldeverstößen Sperrzeiten zu verhängen (§ 159 Abs. 1 Nr. 6 SGB III) und bei Verweigerung jeglicher Gesprächsbereitschaft „bis zur Nachholung der Mitwirkung“ das ALG zu entziehen (§§ 61, 66 SGB I). Auch das endgültige Streichen könne im Einzelfall gerechtfertigt sein. (BSG, Urteil vom 14.05.2014, B 11 AL 8/13 R)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2014
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=113e48724a0c49834b0d6b3c8269f972&nr=13502&pos=0&anz=1
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 14.5.2014, B 11 AL 8/13 R
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Dabei kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, sodass auch das Verhalten des Arbeitslosen außerhalb der Meldeversäumnisse zu würdigen ist.
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Ich habe über dem Strich aus dem hier angegebenen BSG-Urteil 2 Zeilen zitiert.
Es kommt also auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an.
Trotzdem würde ich niemals so weit gehen wie dieser „Hardcore-Arbeitslose“ und
3 Meldetermine nicht beachten.
Das wäre mir viel zu stressig!