Übernahme von Heizkostennachforderungen auch bei geschätzten Zählerständen
Veröffentlicht: 1. März 2015 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Nebenkostennachforderungen | Tags: Hartz IV geschätzte Zählerstände, Heizkostennachforderung § 22 Abs. 1 SGB II, Heizkostennachforderung geschätzte Zählerstände 2 KommentareHartz IV-Empfänger haben auch dann einen Anspruch auf Übernahme einer Heizkostennachforderung, wenn diese auf geschätzten Zählerständen beruht. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kosten insgesamt angemessen sind.
Das Jobcenter Kiel hatte die Übernahme einer Heizkostennachforderung in Höhe von 19,49 € mit der Begründung abgelehnt, die Heizkostennnachforderung beruhe auf einer Verbrauchsschätzung und nicht auf tatsächlichen Verbrauchswerten. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Heizkosten indes nur in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die tatsächlichen Aufwendungen für Heizkosten seien von der Klägerin jedoch nicht nachgewiesen worden, da sich die Nachforderung lediglich aus geschätzten Verbrauchswerten ergebe. Es stehe noch nicht einmal fest, ob die tatsächlichen Verbrauchskosten überhaupt über den Vorauszahlungen lagen.
Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Kiel nicht. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe übernommen. Bei den auf Schätzungen des Verbrauches basierenden Beträgen handele es sich aber gerade um die tatsächlichen Kosten. Die Klägerin mache den Betrag geltend, den die Stadtwerke von ihr fordern und auch zivilrechtlich zu fordern berechtigt seien. Zuletzt sei auch nicht ersichtlich, dass die Forderung nicht angemessen sein könnte.
Sozialgericht Kiel, Urteil vom 15.12.2014, S 39 AS 1609/13
Erstveröffentlichung in HEMPELS 02/2015
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Zur Problematik der geschätzten Zählerstände hatte ich unter Punkt 5. meiner Klagebegründung ausgeführt:
„5. Allerdings beruht diese Nachforderung auf geschätzten Zählerständen. Nach Auffassung der Beklagten ist deswegen der tatsächliche Verbrauch nicht nachgewiesen. Es stünde nicht einmal fest, ob die tatsächlichen Verbrauchskosten über den geleisteten Vorauszahlungen lagen. Eine Übernahme kommt für sie deswegen nicht in Betracht.
Dieser Rechtsauffassung kann von hier nicht beigetreten werden. In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen dann, wenn diese sich nicht mehr feststellen lassen, gegebenenfalls „unter Berücksichtigung der Nebenkostenabrechnungen der Vorjahre entsprechend § 202 SGG iVm § 287 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen“ sind (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08, Rn. 27). Nichts anderes kann für Nebenkostenabrechnungen gelten. Liegt eine schlüssige und nachvollziehbare Schätzung des Versorgers vor, so ist regelmäßig diese Schätzung der Berechnung von Nachzahlungen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen. Für die Plausibilität der Schätzung spricht dabei vorliegend bereits, dass der Schätzbetrag mit 451,49 € etwa im Mittel Abrechnungen vom 21.03.2014 (475,82 €) und 13.08.2012 (397,97 €) liegt, welche auf abgelesenen Zählerständen beruhen.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass unter den „tatsächlichen Aufwendungen“ in § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten die gegenüber dem Vermieter bzw. Versorger geschuldeten Kosten (vgl. nur Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn 29) und nicht die tatsächlichen Verbrauche zu verstehen sind. Hierfür streitet bereits der Bedarfsdeckungsgrundsatz (vgl. § 3 Abs. 3 SGB II). Lediglich dann, wenn Forderungen zivilrechtlich offenkundig unberechtigt sind, kann die Übernahme abgelehnt und der Leistungsberechtigte auf zivilrechtlichen Rechtschutz verwiesen werden. Die Stadtwerke Kiel AG indes haben erfahrungsgemäß keinerlei Schwierigkeiten, Forderungen wie die hier im Streit stehenden vor den Zivilgerichten durchzusetzen.
Zuletzt führte die Rechtsauffassung der Beklagten in Ihrer Konsequenz auch dazu, dass bei geschätzten Zählerständen mangels nachgewiesener tatsächlicher Verbrauche gar keine Kosten zu übernehmen wären – ein Ergebnis, das offenkundig nicht zutreffend sein kann.“
[…] nun zur weiteren Erklärung der Beitrag der Sozialberatung Kiel zu diesem […]